Urteil
8 U 39/21
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0223.8U39.21.00
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Leitsätze
1. Ein Bestreiten mit Nichtwissen kann erfolglose Nachforschungen bei einem früheren gesetzlichen Vertreter voraussetzen (wie BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612).(Rn.47)
2. Eine zweitinstanzlich vorgetragene Tatsache, die zur Überzeugung des Berufungsgerichts urkundlich belegt ist, ist ebenso wie eine unstreitige Tatsache über die Fallgruppen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus zu berücksichtigen.(Rn.60)
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG berechtigt nicht zu Vorratskündigungen.(Rn.90)
(Rn.97)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 95a O 43/20 – geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bestreiten mit Nichtwissen kann erfolglose Nachforschungen bei einem früheren gesetzlichen Vertreter voraussetzen (wie BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612).(Rn.47) 2. Eine zweitinstanzlich vorgetragene Tatsache, die zur Überzeugung des Berufungsgerichts urkundlich belegt ist, ist ebenso wie eine unstreitige Tatsache über die Fallgruppen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus zu berücksichtigen.(Rn.60) 3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG berechtigt nicht zu Vorratskündigungen.(Rn.90) (Rn.97) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 95a O 43/20 – geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Sx x Nr. x in 13158 Berlin xx, welches vom „Gartenfreunde Nx e.V.“ und dessen Mitgliedern genutzt wird. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass dem beklagten Bezirksverband kein Recht zum Besitz an diesen Flächen zusteht und kein Zwischenpachtverhältnis des Beklagten zu den Klägern besteht, und hat den Beklagten verurteilt, diese Flächen nicht an Dritte zu überlassen und sich nicht als Zwischen(ver)pächter zu bezeichnen, den Klägern Auskunft über derzeit bestehende Einzelpachtverträge und hieraus vereinnahmte Entgelte zu erteilen sowie den Klägern 762,08 € Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der gestellten Anträge und der Verurteilung wird auf Tenor und Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung und macht geltend: Das Landgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil es vor dem Verhandlungstermin nicht auf Bedenken gegen das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien hingewiesen und sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht dazu positioniert habe, ob es zumindest von einem konkludenten Vertragsverhältnis ausgeht. Dem Beklagten sei daher eine detaillierte Beweisführung hierzu nicht möglich gewesen. Der Beklagte könne entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Recht zum Besitz für die streitgegenständliche Fläche aus dem Generalpachtvertrag vom 21.08.1991 mit der Wx x GmbH (im Folgenden: Wx) ableiten, in dessen Anlage unter Nr. 21 eine Fläche mit der Bezeichnung „KGA Sx x Nr. x“ – der Anschrift der Kleingartenanlage „Kleingartenfreunde Nx“ - aufgeführt sei. Hierbei handele es sich neben der dort genannten 31.080 qm großen Fläche des Landes Berlin auch um die streitgegenständliche Fläche mit einer - wenngleich dort nicht benannten - Größe von 40.662 qm. Die in der Anlage unter Nr. 21 enthaltenen Zahlungscodierungen X2/9810-0001-01 und 22/9112-0001-01 entsprächen den zwei Vertragsnummern, die mit zwei Schreiben der Wx vom 17.06.1991 (Anlage „K 1“ zur Berufungsbegründung) zur Differenzierung zwischen der landeseigenen und der privaten Fläche vergeben worden seien. In einer Anlage zum Generalpachtvertrag vom 21.08.1991 (Anlage „K 24“) seien ausschließlich Anlagen mit dem Rechnungscode „x2/…“, d. h. Kleingartenanlagen auf privaten Grundstücken erfasst, darunter die KGA Gartenfreunde Nx mit einer Größenangabe von 41.618 qm und dem Zahlungscode „x2/9810“. Dem entsprechend habe der Beklagte, wie sich aus eingereichten Aufstellungen, Überweisungsbelegen und Kontoauszügen ergebe, Pachtzins und Zahlungen für öffentlich-rechtliche Lasten für die private, 40.662 qm große Fläche stets zum Zahlungscode X2/9810-0001-01 an die Wx gezahlt bzw. nach deren Zahlungserinnerung vom 20.10.1998 zu dem dort genannten Verwendungszweck 41 09810-0001-01. Das Bezirksamt Yx habe zum 01.01.1994 die Verwaltung der landeseigenen Fläche übernommen und hierüber am 14.02.1996 mit dem Beklagten einen neuen Zwischenpachtvertrag geschlossen. Der Vater der Kläger sei mit Rückerhalt seines Grundstücks am 25.01.2001 in das hierüber bestehende Pachtvertragsverhältnis aus dem Generalpachtvertrag eingetreten. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der Gx/Wx vom 18.01.2001. Soweit der Beklagte dem Vater der Kläger mit Schreiben vom 19.04.2004 den Abschluss eines neuen Zwischenpachtvertrages angeboten habe, sei es um eine Ablösung des Generalpachtvertrages gegangen. Bereits mit Schreiben vom 19.09.2002 habe der Beklagte angeboten, den bestehenden Pachtvertrag mit der Wx durch einen neuen Zwischenpachtvertrag zu ersetzen. Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2015 (Anlage „K 23“) an den Beklagten sei eine Erhöhung des Pachtzinses ab dem 15.01.2016 erklärt worden. Dies bestätige, dass auch die Kläger von einem bestehenden Pachtverhältnis mit dem Beklagten ausgingen. Zumindest bestehe ein konkludentes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, nachdem der Beklagte das streitgegenständliche Grundstück nunmehr 30 Jahre seit Abschluss des Generalpachtvertrages vom 21.08.1991 nutze und hierfür stets nachvollziehbar Pachtzinsen, Wohnlaubenentgelt und Grundsteuern zunächst an die Wx und später an den Vater der Kläger und dann die Kläger gezahlt habe. Das Pachtverhältnis sei nicht durch Kündigung der Kläger beendet worden, da ein Kündigungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG nicht vorliege. Der Flächennutzungsplan sei nur ein vorbereitender Bauleitplan, der in der Regel keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung entfalte, so dass Privatpersonen daraus keine Rechte oder Pflichten ableiten könnten. Es vermittele den Klägern daher keinen Anspruch, dass im Flächennutzungsplan die streitgegenständlichen Flächen als Wohnbauflächen im Innenbereich ausgewiesen sind. Da dem Beklagten ein Recht zum Besitz aufgrund des bestehenden Pachtverhältnisses zustehe, dürfe er als Zwischenverpächter Parzellen unterverpachten und könnten die Kläger entsprechend dem Beschluss des KG vom 15.08.2019 – 8 U 164/18 – von ihm keine Auskunft über Namen und Anschrift der einzelnen Unterpächter sowie über die vereinnahmten Entgelte der Einzelparzellen beanspruchen und auch keine Zahlung von Rechtsverfolgungskosten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 04.03.2021 zum Az. 95a O 43/20 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen die Verfahrensführung und die Entscheidung des Landgerichts und widersprechen einer Berücksichtigung des neuen Berufungsvortrages. Ohnehin änderten die Ausführungen des Beklagten nichts daran, dass sich der Generalpachtvertrag vom 21.08.1991 nur auf die Fläche des Landes Berlin von 31.080 qm beziehe und auch nur für diese einen halbjährlichen Pachtpreis ausweise. Der Generalpachtvertrag habe sich nach seinem Vertragszweck und ausweislich des Rubrums nur auf Kleingartenanlagen in der Rechtsträgerschaft der KWV bezogen, für die bisher keine schriftlichen Verträge vorhanden waren, nicht aber auf Privateigentum; zu den Flächen der Kläger habe es den Pachtvertrag vom 24.01.1984 gegeben. Der in § 3 des Generalpachtvertrages angegebene Gesamtpachtzins von 35.851,28 DM passe zu den Einzelbeträgen, die den einzelnen Anlagen zugeordnet wurden, und enthalte keinen Pachtanteil für die Flächen der Kläger. Die Fläche der Kläger werde durch die Angabe von Zahlungscodes nicht eindeutig und schon gar nicht hinreichend bestimmt im Generalpachtvertrag bezeichnet. Es bleibe offen, welcher Pachtzins für die Fläche nun anfallen solle. Die Mindestanforderungen für einen Pachtvertrag zu dieser Fläche seien nicht erfüllt. Im Übrigen werde bestritten, dass der mit X2 beginnende Code dem Grundstück der Kläger zugeordnet werden kann. Entsprechende Angaben auf den Schreiben vom 17.06.1991 an den VKSK seien offensichtlich später – vermutlich von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten - angebracht worden. Die Kläger bestreiten, dass die undatierte als Anlage „K 24“ vorgelegte Liste, die zeitlich und sachlich nicht zuzuordnen sei, Anlage des Generalpachtvertrages vom 21.08.1991 gewesen sei und dass das Schreiben des Beklagten vom 19.09.2002 seinerzeit verfasst, abgesandt und zugegangen sei. Es komme nicht darauf an, dass der Beklagte später die für das Grundstück der Kläger erhaltenen Pachten unter der mit X2 beginnenden Vertragsnummer abführte. Mit Zahlungs- und Überweisungsbelegen der Jahre 1997/98 sei nicht belegt, dass die Flächen der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Generalpachtvertragsschlusses erfasst wurden. Die Überweisung ständig wechselnder Beträge spreche eher dafür, dass der Beklagte vereinnahmte Pachten lediglich an die Wx abführte, nicht aber, dass er selbst einen vereinbarten Pachtzins zahlte. Den Unterlagen sei ein Zusammenhang zwischen den Flächen der Kläger, den Abrechnungen des Beklagten und dem Generalpachtvertrag 1991 nicht zu entnehmen. Das Schreiben der Gx vom 22.10.1998 beziehe sich ersichtlich nicht auf die Flächen der Kläger. Das Schreiben der Gx vom 18.01.2001 sei ein allgemeines Hinweisschreiben und die Bekanntgabe eines Verwalterwechsels wie für die Übernahme von Grundstücken von Restitutionsberechtigten nach § 16 VermG üblich. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestreiten die Kläger das Zahlungsverhalten des Beklagten und in zunehmendem Umfang die Authentizität in zweiter Instanz eingereichter Unterlagen, auch soweit sie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und als Original bezeichnet worden sind. Die Kläger tragen vor, sie hätten die Anlagen „K 1“ bis „K 19“ erfolglos in ihren Grundstücksunterlagen gesucht und von dem Büro und der Ehefrau ihres (gesundheitlich nicht mehr zur Abgabe von Erklärungen fähigen) Vaters die Auskunft erhalten, diese Anlagen seien dort unbekannt und nicht von der Gx übergeben worden. Beim damaligen gesetzlichen Vertreter des Voreigentümers müssten sie nicht nachforschen, weil er in keinem Rechtsverhältnis zu ihnen gestanden habe. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Partei nicht auf Kenntnisse ihres früheren gesetzlichen Vertreters zu verweisen. Mit Schreiben vom 09.05.2001 habe der Vater der Kläger um Weiterleitung der vom Beklagten vereinnahmten Pachten gebeten und auch um Zusendung der aktuellen Mieterliste, was eindeutig auf die Unterscheidung zwischen angeblicher Pacht des Beklagten und Pachten der Mieter hinweise. Der Vater der Kläger habe den Abschluss eines Zwischenpachtvertrages mehrfach, u. a. mit Schreiben vom 03.01.2007 abgelehnt. Vor diesem Hintergrund sei die Herausgabe von Pachteinnahmen durch den Beklagten und die Entgegennahme der Gelder durch die Kläger nicht als Angebot und Annahme eines Pachtvertrages zu werten. Mangels eines Rechts zum Besitz sei der Beklagte daher zur Auskunft über die bestehenden Einzelpachtverträge und die vereinnahmten Pachten je Parzelle, zur Unterlassung, die streitgegenständlichen Flächen Dritten zu überlassen und sich als Zwischenverpächter auszugeben, sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Ohnehin wäre ein etwaiges Zwischenpachtverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG wirksam zum 30.11.2020 gekündigt worden. Aus der Ausweisung der hiesigen Flächen als Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan ergebe sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer anderen als der kleingärtnerischen Nutzung. Die Kläger seien durch die Fortsetzung eines etwaigen Zwischen-/Pachtvertrages an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und würden erhebliche Nachteile erleiden. Aus § 9 Abs. 1 Ziff. 4 BKleingG ergebe sich nicht, dass sich die abweichende baurechtliche Nutzung bereits konkretisiert haben müsse, etwa durch eine erfolgreiche Bauvoranfrage oder eine Architektenplanung. Indes gebe es im hiesigen Fall vergleichbare Anhaltspunkte, denn die Kläger hätten bereits 2017 eine Konzeptionierung und Entwicklungsplanung der Flächen bei den Architekten Mx in Auftrag gegeben und mit E-Mail vom 09.11.2017 bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wegen einer Weiterentwicklung und Bebauung des Gebietes angefragt. Dem Schreiben des Bezirksamts Yx vom 18.09.2020 sei nur zu entnehmen, dass eine Wohnbebauung innerhalb einer bestehenden Kleingartenanlage nicht zulässig sei und dass der Bautenstand der Kleingartenanlage nicht am Bebauungszusammenhang teilnehme. Auch möge die Entwicklung der weiter bestehenden Kleingartenanlage Nx zu einem Baugebiet der Aufstellung eines Bebauungsplans bedürfen. Dies verhalte sich aber anders, wenn die Kleingartenanlage nicht mehr aufsteht und die Nutzung des Grundstücks prägt, sondern dieses beräumt ist. Von diesem Sachverhalt gehe § 9 Abs. 1 Ziff. 4 BauGB letztlich aus, wenn dort von einer geänderten wirtschaftlichen Nutzung gesprochen wird. Vor diesem Hintergrund sei auf den hiesigen im Innenbereich liegenden Flächen eine Wohnbebauung nach § 34 BauGB zulässig, da sich in der unmittelbaren Nachbarschaft Ein- und Mehrfamilienhäusern finden. Mit Schreiben vom 10.02.2023 haben die Kläger die fristlose Kündigung eines etwaigen Pachtverhältnisses erklärt, u. a. weil der Beklagte für die Grundsteuererklärung benötigte Auskünfte zur Bebauung der Parzellen trotz Abmahnung verspätet und unzureichend erteilt habe. II. [1] Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet, denn der Beklagte ist zum Besitz des streitgegenständlichen Grundstücks berechtigt. [2] Ein solches Besitzrecht des Beklagten ergibt sich allerdings nicht aus dem Pachtvertrag vom 28.01.1984 zwischen der KWV und dem VKSK, denn eine Rechtsnachfolge des Beklagten in die Position des VKSK ist nicht festzustellen, was der Beklagte in II. Instanz auch nicht mehr in Abrede stellt. [3] Dem Beklagten steht ein Recht zum Besitz aber aus dem Generalpachtvertrag vom 21.08.1991 zwischen ihm und der Wx i.G. zu. [4] Die Wx war aufgrund Beschluss des Magistrats Nr. 21/90 vom 21.06.1990 und Schreiben des Magistrats vom 15.08.1990 als Rechtsnachfolgerin der KWV (vgl. KG, Urteil vom 09.02.1996 – 3 U 697/95 - GE 1996, 409, 411) staatlicher Verwalter des heute den Klägern gehörenden Grundstücks (im Folgenden: Grundstück der Kläger), bis die staatliche Verwaltung am 31.12.1992 endete. [5] Für die Wirksamkeit des Generalpachtvertrages ist unerheblich, dass die Wx erst danach