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Urteil

1 Not 2/11

OLG Frankfurt 1. Senat für Notarsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0906.1NOT2.11.0A
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Tenor
Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2010 (Az. …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2010 (Az.: …) wird dahingehend abgeändert, dass die Geldbuße entfällt und es bei dem Verweis verbleibt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2010 (Az. …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2010 (Az.: …) wird dahingehend abgeändert, dass die Geldbuße entfällt und es bei dem Verweis verbleibt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. I. Der …jährige Kläger wurde 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Außerdem wurde er am …. Februar 1991 zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main bestellt. Der Kläger ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit der hier angefochtenen Disziplinarverfügung vom 15. September 2010 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main dem Notar wegen der Beurkundung der Hauptversammlung der Firma A AG mit Sitz in O1 am 24. März 2010 in O1 und damit außerhalb seines Amtsbezirks ohne vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen Verweis erteilt und gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 2.000,-- EUR verhängt. Wegen des der Disziplinarverfügung zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Disziplinarverfügung vom 15. September 2010 Bezug genommen, §§ 96 BNotO, 3 BDG, 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Den fristgerecht gegen die Disziplinarverfügung erhobenen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2010, dem Kläger zugestellt am 17. Januar 2011, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, zurück. Mit der am 15. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen und gegen das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Der Präsident – erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Disziplinarverfügung. Er ist der Auffassung, er habe die Beurkundung außerhalb seines Amtsbezirks vornehmen müssen, weil Gefahr im Verzug bestanden habe. Er habe erst zwei Tage vor der Hauptversammlung durch Kenntnisnahme des von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei vorbereiteten Entwurfs des Protokolls erfahren, dass diese Hauptversammlung erstmals nicht in den Räumen dieser Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt am Main, sondern im Büro der Gesellschaft in O1 habe durchgeführt werden sollen. Auf seinen daraufhin erfolgten Hinweis sei es weder der Rechtsanwaltskanzlei noch der Gesellschaft gelungen, so kurzfristig einen zur Beurkundung bereiten Notar in O1 zu finden. Es sei nicht seine Aufgabe als Notar gewesen, einen anderen Notar für die kurzfristige Beurkundung zu suchen. Er habe deshalb auf Bitten der Gesellschaft die Beurkundung der Hauptversammlung außerhalb seines Amtsbezirks in O1 vorgenommen, weil er von Gefahr im Verzug ausgegangen sei. Gegenstand der Hauptversammlung sei nämlich ein Beschluss über eine Barkapitalerhöhung sowie die Schaffung eines genehmigten Kapitals gewesen. Im Falle der Ablehnung der Beurkundung hätte eine neue Hauptversammlung unter Einhaltung der Mindestfristen von 30 Tagen anberaumt werden müssen. Eine solche zeitliche Verschiebung hätte nach der Darlegung der Gesellschaft zu ihrer aktuellen Liquiditätslage zur Gefahr der Illiquidität und Insolvenzantragspflicht geführt. Die Einschätzung der Gesellschaft zu ihrer prekären Finanzsituation sei für ihn als Notar aufgrund seiner Vorkenntnisse durch die Protokollierung sämtlicher früherer Hauptversammlungen höchst plausibel gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 15. Februar 2011 sowie den Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2011 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei fälschlich gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichtet worden, obwohl sie gemäß §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 111 Abs. 1, 111 c Abs. 1 Nr. 1 BNotO gegen den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main als Behörde, welche den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen habe, hätte gerichtet werden müssen, was fristgerecht nicht erfolgt sei. In der Sache halte er den Vortrag des Klägers bezüglich der erfolglosen Bemühungen um einen anderen Notar in O1 sowie die drohende Insolvenz für unsubstantiiert. Hierauf komme es jedoch letztlich nicht an, weil jedenfalls eine Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO deshalb nicht angenommen werden könne, weil die Notlage der Gesellschaft auf organisatorischen Missständen beruhe, die in deren eigenem Bereich und im Bereich des Notars verortet seien. II. Die Klage, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß §§ 96 Abs. 1 BNotO, 3 BDG, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bei dem zuständigen Oberlandesgericht gemäß §§ 96, 99 BNotO, 3, 52 Abs. 2 BDG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Allerdings hätte die Klage als Beklagten weder – wie in der Klageschrift ursprünglich formuliert – gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, noch – wie der Beklagtenvertreter meint – gegen