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Urteil

II ZR 42/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft kann die Gesellschaft nach den vertraglichen Regelungen (§ 9, § 16 Nr.1 Satz 2 d GV) die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen verlangen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. • Wiederangelegte Ausschüttungen sind vom Gesellschafter im Sinne von § 16 Nr.1 Satz 2 d GV als empfangen anzusehen, wenn sie zunächst als Auszahlungen auf seinem Kapitalkonto verbucht und dadurch Vermögensbestandteil des Gesellschafters geworden sind. • Die Klägerin trägt die Darlegungslast für die Substantiierung des Auseinandersetzungswerts; ein einfaches, pauschales Vorbringen genügt nicht. Ein schlichter Bestreitungsrücktritt des Beklagten kann in solchen Fällen ausreichend sein und führt zur Zurückverweisung, wenn Feststellungen fehlen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Beendigung atypisch stiller Gesellschaft • Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft kann die Gesellschaft nach den vertraglichen Regelungen (§ 9, § 16 Nr.1 Satz 2 d GV) die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen verlangen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. • Wiederangelegte Ausschüttungen sind vom Gesellschafter im Sinne von § 16 Nr.1 Satz 2 d GV als empfangen anzusehen, wenn sie zunächst als Auszahlungen auf seinem Kapitalkonto verbucht und dadurch Vermögensbestandteil des Gesellschafters geworden sind. • Die Klägerin trägt die Darlegungslast für die Substantiierung des Auseinandersetzungswerts; ein einfaches, pauschales Vorbringen genügt nicht. Ein schlichter Bestreitungsrücktritt des Beklagten kann in solchen Fällen ausreichend sein und führt zur Zurückverweisung, wenn Feststellungen fehlen. Die Beklagte trat 2003 als atypisch stille Gesellschafterin in zwei Beteiligungsprogramme ("Classic" und "Classic Plus") ein und zahlte Einmaleinlagen. Aus den Verträgen erhielt sie jährliche gewinnunabhängige Ausschüttungen; ein Teil der Ausschüttungen aus dem zweiten Vertrag wurde jedoch unmittelbar in das Programm "Plus" umgebucht (Wiederanlage). 2009 wurde die stille Gesellschaft beendet/liquidiert. Die Klägerin verlangt gemäß § 16 Nr.1 Satz 2 d des Gesellschaftsvertrags die Rückzahlung der insgesamt 2.583,33 € an Ausschüttungen mit Zinsen, weil die Beklagte nach den vertraglichen Konten negative Abfindungsguthaben aufwies und der Auseinandersetzungswert null sei. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr statt; der BGH hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. • Der Vertrag (§ 9, § 16 Nr.1 Satz 2 d GV) berechtigt die Gesellschaft bei Beendigung zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen, wenn die vertraglich genannten Voraussetzungen vorliegen; dies folgt aus objektiver Auslegung und ist nicht wegen Unklarheit unwirksam. • Wiederangelegte Ausschüttungen sind als vom Gesellschafter empfangen anzusehen, wenn sie zunächst als Auszahlungen auf seinem Kapitalkonto verbucht wurden; die Umbuchung in ein anderes Beteiligungsprogramm stellt lediglich eine von dem Gesellschafter gewollte Vermögensdisposition dar und ändert nichts am Vermögenszugang. • Die für eine Rückforderung erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen (negatives Abfindungsguthaben, Auseinandersetzungswert) können gegeben sein; die Klägerin hat hierzu Kontoauszüge vorgelegt, die negative Kapitalkonten ausweisen und den Vortrag, der Auseinandersetzungswert liege bei null, enthalten. • Die Beklagte hat die Angaben der Klägerin zum Auseinandersetzungswert wirksam bestritten; die Berufungsinstanz hat zu Unrecht dieses Bestreiten als nicht ausreichend angesehen. Die Klägerin hatte ihr Vorbringen substantiiert darzulegen und gegebenenfalls durch konkrete Berechnungen/Wirtschaftsprüferangaben zu untermauern. • Der Senat kann nicht selbst entscheiden, weil die tatsächlichen Feststellungen zur Berechnung des Abfindungsguthabens und des Auseinandersetzungswerts fehlen; daher ist zur erneuten Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und der maßgebliche Stichtag (15.12.2009) zu beachten. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Er bestätigt grundsätzlich, dass die Klägerin nach § 9 und § 16 Nr.1 Satz 2 d GV einen Rückforderungsanspruch auf gewinnunabhängige Ausschüttungen haben kann und dass auch wiederangelegte Ausschüttungen als empfangen gelten. Allerdings hat die Klägerin den Auseinandersetzungswert und die Berechnung des Abfindungsguthabens nicht hinreichend substantiiert vorgetragen; die Beklagte hat diesen Vortrag wirksam bestritten. Deshalb müssen die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Abfindungsguthabens, zum negativen Kapitalkontosaldo und zum konkreten Auseinandersetzungswert vom Berufungsgericht nachgeholt werden; erst auf dieser Grundlage kann über den Rückzahlungsanspruch endgültig entschieden werden. Das Verfahren wird insoweit zur erneuten Sachaufklärung zurückverwiesen; auch die Frage der Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.