im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. KG a.a.O. und KG, Urteil vom 21.09.1995 – 20 U 5859/94 - GE 1995, 1547; s. a. BGH, Urteil vom 09.03.1981 – II ZR 54/0 - BGHZ 80, 134 allgemein zum Übergang der Rechte und Pflichten aus Geschäften der Vor-GmbH auf die GmbH mit deren Eintragung). Genauso unschädlich ist, dass der mit Satzung vom 12.01.1991 gegründete Beklagte erst am 06.01.1992 in das Vereinsregister eingetragen wurde, denn Rechte und Pflichten, die zwischen Gründung und Registereintragung eines Vereins begründet worden sind, gehen mit Eintragung im Vereinsregister ohne besonderen Übertragungsakt auf den eingetragenen Verein über (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1955 - I ZR 178/53 - BGHZ 17, 385, juris Rn. 10; BGH; Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 107/76 - WM 1978, 115 juris Rn. 8). Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2023 Bedenken im Hinblick auf eine Gemeinnützigkeit des Beklagten geäußert hat, vermag sie der Senat rechtlich nicht nachzuvollziehen und fehlt es ohnehin an einer tatsächlichen Grundlage, denn zu einer Gemeinnützigkeit des Beklagten zur Zeit des Vertragsschlusses am 21.08.1991 ist dem Generalpachtvertrag nichts zu entnehmen und auch sonst nichts vorgetragen oder ersichtlich. [6] Der Einwand der Kläger, die Wx habe als staatlicher Verwalter ohne behördliche Genehmigung keine langfristigen Pachtverträge abschließen können, soweit der Pachtgegenstand antragsbehaftete Grundstücke nach dem VermG erfasste, stellt die Vertretungsmacht der Wx nicht in Frage, denn ein Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen § 3 Abs. 3 VermG berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht (vgl. Redeker u. a. in: Fieberg u. a., Vermögensgesetz, Bearb. Sept. 2013, § 3 Rn. 201). Der Hinweis der Kläger auf § 11b VermG geht ins Leere, weil es nicht um einen Vertragsschluss der Wx in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter ab dem 01.01.1993 geht. [7] Der Generalpachtvertrag führt als einen der Pachtgegenstände unter Nr. 21 die „KGA Sx x Nr. x“ auf. Unter dieser Anschrift nutzte der „Gartenfreunde Nx e. V.“ ein landeseigenes, 31.080 qm großes Grundstück und das 40.662 qm große Grundstück der Kläger, das seinerzeit der Erbengemeinschaft nach Px Hx gehörte. Dies ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 5) als unstreitig festgestellt und entspricht auch dem Vortrag in der Klageschrift (Seite 3 f.) und im Schriftsatz der Kläger vom 24.08.2020 (Seite 4 f.). Dem Antrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2023, ihnen Erklärungsfrist zur Nutzung der Grundstücke durch die Gartenfreunde Nx bei Abschluss des Generalpachtvertrages zu gewähren, war daher nicht zu entsprechen. [8] Die Größe der Anlage wurde im Generalpachtvertrag mit 31.080 qm angeben. Dies spricht vordergründig dafür, dass nur die landeseigene Fläche Gegenstand des Generalpachtvertrages werden sollte. In diese Richtung deutet auch die Vorbemerkung des Generalpachtvertrages, der Vertrag „werde für die nachstehend aufgeführten Kleingartenanlagen abgeschlossen, für welche bisher keine schriftlichen Verträge vorhanden waren, aber ordnungsgemäße Pachtzahlungen an den damaligen VEB KWV geleistet wurden, weil dieser urkundlich als Rechtsträger durch den Magistrat von Groß Berlin, Abteilung Finanzen, bekannt war.“ Die KWV war Rechtsträger nur für die (nunmehr landeseigenen) 31.080 qm im Eigentum des Volkes gewesen, während für die Fläche der Kläger der Pachtvertrag vom 24.01.1984 vorlag, den die KWV als staatlicher Verwalter am 24.01.1984 mit dem VKSK geschlossen hatte. Ferner dürfte die im Generalpachtvertrag angegebene halbjährliche Pacht von 432,79 DM auf die davor genannten 31.080 qm zu beziehen sein und ist offenbar kein weiterer Pachtzins für die „KGA Sx xx Nr. x“ in den (Gesamt-) Jahrespachtzins von 35.851,28 DM gemäß § 3 Satz 1 des Generalpachtvertrages eingeflossen. Die Halbjahrespachten zu Nr. 1 bis 31 summieren sich (bereits) auf 18.000,04 DM, mithin auf eine Jahrespacht von 36.000,08 DM. Auch schlüsselt der Generalpachtvertrag bei zwei Kleingartenanlagen Flächengrößen bzw. Pachtanteile auf, nicht aber zur Nr. 21. [7] Massive Zweifel an diesem Verständnis ergeben sich aber daraus, dass der Generalpachtvertrag zur Nr. 21 nicht nur (in der 1. Zeile hinter „31.080 432,79 DM“) die „Cod.Zg“ „22/9112-0001-01“ nennt, sondern darunter die weitere Cod.Zg „X2/9810-0001-01“. Bei diesen Codes handelt es sich um die Vertragsnummern, die in den Schreiben mit dem Briefkopf der Wx vom 17.06.1991 (Anlage „K 1“) unter Bezug auf die „KGA Sx NR x Gartenfreunde Nx“ genannt sind. [8] Der handschriftliche Vermerk „Fläche Hx“ auf dem Schreiben zur Vertragsnummer „X2/9810-0001-01“ hat allerdings schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil seine Authentizität in der Berufungserwiderung bestritten und vom Beklagten weder dargetan noch unter Beweis gestellt wird. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass diese an den VKSK adressierten Schreiben dem Beklagten bei Abschluss des Generalpachtvertrages bekannt waren, denn der Beklagte trägt dazu nicht vor und die Kläger haben mit Schriftsatz vom 26.08.2021 vorgetragen, die Schreiben seien nicht abgesandt worden und vermutlich verwaltungsintern geblieben. [9] Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Anlage „K 1“ und die weiteren vom Beklagten im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen für die vorliegende Entscheidung gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen sind. [10] Es war nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zurückzuführen, dass die Unterlagen nicht schon in erster Instanz eingereicht worden sind, und geht nicht um einen vom Landgericht erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Der Senat bejaht - wie sich schon aus den Hinweisen vom 26.07.2021 ergab - eine Nachlässigkeit des Beklagten im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, dass seine im Laufe dieses Rechtsstreits amtierenden Vorstandsmitglieder ihre Stellung erst seit dem Jahre 2014 erlangt haben. Auch gebietet die prozessuale Sorgfaltspflicht nur in besonderen Fällen, tatsächliche Umstände, die der Partei nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, etwa wenn sich die Partei unschwer durch Erkundigungen bei Dritten über eine für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentliche Frage Gewissheit verschaffen kann und die Prozesslage Anlass zu solchen Erkundigungen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2020 - IX ZR 214/19 - NJW-RR 2021, 56, juris Rn. 15 f. m. w. N.). Ein solcher besonderer Fall liegt hier aber vor. Die Kläger stellten mit Schriftsatz vom 24.08.2020 dezidiert in Abrede, dass ihr Grundstück Gegenstand des Generalpachtvertrages wurde, und verwiesen besonders auf die Übereinstimmung der Flächenangabe „31.080 qm“ mit der Größe des landeseigenen Grundstücks. Nach dem Text des Generalpachtvertrages war ersichtlich zweifelhaft, ob das Grundstück der Kläger mit verpachtet worden ist. Der Beklagte ergänzte seinen Vortrag zu diesem Punkt in der Erwiderung vom 28.09.2020 gleichwohl in tatsächlicher Hinsicht nicht. In der gegebenen Prozesssituation wäre es geboten gewesen, dass der Beklagte in über fünf Monaten bis zur mündlichen Verhandlung am 11.02.2021 seine eigenen Unterlagen zu dem Objekt auswertet und daraus gewonnene Erkenntnisse vorträgt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde vor dem Landgericht schwerpunktmäßig erörtert, ob zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine schuldrechtliche Vereinbarung betreffend die streitgegenständliche Kleingartenfläche zustande gekommen ist. Auch wenn sich das Landgericht in der Verhandlung nicht zu der Problematik positionierte, hätte dem anwaltlichen vertretenen Beklagten spätestens bei dieser Gelegenheit deutlich werden müssen, dass tunlichst Ermittlungen zu den Begleitumständen des Vertragsschlusses und zur Vertragsdurchführung anzustellen waren. Der Beklagte hat aber beim Landgericht keine Erklärungsfrist beantragt. [11] Berufungsvorbringen ist aber insoweit zuzulassen, als es unstreitig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03 - MDR 2005, 527; BGH, Beschluss vom 08.05.2018 – XI ZR 538/17 - NJW 2018, 2269), also vorliegend von den Klägern nicht oder nicht wirksam bestritten wird. [12] Die Kläger bestreiten seit dem Schriftsatz vom 14.02.2023 auch die Echtheit der Schreiben vom 17.06.1991, also dass sie von der Wx stammen. Der Senat erachtet dieses Bestreiten aber als unwirksam, denn es handelt sich um ein Bestreiten mit Nichtwissen, für das die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. [13] Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist auch bei solchen Vorgängen im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Partei unzulässig, hinsichtlich deren sie sich in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann (BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I Z 3/09 - WRP 2010, 1512, juris Rn. 14 m. w. N). Dies kann die Einholung von Informationen bei Geschäftspartnern umfassen (vgl. BGH a. a. O. zu anderem Lizenznehmer; BGH, Versäumnisurteil vom 22.04.2016 – V ZR 256/14 – MDR 2016, 1012, juris Rn. 22 zu Untervermittler) und insbesondere bei Rechtsvorgängern (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1992 – XII ZR 1/91 – NJW 1992, 1624 juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 23.07.2019 – VI ZR 337/18 - NJW 2019, 3788 Rn. 10). Es ist nicht gerechtfertigt, eine Prozesspartei im Vergleich zu ihrem Rechtsvorgänger und zum Nachteil des Prozessgegners verfahrensrechtlich zu privilegieren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2002 - 24 U 129/01 - MDR 2002, 1148, juris Rn. 11; OLG Köln, Urteil vom 12.06.1995 - 18 U 1/95 - NJW-RR 1995, 1407, juris Rn. 4; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 