den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtet werden müssen, sondern gegen das Land Hessen, wie der Kläger später zutreffend mit seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2011 klargestellt hat. Denn auf das vorliegende, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282) zum 01. Januar 2010 eingeleitete Disziplinarverfahren sind nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, soweit in diesem Gesetz nichts abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes – BDG – entsprechend anzuwenden, welche in § 3 BDG mangels anderweitiger dortiger Regelung durch Weiterverweisung die Vorschriften der VwGO für entsprechend anwendbar erklären. Hiernach kann entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters hier zur Bestimmung des Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 111 c Abs. 1 Nr. 1 BNotO zurückgegriffen werden. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO. § 111 c BNotO wurde nämlich nicht mit dem Gesetz zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts eingefügt, sondern erst im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), das mit Wirkung zum 01. September 2009 in Kraft trat, während § 96 BNotO erst mit Wirkung vom 01. Januar 2010 neu gefasst wurde. Die Änderung der §§ 111 – 112 BNotO bezieht sich deshalb nur auf die verwaltungsrechtlichen, nicht aber auf die disziplinarrechtlichen Notarsachen (vgl. BT-Drucks 16/11385, S. 53; OLG Celle, Urteil vom 21. März 2011 - Not 20/10 - dok. bei Juris). Das Disziplinarrecht für Notare hat durch die Neuregelung der §§ 95 – 110 a BNotO durch das Gesetz zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282) eine eigenständige Neuregelung gefunden, die verfahrensrechtlich von den Vorschriften der §§ 111 ff BNotO zu unterscheiden ist, welche die verwaltungsrechtlichen Notarsachen zum Gegenstand haben. Für das hier vorliegende Disziplinarverfahren ist deshalb gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der auf § 3 BDG verweist, kraft weiterer Verweisung § 78 VwGO anzuwenden. Mangels anderweitiger landesrechtlicher Bestimmungen in Hessen ist die Klage deshalb gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen das Land Hessen zu richten, da der Präsident des Landgerichts als dessen Behörde den hier angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dabei genügt zur Bezeichnung des Beklagten nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO die Angabe dieser den Verwaltungsakt erlassenen Behörde, da dem Kläger die Feststellung, gegen welchen Rechtsträger die Klage zu richten ist, erspart werden soll (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 78 Rn. 9). Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VWGO muss die Klage neben dem Kläger und dem Gegenstand des Klagebegehrens auch den Beklagten bezeichnen. Zwar genügt hier die Angabe des Präsidenten des Oberlandesgerichts in der ursprünglichen Klageschrift insoweit nicht den erleichterten Anforderungen des § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO, da es sich bei diesem nicht um die Behörde handelt, welche den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, sondern die Widerspruchsbehörde. Der Kläger hat jedoch nachträglich jedenfalls mit seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2011 zutreffend das Land Hessen als richtigen Beklagten bezeichnet. Hierin ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in der Literatur und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, a. a.O., § 91 Rn. 2 m.w.N.) eine subjektive Klageänderung zu sehen, die zulässig ist, da der Senat sie für sachdienlich erachtet. Dies beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass durch die genaue Bezeichnung der angefochtenen Disziplinarverfügung in der Klageschrift über Inhalt und Umfang des Prozessrechtsverhältnisses kein Zweifel bestehen konnte und die Klageschrift dem jedenfalls für die Prozessvertretung zuständigen Generalstaatsanwalt zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass sich aus den gesetzlichen Neuregelungen sowohl des disziplinarrechtlichen als auch des verwaltungsrechtlichen Notarrechts noch Unklarheiten und Unsicherheiten ergeben, wie auch durch die Ausführungen des Beklagtenvertreters zum Klagegegner erkennbar wird, so dass es angezeigt erscheint, jedenfalls in der Anfangsphase von allzu strengen Maßstäben Abstand zu nehmen. Die subjektive Klageänderung führt auch nicht zu einer Verfristung der Klage, da es beim Auswechseln des Beklagten für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung darauf ankommt, ob die ursprünglich erhobene Klage fristgerecht bei Gericht einging, was hier der Fall ist (vgl. BVerwG DVBl 1993, 562). In der Sache für die Klage insoweit zum Erfolg, als in Abänderung der angefochtenen Disziplinarverfügung, die der Senat gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 60 Abs. 3 DBG nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre Zweck-mäßigkeit zu überprüfen hat (vgl. Schippel/Brackel/Herrmann, BNotO, 9.Aufl., § 98 Rn. 9), auf die Verhängung der Geldbuße verzichtet wird, es jedoch bei dem Verweis verbleibt. