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Entscheidung

2 StR 557/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:150317B2STR557
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:150317B2STR557.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 557/16 vom 15. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2016 im Maßregelaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verur- teilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am 23. Dezember 2014 schlug der Angeklagte, der in den vergangenen zwanzig 1 2 - 3 - Jahren bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten strafrechtlich verfolgt worden war, dem Zeugen S. , mit dem er zusammen ein Zimmer in einer Übernachtungsstätte bewohnte und von dem er sich provoziert fühlte, mit der Faust ins Gesicht. Der Zeuge S. erlitt eine schmerzhafte Schwellung und eine Platzwunde im Bereich des linken Auges. Fünf Tage später schlug der Angeklagte dem Zeugen T. , einem Mit- arbeiter der Übernachtungsstätte, „unvermittelt und kraftvoll“ mit der Faust ins Gesicht. T. erlitt eine schmerzhafte Schwellung im Bereich des Jochbeins. Sachverständig beraten hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehan- delt habe. Zum Tatzeitpunkt habe bei dem Angeklagten eine „chronifizierte schizophrene Spektrumserkrankung“ bestanden; diese medikamentös behan- delbare „Schizomanie zeichne sich als Wahnerkrankung mit affektiven Auffällig- keiten aus“. Bei dem Angeklagten käme es wegen dieses krankheitsbedingt „dauerhaft erhöhten Erregungsniveaus“ sowie fehlender sozialer Anpassungs- fähigkeit, Toleranz und Empathie immer wieder zu raptusartigen, unangekün- digten Gewaltausbrüchen. 2. Die auf die Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des Ur- teils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Der Maßregelausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sind nicht hinreichend belegt. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- 3 4 5 6 7 - 4 - me. Sie setzt neben der sicheren Feststellung mindestens einer im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangenen Anlasstat voraus, dass der Täter infolge seines fort- dauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die dazu notwen- dige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Per- sönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlass- tat(en) zu entwickeln. Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderun- gen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 4 StR 185/16, StV 2016, 719, 720 und vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135). b) Das Landgericht hat mit der Körperverletzung zum Nachteil der Zeu- gen S. und T. zwei im Zustand der erheblich verminderten Schuldfä- higkeit begangene rechtswidrige Taten ausreichend festgestellt und in der Be- weiswürdigung belegt. Die Gefahrenprognose begegnet aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Strafkammer hat bei der Erstellung der Gefahrenprognose u.a. von der Staatsanwaltschaft Hamburg und der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main jeweils gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellte Verfahren gegen den An- geklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (Vorwurf des Schlages mit ei- nem Besenstiel zum Nachteil des Zeugen A. ) bzw. wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen und weitere von den Amtsanwaltschaften Frankfurt am Main und Berlin jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren wegen Körperverletzungen als prognoseungünstige Umstände her- angezogen. In den Urteilsgründen werden - insoweit wörtlich - lediglich die den Verfahren zugrunde liegenden jeweiligen Schlussberichte der Polizei, eine Strafanzeige bzw. der Bericht der Justizvollzugsanstalt mitgeteilt. Aus diesen 8 9 - 5 - ergibt sich aber nicht, dass die Taten auf der Erkrankung des Angeklagten be- ruhten, zumal er zumindest bei einem Teil der Taten offensichtlich (auch) alko- holisiert gewesen ist. Das Landgericht hat außerdem zur Stützung seiner Prognose auf das letzte - einschlägige - Urteil durch das Amtsgericht Bonn vom 28. Februar 2008 verwiesen, mit dem der Angeklagte wegen im April/Mai 2007 begangener ge- fährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Widerstands gegen Vollstre- ckungsbeamte verurteilt worden war. Zwar werden in den Urteilsgründen die dazu getroffenen Feststellungen mitgeteilt. Aus diesen ergibt sich aber eben- falls nicht, ob diese Taten auf der Erkrankung des - zum Tatzeitpunkt zudem erheblich alkoholisierten - Angeklagten beruhten, sodass deren Prognoserele- vanz gleichfalls nicht beurteilt werden kann (vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 StR 296/07, StraFo 2007, 468; Eschelbach in: Matt/Renzi- kowski, StGB, § 63 Rn. 33). 4. Die Sache bedarf danach insoweit erneuter Prüfung. Der Tatrichter wird zu beachten haben, dass § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016 S. 1610) mit Wirkung zum 1. August 2016 neu gefasst wor- den ist und diese Neufassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB Anwendung findet (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 41; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 4 StR 500/16 mwN). 10 11 - 6 - Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt M. aus F. , vom 10. März 2017 hat bei der Beschlussfassung vorgelegen. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube 12