138 Rn. 16 m. w. N.). [14] Die Kläger tragen zwar vor, ihre Unterlagen zu dem Grundstück erfolglos auf die Anlagen „K 1“ bis „K 19“ überprüft und sich vergeblich nach einem Verbleib im Besitz ihres Vaters erkundigt zu haben. Sie hätten aber auch bei der Gx nachfragen müssen. Diese ist aufgrund Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Wx bzw. die Wx ist eine Niederlassung der Gx geworden. Eine solche Nachfrage haben die Kläger nicht getätigt, obwohl der Senat am 15.11.2022 darauf hingewiesen hat, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen Erkundigungen bei der Wx voraussetzen dürfte. Als staatliche Verwalterin des Grundstücks in der Zeit bis zum 31.12.1992 war die Wx, wenn das Grundstück Gegenstand des Generalpachtvertrages vom 21.08.1991 war, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG, § 566 Abs. 1 Satz 1, § 581 Abs. 2 BGB Rechtsvorgängerin der Kläger. Zwar mag eine Nachforschung bei Rechtsvorgängern nur in eingeschränktem Umfang geboten sein, wenn sie durch eine Vielzahl von Rechtsübertragungen erschwert ist. Im vorliegenden Fall ist aber lediglich die staatliche Verwaltung beendet und das Grundstück innerhalb der Familie Hx übertragen worden. [15] Ferner sieht der Senat die Kläger insoweit zur Erkundigung bei der Gx verpflichtet, als die Wx - wenn sie das Grundstück mit dem Generalpachtvertrag verpachtet hatte - bis zum 31.01.2001 gesetzliche Vertreterin zunächst der Erbengemeinschaft nach Px Hx und sodann des Vaters der Kläger in Bezug auf das Grundstück war. Einer Nachforschung bedürfen namentlich die Zahlungserinnerungen unter dem Briefkopf der Wx/Gx vom 20.10.1998 und 16.02.2000 sowie Zahlungseingänge bei der Wx/Gx, die den eingereichten Auszügen eines Bankkontos der Beklagten vom 13.11.1998, 09.07.1999, 21.01.2000 und 26.01.2001 entsprechen. Dem äußeren Anschein nach stammen diese Zahlungserinnerungen und Kontoauszüge von der Wx/Gx bzw. der x Bank AG und die Kläger werfen, indem sie die Echtheit dieser Unterlagen bestreiten, der Beklagten Urkundenfälschungen vor. Um einen solchen Vorwurf zu erheben, obliegt es den Klägern, sich sorgfältig zu informieren (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 439 Rn. 3). [16] Die Erkundigungspflicht umfasst grundsätzlich auch frühere gesetzliche Vertreter, wie es der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.04.2001 – I ZR 238/98 – NJW-RR 2002, 612 juris Rn. 30 zu einem früheren Geschäftsführer - also zur gesetzlichen Vertretung - entschieden hat (ebenso OLG Celle, Urteil vom 22.09.2016 – 11 U 13/16 – juris Rn. 31; Fritsche in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Rn. 34, 35; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 138 Rn. 17 zu früheren Mitarbeitern; Kern in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2016, § 138 Rn. 43, Fn. 117; Anders in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Auflage 2023, § 138 Rn. 64 zu „Juristische Person“; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 138 Rn. 59). Der I. Zivilsenat sieht eine Prozesspartei zu Recht als verpflichtet an, vor einem Bestreiten mit Nichtwissen die ihr zugänglichen Informationen einzuholen und sich bei denjenigen Personen zu erkundigen, die als ihre gesetzlichen Vertreter oder unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Die Verteilung von Aufgaben auf verschiedene Personen rechtfertigt es nicht, dass sich der Vertretene ohne Nachforschungspflicht auf eigene Unkenntnis berufen kann und dass der Prozessgegner auf diese Weise schlechter gestellt wird. Eine Partei darf sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen können, ansonsten würde sie gegenüber einer selbst handelnden Partei ohne sachlichen Grund privilegiert (BGH, Versäumnisurteil vom 22.04.2016 – V ZR 256/14 – MDR 2016, 1012 juris Rn. 22 m. w. N.). Dies gilt auch, soweit das Vertretungsverhältnis eines gesetzlichen Vertreters inzwischen beendet bzw. ein Mitarbeiter ausgeschieden ist. Entscheidend ist, dass sie für die Partei tätig waren und damit in ihre Sphäre fallen. Auch wenn das Wissen aufgrund der Beendigung der Organstellung nicht mehr von Gesetzes wegen zuzurechnen ist, rechtfertigt es die Änderung in den Vertretungsverhältnissen nicht, dass sich die Partei nicht mehr um Informationen bei demjenigen bemühen muss, der für sie tätig war. Vielmehr erscheint es in Abwägung der beiderseitigen Interessen und nach Treu und Glauben in aller Regel – und auch im vorliegenden Fall - zumutbar, der Partei die Mühe aufzuerlegen, beim vormaligen gesetzlichen Vertreter (bzw. Mitarbeiter) nachzufragen. Es geht nicht darum, sie für einen Erfolg dieser Bemühungen einstehen zu lassen. [17] Zwar hat der BGH mit Versäumnisurteil vom 30.04.2015 – IX ZR 1/13 – MDR 2015, 910, juris Rn. 18 ausgeführt: „Im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Partei auf die Kenntnisse ihres früheren gesetzlichen Vertreters nicht verwiesen werden kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 – III ZR 229/85, WM 1987, 1125, 1126), weil das Wissen ihr durch das Ausscheiden des Organmitglieds gleichsam verloren gegangen ist (Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 43).