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Beschluss

5 KLs 300 Js 40796/17

LG Mannheim 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMANNH:2019:0618.5KLS300JS40796.17.00
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Leitsätze
Ein von der Staatsanwaltschaft eingeholtes psychiatrisches Gutachten zu den Voraussetzungen des § 63 StGB ist nicht verwertbar, wenn die Staatsanwaltschaft bei einem Beschuldigten mit Intelligenzminderung vor Einholung des Gutachtens nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt hat.(Rn.6)
Tenor
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von der Staatsanwaltschaft eingeholtes psychiatrisches Gutachten zu den Voraussetzungen des § 63 StGB ist nicht verwertbar, wenn die Staatsanwaltschaft bei einem Beschuldigten mit Intelligenzminderung vor Einholung des Gutachtens nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt hat.(Rn.6) 1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse. I. Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift vom 07.06.2018 vorgeworfen, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit eine versuchte gefährliche Körperverletzung, eine Sachbeschädigung, eine versuchte Körperverletzung und eine Körperverletzung begangen zu haben. Nach dem Anklagevorwurf soll der Angeschuldigte am 11.09.2017 aus dem Fenster seines WG-Zimmers im ersten Obergeschoss in XX, M. eine ca. 5 kg schwere Spielekonsole „Playstation 3“ geworfen und hierbei billigend in Kauf genommen haben, vorbeigehende Passanten, nach denen er zuvor nicht Ausschau gehalten habe, zu verletzen. Die Konsole habe ein Mädchen knapp verfehlt. Ferner soll der Angeschuldigte am 15.02.2018 in XX, M. die Wohnungstür zum Bereich „T.“ - einen Schaden billigend in Kauf nehmend - eingetreten und hierdurch einen Schaden in Höhe von 528,29 € verursacht zu haben. Des Weiteren habe der Angeschuldigte am 20.02.2018 gegen 18:40 Uhr in XY, M. bei einer Sportveranstaltung gegenüber dem S. geäußert: „Ich hau dir eine in die Fresse!“ und sei in Verletzungsabsicht auf diesen zugelaufen, wobei es durch ein Einschreiten des Betreuers B. nicht zu einer Verletzung des S. gekommen sei. In Wut hierüber sei der Angeschuldigte sodann auf den B. zugelaufen und aus dem Lauf in ihn hineingesprungen, wodurch dieser zu Boden gefallen sei und - wie der Angeschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe - eine Fraktur des vorderen und hinteren Beckenrings rechts erlitten habe. B. habe sich deswegen vom 20.02.2018 bis 28.02.2018 stationär im Krankenhaus behandeln lassen müssen. Der Angeschuldigte soll sich zu den Tatzeitpunkten jeweils in höchst aufgebrachtem Zustand befunden haben, was in Verbindung mit der bei ihm diagnostizierten Intelligenzminderung jeweils zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt haben soll. Die Einsichtsfähigkeit soll demgegenüber fortbestanden haben. Im Hauptverfahren werde die Unterbringung des Angeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen sein. II. Es besteht weder eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit hinsichtlich der Tatbegehung durch den Angeschuldigten noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die beantragte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen. 1. Es steht weder mit der für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass bei den dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tatbegehungen die Steuerungsfähigkeit des Angeschuldigten nicht vollständig aufgehoben war und der Angeklagte deshalb ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt hat, noch, dass die Unterbringung des Angeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen sein wird. Das von der Staatsanwaltschaft M. eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten einschließlich der im Rahmen der Begutachtung gemachten Angaben des Angeschuldigten sind nicht verwertbar, da die Staatsanwaltschaft M. den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK und damit die Rechte des Angeschuldigten in erheblicher Weise verletzt hat, indem sie ein Gutachten zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und des § 63 StGB eingeholt hat, ohne zuvor – wie es zwingend geboten gewesen wäre - die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO beantragt zu haben. Der Angeschuldigte ist offensichtlich nicht in der Lage, sich aufgrund seiner pathologischen leichten Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung (ICD 10: F 70.1) selbst zu verteidigen. Er ist seit früher Kindheit in psychiatrischer Behandlung. Dies ergab sich im