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Dienstvergehen im Sinne des § 95 BNotO vor, da der Kläger schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten als Notar aus § 11 Abs. 2 BNotO verletzt hat. Nach § 11 Abs. 2 BNotO darf der Notar Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat. Dabei ist der Ausnahmetatbestand der Gefahr im Verzug ist eng auszulegen, wobei es nicht auf die Wünsche und Interessen des Notars oder des Auftraggebers ankommen kann, sondern allein in der Sache liegende zwingende Gründe maßgeblich sein können (vgl. Schippel/Bracker/Püls, BNotO, a.a.O., § 11 Rn. 2/3). Wie etwa im zumeist zitierten Beispielsfall einer schweren Erkrankung des Rechtssuchenden muss die Gefahr bestehen, dass eine dringend notwendige Amtshandlung durch einen ortsnahen Notar nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden kann mit der Folge, dass der Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten ansonsten nicht erfüllt wäre. Im vorliegenden Fall ist aus objektiver Sicht ein derartiger Ausnahmefall bereits deshalb nicht gegeben, weil jedenfalls bei der nach Angaben des Klägers Ende Februar 2010 vorgenommenen telefonischen Abstimmung des Termins der Hauptversammlung noch ausreichend Gelegenheit bestanden hätte, auf das Verbot der Auswärtsbeurkundung hinzuweisen und einen am Ort der vorgesehenen Hauptversammlung in O1 dienstansässigen Notar zu finden und zu beauftragen. Dabei wäre es nach Auffassung des Senats nicht nur Sache der die Hauptversammlung vorbereitenden Rechtsanwaltskanzlei gewesen, zu berücksichtigen, dass der Kläger Notar wegen seines Amtssitzes in Frankfurt am Main zu einer Beurkundung in L1 nicht berechtigt war. Vielmehr hätte auch der Notar selbst bereits zu dem Zeitpunkt, als er sich auf telefonische Anfrage bereit erklärte, diese Hauptversammlung für die Gesellschaft wiederum zu beurkunden, durch entsprechende Rückfrage sicherstellen müssen, dass diese Urkundstätigkeit innerhalb der Grenzen seines eigenen Amtsbezirkes vorgenommen werden sollte. Eine derartige Überprüfung konnte insbesondere nicht bereits deshalb entfallen, weil der Kläger nach eigenen Angaben vor mehreren Jahren nach Gründung der Gesellschaft im Jahre 2007 bezüglich der zweiten Hauptversammlung eine zunächst in O1 vorgesehene Protokollierung mit der Folge abgelehnt hatte, dass damals kurzfristig die Verlegung dieser Hauptversammlung nach Frankfurt am Main organisiert worden war. Auch wenn damals bereits dieselbe Rechtsanwaltskanzlei zur Vorbereitung der Hauptversammlung eingeschaltet war, durfte der Notar sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass trotz des auswärtigen Firmensitzes als Ort der Hauptversammlung jedenfalls wie in den Vorjahren erneut Frankfurt am Main vorgesehen war. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen besonderen Umstände sind jedoch nach Auffassung des Senats maßgeblich bei der Beurteilung des Maßes des Verschuldens zu berücksichtigen und geeignet, das Fehlverhalten des Notars in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, als dies üblicherweise bei Verstößen gegen das Verbot der Beurkundung außerhalb des eigenen Amtsbezirks gegeben ist. Im Hinblick auf die fortgesetzte mehrjährige frühere Tätigkeit des Notars zur Beurkundung der Hauptversammlungen der Gesellschaft, die jeweils in Frankfurt am Main durchgeführt wurden, handelt es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten, wenn er es bei der telefonischen Abstimmung des hiesigen Hauptversammlungstermins und der hierbei erklärten Bereitschaft zur notariellen Beurkundung auch dieser Hauptversammlung unterlassen hat, sich erneut ausdrücklich rückzuversichern, dass diese wiederum in Frankfurt am Main stattfinden sollte. Nachdem dem Kläger nach dessen durchaus glaubhafter und nachvollziehbarer Schilderung der Ort der vorgesehenen Hauptversammlung in O1 und damit dessen Lage außerhalb seines Amtsbezirks erst im Rahmen seiner inhaltlichen Vorbereitung am Vormittag des 22. März 2010 und somit zwei Tage vor der Hauptversammlung aufgefallen war und weder die Gesellschaft noch die mit der Vorbereitung der Hauptversammlung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei so kurzfristig einen in O1 ansässigen Notar finden konnte, kann in der Entscheidung des Notars, im Hinblick auf die von der Gesellschaft geschilderten und im Falle einer Verschiebung der Hauptversammlung zu erwartenden ernsten finanziellen Schwierigkeiten seine bereits zugesagte Mitwirkung nicht zu verweigern, ein grober Pflichtenverstoß nicht erblickt werden. Insbesondere ist dem Kläger in Bezug auf die notarielle Amtsführung hier weder ein leichtfertiges noch gar ein mit Bereicherungsabsicht begangenes Verhalten anzulasten. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger trotz langjähriger Tätigkeit als Notar bisher disziplinarrechtlich in keiner Weise in Erscheinung getreten ist, hält es der Senat für ausreichend und angemessen, das gleichwohl verbliebene Fehlverhalten mit einem Verweis als mildester Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 97 Abs. 1 BNotO zu ahnden und die von der Aufsichtsbehörde daneben verhängte Geldbuße in Wegfall geraten zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, 3 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat hat die Berufung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Gründe hierfür nach §§ § 96 Abs. 1 Satz 1, 105 BNotO, 64 Abs. 2DBG i.V.m. §§ 124, 124 a VwGO nicht erfüllt sind.