“ Dies dürfte sich nach dem Wortlaut aber nur auf eine Wissenszurechnung beziehen, die nach der Beendigung des Vertretungsverhältnisses in der Tat zu verneinen ist, und nicht auf eine Erkundigungspflicht. Die angeführte Literaturstimme (Gerken a. a. O. Rn. 45) bejaht eine Erkundigungspflicht bei Beendigung einer gesetzlichen Vertretung. Der III. Zivilsenat hat a. a. O. eine Erkundigungspflicht nur bei einer Schwesterfirma ausdrücklich verneint. Gemäß Urteil vom 10.10.1994 – II ZR 95/93 – NJW 1995, 130 juris Rn. 22 werden Kenntnisse eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes „nicht zugerechnet“. Das Urteil des BGH vom 04.10.2018 – III ZR 213/16 – juris Rn. 24 weist auf die vorgenannten Urteile des III., IX. und II. Zivilsenats hin und stützt seine Entscheidung letztlich darauf, das Bestreiten sei nach erfolgloser Nachfrage beim ausgeschiedenen Mitarbeiter zulässig. Nach Auffassung des erkennenden Senats stellen diese Entscheidungen das (von ihnen nicht erwähnte) Urteil des BGH vom 19.04.2001 – I ZR 238/98 – nicht in Frage. Hätten der III., II. oder IX. Zivilsenat die Erkundigungspflicht abweichend vom I. Zivilsenat beurteilen wollen, wäre eine Auseinandersetzung mit dem Urteil vom 19.04.2001 zu erwarten gewesen, das - wie dargestellt - in der Kommentarliteratur weite Zustimmung erfährt. [18] Die Kläger durften nicht deshalb von Nachforschungen bei der Gx absehen, weil nur ihr Vater mit der Gx bzw. der Wx in einem Rechtsverhältnis stand. Das Fehlen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs steht einer gleichwohl möglichen und zumutbaren Erkundigung nicht entgegen (Fritsche in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 138 Rn. 35). Auch hätten sich die Kläger von ihrem Vater bzw. dessen bevollmächtigter Ehefrau zu einem Auskunftsersuchen bei der Gx ermächtigen lassen können. Der Ablauf der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen allein entbindet nicht von der Obliegenheit zu weiteren Nachforschungen über den Verbleib (BGH NJW 1995, 130 juris Rn. 21). Eine Erkundigung bei der Gx erscheint auch dann nicht von vornherein als aussichtslos, wenn man vom (streitigen) Vorbringen der Kläger ausgeht, die Anlagen zur Berufungsbegründung seien bei ihrem Vater nicht zu finden. Jedenfalls Kontounterlagen der Gx, anhand derer sich Überweisungen des Beklagten überprüfen ließen, und Unterlagen, die mehrere Kleingartenanlagen betreffen, werden mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung nicht an den Vater der Kläger ausgehändigt worden sein. [19] Dem Antrag der Klägerin, ihnen Erklärungsfrist zum Umfang der Erkundigungspflicht bei der Gx zu gewähren, war nicht zu entsprechen. Der Senat hat mit Verfügung vom 15.11.2022 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 2002, 612 Rn. 28 darauf hingewiesen, dass ihr Bestreiten der Authentizität der eingereichten Zahlungsaufstellungen u. a. eine Erkundigung bei der Wx voraussetzen dürfte, und hat den Klägern unter Belehrung gemäß § 296 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die nach Verlängerung am 27.12.2022 ablief. Die Kläger haben es zu vertreten, dass sie gleichwohl nicht bei der Gx nachfragten, sondern nur die Richtigkeit der angegebenen BGH-Entscheidung in Zweifel zu ziehen suchten.-Soweit die Kläger seit ihrem Schriftsatz vom 23.12.2022 die Echtheit von Kontoauszügen und seit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2023 die Echtheit von Schreiben der Wx bestreiten, mussten sie den Hinweis auch hierauf beziehen. [20] Angesichts der Unwirksamkeit des Bestreitens gemäß § 138 Abs. 4 ZPO kommt es nicht mehr entscheidend darauf an und macht es die von den Klägern beantragte Erklärungsfrist zu den im Termin vorgelegten Unterlagen nicht erforderlich, dass der Senat es auch unabhängig von der versäumten Erkundigung bei der Gx als unzulässiges Bestreiten „ins Blaue“ ansieht, soweit die Kläger die Echtheit der Schreiben vom 17.06.1991 (Anlage „K 1“), der Zahlungserinnerung vom 20.10.1998 (Anlage „K 8“) und der Kontoauszüge vom 13.11.1998, 09.07.1999, 21.01.2000 und 26.01.2001 (Anlagen „K 9“, K 15“, „K 17“ und „K 18“) bestreiten. Der Vollständigkeit halber wird hierzu gleichwohl kurz ausgeführt: Beweis zur Echtheit einer Urkunde muss nicht erhoben werden, wenn sie vom Gegner des Beweisführers nicht ausreichend substantiiert bestritten wird (vgl. BGH MDR 2013, 486 Rn. 16; Berger in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, 2015, § 439 Rn. 7) bzw. der Beweisgegner nicht seiner Obliegenheit genügt, sich sorgfältig zu informieren (vgl. Feskorn a. a. O., s. o. Tz. 15). Auch wenn die Kläger an der Erstellung der hier interessierenden Beweisurkunden nicht beteiligt waren, ist