Ermittlungsverfahren bereits aus dem im Rahmen des gerichtlichen Betreuungsverfahrens erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 06.08.2013. Nach den dortigen Ausführungen wirke das Verhalten des Angeschuldigten „insgesamt kindlich naiv (etwa entsprechend einem 13 bis 14-jährigen Kind)“ und „sehr lust- und triebgesteuert“. Er zeige immer wieder impulsives Verhalten mit vorwiegend aggressiven Tendenzen und seine Einsichtsfähigkeit in das eigene Problemverhalten bestehe allenfalls bedingt bzw. minimal. Die Intelligenzminderung bestehe zudem seit der Geburt und werde langfristig (höchstwahrscheinlich lebenslang) fortbestehen. Zwischen dem 14.02.2014 und dem 02.06.2014 befand sich der Angeschuldigte ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung von Dr. med. F. vom 10.07.2014 zudem in stationär psychiatrischer Behandlung im ZI in M. Der Staatsanwaltschaft war damit der geistige Zustand des Angeschuldigten bekannt. Sie beauftragte nicht zuletzt deshalb die psychiatrische Begutachtung des Angeschuldigten zur Frage der Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 StPO war die Staatsanwaltschaft daher schon während des Vorverfahrens – vor der Einholung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens - verpflichtet, den Antrag zu stellen, dem Beschuldigten einen Verteidiger beizuordnen. Ihr Ermessen im Rahmen des § 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO war diesbezüglich auf Null reduziert. Der durch die Vorschrift eröffnete Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft ist immer dann auf eine pflichtgemäße Entschließung eingeengt, wenn der Tatverdacht als dringend erachtet wird und der Beschuldigte zugleich auf Grund der Lage des Verfahrens tatsächlich den Beistand eines Verteidigers benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001, 1 StR 220/01, NJW 2002, 975). So liegt der Fall hier. Aus den Zeugenaussagen betreffend die Tat 1 der Anklageschrift vom 07.06.2018, welche bereits vor Beauftragung des Gutachtens vorgelegen haben, insbesondere aus den Angaben des Be. vom 11.09.2017, ergibt sich ohne Weiteres die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte die ihm vorgeworfene Tat 1 begangen hat. Ein Fall der notwendigen Verteidigung war damit spätestens zum Zeitpunkt der Beauftragung des psychiatrischen Sachverständigen am 14.03.2018 nach § 140 Abs. 2 StPO gegeben. Der Gutachtenauftrag beinhaltet ausdrücklich die Prüfung der Voraussetzungen der schweren Rechtsfolge der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt betont, dass die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine außerordentlich belastende Maßnahme ist, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2016, 1 StR 445/16; Beschluss vom 15.03.2017, 2 StR 557/16; Beschluss vom 17.05.2018, 1 StR 33/18). Hieraus folgt, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten, der aufgrund seines psychischen Zustandes nicht selbst wirksam und sinnvoll agieren kann, besonders zu wahren sind, wenn die gravierende Rechtsfolge der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB geprüft werden soll. Es verletzt daher die Rechte des Angeschuldigten und den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn – wie vorliegend - die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten angeordnet und durchgeführt wird, obwohl dieser – ersichtlich - aufgrund seiner Intelligenzminderung weder in der Lage ist, die Belehrungen durch den Sachverständigen zu verstehen noch die möglichen Folgen seiner Mitwirkung – eine ggfs. lebenslange Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus – zu überblicken. Es kann nicht erwartet werden, dass der intelligenzgeminderte Angeschuldigte, der vor der Begutachtung gegenüber der Polizei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, die Rechtslage so übersieht und der Belehrung des psychiatrischen Sachverständigen über sein Aussageverweigerungsrecht derart zugänglich ist, dass er die möglichen Konsequenzen seiner Begutachtung - die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB - vernünftig und selbstbestimmt mit seiner Mitwirkung bei der Exploration in Zusammenhang bringen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der seit vielen Jahren behandlungserfahrene Angeschuldigte trotz ausdrücklicher Belehrung unter dem Eindruck stand, an der Begutachtung durch einen Arzt mitwirken zu müssen. Dies gilt umso mehr, als dass er zuvor gegenüber der Polizei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dass dem Angeschuldigten vor der Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen des § 63 StGB ein Verteidiger zu bestellen ist, ergibt sich auch daraus, dass im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach §§ 67d, 67e StGB, dem in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.1993 - 2 Ws 34/93, StV 1993, 378; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.1996 - 2 Ws 269/96, NStZ-RR 1997, 96). Für die erstmalige Begutachtung des Beschuldigten zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 63 StGB kann insoweit nichts Anderes gelten. Dass zum Zwecke der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge des Angeschuldigten eine Rechtsanwältin als Betreuerin eingesetzt ist, ändert nichts am Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung, sodass auch deren Einwilligung in die Begutachtung, die sie ausweislich des Gutachtens erteilt hat, unbeachtlich ist. Zum einen unterscheiden sich die Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers und die eines Verteidigers grundlegend und vor allem dann, wenn wie im hiesigen Fall die Vertretung des Angeschuldigten vor Gerichten oder Behörden gerade nicht zum Aufgabenkreis der Betreuerin gehört (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.07.2007 - 2 Ws 452/07, NStZ-RR 2008, 253). Doch selbst wenn auch in dieser Hinsicht die Betreuung des Angeschuldigten angeordnet wäre, könnte auf die Beiordnung eines Verteidigers nicht verzichtet werden, da § 140 Abs. 2 StPO auf die Person des Beschuldigten und seine Fähigkeiten zur Selbstverteidigung und nicht auf die Fähigkeiten (und Befugnisse) seines gesetzlichen Vertreters abstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003 - 2 Ss 439/03, NJW 2003, 3286; LG Leipzig, Beschluss vom 18.09.2017 - 15 Qs 119/17, BeckRS 2017, 128130). Der Verstoß führt auch zur Unverwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens. Zwar hat ein Verstoß gegen § 141 Abs. 3 StPO mangels ausdrücklicher Regelung nicht ohne Weiteres ein Verwertungsverbot zur Folge (vgl. BGH, NJW 2002, 975, 977). Die Entscheidung für oder gegen ein solches Verbot ist aufgrund einer allgemeinen Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen, wobei mitentscheidend ist, ob ein schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt und der Beschuldigte in der gegebenen Situation im besonderen Maße des Schutzes bedurfte. Dies ist hier der Fall. Der Angeschuldigte war vorliegend aufgrund seiner Intelligenzminderung besonders schutzbedürftig, zumal die gravierende Rechtsfolge der Unterbringung gemäß § 63 StGB - einer potentiell unbefristet freiheitsentziehenden und damit besonders schwerwiegenden Maßregel – im Raum stand und der Angeschuldigte angesichts seines Gesundheitszustandes ohne den Beistand eines Verteidigers nicht in der Lage war, die Folgen seiner Mitwirkung bei der Begutachtung abzusehen (zur besonderen Schutzbedürftigkeit intelligenzgeminderter Personen, vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2017, 4 StR 294/17). Dass die Verwertung des Gutachtens trotz dieses erheblichen Rechtsverstoßes im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung geboten erscheint, ist nicht ersichtlich (vgl. zur Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren und deren Folgen auch die Rechtsprechung des EGMR zur Beiordnung eines Verteidigers bei gravierenden Rechtsfolgen für Minderjährige, grundlegend EGMR, Urteil vom 27.11.2008, 36391/02, NJW 2009, 3707). Die Einholung des erforderlichen neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie des § 63 StGB durch das Gericht nach § 202 StPO im Zwischenverfahren kommt nicht in Betracht. Es handelt sich insoweit nicht um eine statthafte lediglich ergänzende Beweiserhebung. Im Zwischenverfahren kommen eingedenk der strukturellen Aufgabenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht nur einzelne ergänzende richterlich veranlasste Beweiserhebungen in Betracht. Ermittlungen größeren Umfangs zur Komplettierung des von der Staatsanwaltschaft unzulänglich belegten Anklagevorwurfs sind gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2017, 2 Ws 238/17; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl. 2019, StPO, § 202, Rn. 2 mwN). Eine fundierte psychiatrische Begutachtung ist Kernstück der Beweiserhebung, wenn in einem Straf- oder Sicherungsverfahren die überaus einschneidende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden soll, so dass deren Erhebung im Zwischenverfahren durch die Strafkammer – wie die Staatsanwaltschaft in Ihrer Stellungnahme vom 16.01.2019 anregt – nicht mit § 202 StPO in Einklang zu