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Urteil

I ZR 205/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch aus schriftlicher Einverständniserklärung besteht, wenn Echtheit der Unterschrift der Vertretungsberechtigten bewiesen ist. • Schriftvergleichsgutachten kann zur Feststellung der Echtheit einer Unterschrift verwertet werden. • Vorlageanordnungen des Gerichts sind nur insoweit zulässig, als eine rechtliche Grundlage (z.B. §§ 142, 441 ZPO) oder rügeloser Verzicht der Partei vorliegt. • Die Vorlagepflicht nach § 441 Abs. 3 ZPO setzt neben einem Antrag einen materiell-rechtlichen Vorlageanspruch oder eine Bezugnahme auf die Urkunde voraus.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch aus Einverständniserklärung bei nachgewiesener Echtheit der Unterschrift • Anspruch aus schriftlicher Einverständniserklärung besteht, wenn Echtheit der Unterschrift der Vertretungsberechtigten bewiesen ist. • Schriftvergleichsgutachten kann zur Feststellung der Echtheit einer Unterschrift verwertet werden. • Vorlageanordnungen des Gerichts sind nur insoweit zulässig, als eine rechtliche Grundlage (z.B. §§ 142, 441 ZPO) oder rügeloser Verzicht der Partei vorliegt. • Die Vorlagepflicht nach § 441 Abs. 3 ZPO setzt neben einem Antrag einen materiell-rechtlichen Vorlageanspruch oder eine Bezugnahme auf die Urkunde voraus. Die Eltern des Klägers wollten 2009 eine Immobilie vermitteln/verkaufen; der Kläger warb in seinem Laden mit deren Objekt. Die Beklagte zeigte Kaufinteresse, verhandelte und erwarb die Immobilie notariell am 28.12.2011 zum Preis von 1 Mio. €. Auf demselben Datum unterzeichnete der Kläger eine Einverständniserklärung, wonach ihm nach Kauf eine Beratungsgebühr von 25.000 € zuzüglich Umsatzsteuer zustehen sollte; handschriftlich wurde ein Vorbehalt vermerkt. Der notarielle Kaufvertrag enthält eine Klausel, wonach die Verkäufer die Beklagte von Maklerprovisionen freistellen. Die Beklagte bestritt die Echtheit der Unterschrift ihrer Geschäftsführerin unter der Einverständniserklärung und zahlte nicht. Der Kläger klagte auf 29.750 € zzgl. Nebenforderungen. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt; die Beklagte erhob Revision, die der BGH zurückweist. • Das Berufungsgericht stellte fest, dass dem Kläger der Anspruch aus der Einverständniserklärung zusteht, sofern die Unterschrift der Geschäftsführerin echt ist. • Der Kläger erfüllte die Beweislast für die Echtheit gemäß §§ 440, 439 ZPO; das Schriftvergleichsgutachten des Landgerichts war verwertbar und ergab die Übereinstimmung der Unterschrift. • Die Anordnung des Landgerichts, Vergleichsunterschriften und weitere Unterlagen vorzulegen, war nur teilweise auf eine gesetzliche Grundlage stützbar. Soweit keine Grundlage bestand, konnte die Beklagte die Rüge nicht erheben, weil sie der Anordnung folgte oder durch rügeloses Verhandeln auf Einreden verzichtet hat (§ 295 ZPO). • Die Vorlagepflicht nach § 441 Abs.3 ZPO erfordert neben dem Antrag einen materiell-rechtlichen Vorlageanspruch oder die Bezugnahme des Gegners auf die vorzulegenden Urkunden (Verweis auf §§ 421–426 ZPO); andernfalls kommt § 142 ZPO in Betracht, der aber an eine konkrete Bezugnahme anknüpft. • Das Berufungsgericht durfte ergänzende Beweise erheben und eigenständig würdigen; es hatte die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu prüfen und korrigierte zu Unrecht zu Lasten der Beklagten berücksichtigte Verhaltensfolgen der Vorlageanordnung. • Die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ergab keine Rechtsfehler: das Gutachten und die ergänzende Vernehmung stützten die Feststellung der Echtheit; daher besteht der Zahlungsanspruch. • Mangels erfolgreicher Rügen der Beklagten war die Revision zurückzuweisen; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 ZPO). Der Bundesgerichtshof weist die Revision der Beklagten zurück; der Kläger hat einen Anspruch aus der Einverständniserklärung in Höhe von 29.750 € nebst Nebenforderungen, weil die Echtheit der Unterschrift der Geschäftsführerin der Beklagten nachgewiesen ist. Die vom Landgericht eingeholten und vom Berufungsgericht bestätigten Beweismittel, insbesondere das Schriftvergleichsgutachten und die ergänzende Beweiswürdigung, rechtfertigen die Feststellung. Eine teilweise rechtsgrundlose Vorlageanordnung des Landgerichts wurde durch die Mitwirkung der Beklagten oder durch rügeloses Verhandeln geheilt, sodass die Beklagte die Verwertbarkeit der Vergleichsurkunden nicht zu Recht beanstanden kann. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.