bringen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2014, III-2 Ws 614/13, 2 Ws 614/13). Eine Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Mannheim gemäß § 209 Abs. 1 StPO scheidet vorliegend gleichfalls aus. Zwar besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Angeschuldigte die ihm vorgeworfenen rechtswidrigen Taten begangen hat. Es besteht nach Aktenlage – ohne Verwertung des eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens – jedoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht schuldunfähig gewesen ist. Nach dem im Jahr 2013 für das Betreuungsgericht eingeholten nervenfachärztlichem Gutachten sei das Verhalten des Angeschuldigten kindlich naiv – etwa entsprechend einem 13 bis 14-jährigem Kind, eine Einsichtsfähigkeit bestehe allenfalls bedingt bzw. minimal. Der Angeschuldigte sei grundsätzlich nicht in der Lage, seinen Willen unbeeinflusst von seiner Intelligenzminderung mit erheblicher Verhaltensstörung zu bilden und nach den zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Er sei geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB. Die Staatsanwaltschaft M. war im Verfahren XX Js XX/17 gegen den Angeschuldigten wegen des Verdachts der Körperverletzung zudem selbst von einer Schuldunfähigkeit des Angeschuldigten ausgegangen und hat deshalb das damalige Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die vorgenannten Erwägungen stellen daher erhebliche Anhaltspunkte dar, dass der Angeschuldigte bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Taten schuldunfähig gewesen ist und eine Verurteilung daher nicht hinreichend wahrscheinlich ist, so dass die Eröffnung des Hauptverfahrens insgesamt abzulehnen ist. 2. Ergänzend bemerkt die Strafkammer, dass auch bei Annahme der Verwertbarkeit des eingeholten psychiatrischen Gutachtens, wonach der Angeschuldigte bei bestehender Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei, die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Dass der Angeschuldigte weitere schwere Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist angesichts der zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar geht das Sachverständigengutachten vom 21.05.2018 im Ergebnis davon aus, dass die beim Angeschuldigten dauerhaft bestehende Intelligenzminderung mit einer gestörten Impulskontrolle und Frustrationstoleranz einhergeht, welche wiederum Ursache für die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten sind. Dies habe zur Folge, dass bei entsprechender Reizlage ähnlich gelagertes impulsives Verhalten zu erwarten wäre. Demgegenüber hat das ZI M. dem Angeschuldigten bei seiner Entlassung am 21.03.2018 eine durchweg positive Prognose ausgestellt und eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung verneint, sondern vielmehr ausgeführt, dass sich der Angeschuldigte zunehmend stabilisiert habe und mehrere Belastungserprobungen erfolgreich absolviert habe. Diese Prognose hat sich bisher insoweit bestätigt, als dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeschuldigte - obwohl er in die betreute WG in XX in M. zurückgekehrt ist - nach seiner Entlassung erneut erhebliches fremdaggressives Verhalten gezeigt hat. Laut dem Sachverständigengutachten habe der Leiter des ambulanten Betreuungsdienstes K., in einem Telefonat mit Dr. G. am 08.05.2018 vielmehr berichtet, der Angeschuldigte werde seit dem Aufenthalt im ZI M. als „gut, ruhig und mit Vielem einverstanden“ erlebt. Nur einmal habe sich der Angeklagte beim Fußballspielen bisher verbalaggressiv gezeigt. Verstöße gegen Hausregeln kämen jetzt seltener vor. Der stationäre Aufenthalt im ZI M. dürfte sich daher insbesondere durch die modifizierte Medikation so stabilisierend auf den Zustand des Angeschuldigten ausgewirkt haben, dass zum heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 63 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind. 3. Die Strafkammer hat der Staatsanwaltschaft M. mit ausführlich begründeter Verfügung vom 28.11.2018 die Gelegenheit gegeben, die Anklageschrift zurückzunehmen, das Ermittlungsverfahren fortzusetzen und nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen – der Einholung eines neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens – erneut über die Anklageerhebung zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft ist dem nicht nachgekommen und hat gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben, so dass nunmehr die Eröffnung des Verfahrens abzulehnen war (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2017, 2 Ws 238/17). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.