es unzulässig, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufzustellen. Bei der Annahme von Willkür ist zwar Zurückhaltung geboten und in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Urteil vom 16.04.2015 – IX ZR 195/14 – NJW-RR 2015, 829, juris Rn. 13). Solch ein Fall liegt hier aber vor. Der Senat sieht ungeachtet der klägerseits gerügten Beschädigungen und handschriftlichen Vermerke keinen Anhaltspunkt, dass die genannten, in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2023 vorgelegten Unterlagen keine Originale wären und in ihrem gedruckten Text nicht von der Wx/Gx bzw. der x Bank AG stammen würden. Unterschriften waren bei diesen Schriftstücken offenbar nicht vorgesehen. Ferner haben die Kläger ihr Bestreiten von Anlagen zur Berufungsbegründung offenkundig im Hinblick auf die Hinweise des Senats vom 26.07.2021 und 15.11.2022 immer mehr erweitert und scheuen Wechsel im Vortrag nicht, etwa soweit sie mit Schriftsatz vom 26.08.2021 (Seite 4) noch vorgetragen hatten, die Schreiben vom 17.06.1991 seien vermutlich verwaltungsintern geblieben, und die Echtheit der Anlagen „K 4“ und „K 5“ noch mit Schriftsatz vom 14.02.2023 (Seite 11) ausdrücklich vom Bestreiten ausgenommen hatten. Das Vorbringen der Kläger ist ersichtlich davon geleitet, dass das Berufungsvorbringen der Beklagten insgesamt nicht zugelassen wird. Das ist willkürlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung. [21] Ohne das Urteil hierauf zu stützen, wird auch auf Folgendes hingewiesen: Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, eine Echtheit von Urkunden aus eigener Anschauung festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 205/15 - NJW 2017, 3304 juris Rn. 11 m. w. N.). Der Senat ist derzeit von der Echtheit der Anlagen „K 1“, „K 8“, „K 9“, „K 15“, „K 17“ und „K 18“ überzeugt und er ist der Auffassung, dass eine Tatsache, die zur Überzeugung des Berufungsgerichts urkundlich belegt ist, ebenso wie eine unstreitige Tatsache über die Fallgruppen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus berücksichtigt werden muss. Der Zweck des Zivilprozesses besteht in der Feststellung und Verwirklichung subjektiver Rechte und dem würde eine Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO widersprechen, nach der das Gericht sehenden Auges auf einer falschen, von keiner Partei vorgetragenen tatsächlichen Grundlage entscheiden müsste (BGH, Urteil vom 18.11.2004 – IX ZR 2329/03 – BGHZ 161, 138, juris Rn. 16). Dem Berufungsgericht obliegt in erster Linie die richtige, d. h. sachgerechte Entscheidung des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 13.07.2005 – IV ZR 47/04 – FamRZ 2005, 1555, juris Rn. 17). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03 – BGHZ 161, 1, juris Rn. 19 zum Zweck des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 7b ZPO ausgeführt: „Hierdurch soll einer Partei in den Fällen zu ihrem Recht verholfen werden, in denen eine bestimmte Urteilsgrundlage mit qualifizierten verbrieften Beweismitteln in Widerspruch steht (...). Die Restitutionsklage soll auf diese Weise verhindern, dass die Autorität der Gerichte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung dadurch beeinträchtigt werden, dass rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden können, obwohl ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind (…).“ Daraus leitet der erkennende Senat ab, dass die Berufungsgerichte nicht sehenden Auges Tatsachen außer Acht lassen müssen, die sie durch Urkunden als bewiesen ansehen. [22] Aufgrund der Darlegungen zu Tz. 11 bis 19 ist als unstreitig zu behandeln, dass die Wx die beiden im Generalpachtvertrag genannten Vertragsnummern für die Kleingartenanlage des Gartenfreunde Nx e. V. vergeben hatte. [23] Es ist davon auszugehen, dass sich die Vertragsnummer „X2/9810-0001-01“ auf das Grundstück der Kläger bezog. [24] Dies liegt schon wegen der angegebenen Anschrift nahe, weil der „Gartenfreunde Nx e. V.“ für seine 71.742 qm große Kleingartenanlage neben den landeseigenen 31.080 qm, die im Generalpachtvertrag mit der anderen am 17.06.1991 vergebenen Vertragsnummer bezeichnet waren, unstreitig (nur) dieses 40.662 qm große, in der Sx x Nr. x gelegene Grundstück nutzte. Der Generalpachtvertrag bezeichnet die Pachtgegenstände durchweg nach Kleingartenanlagen und Anschriften. [25] Der Umfang der bisherigen Nutzung kann zur Auslegung herangezogen werden (BGH NJW-RR 2021, 266 Rn. 21 m. w. N.), und zwar auch bei einer Nutzung durch einen Untermieter, wenn ein Erwerber die Identität des Untermieters erkennen kann (BGH a. a. O. Rn. 23). Dies ergibt sich hier - wenn nicht schon aus der Verpachtung des Grundstücks der Kläger zu kleingärtnerischen Zwecken seit 1926 - aus dem Vermerk „Gartenfreunde Nx“ auf den Schreiben der Wx vom 21.06.1991. [26] Die nachfolgende Vertragspraxis spricht entscheidend dafür, dass der Generalpachtvertrag die mit der Vertragsnummer „X2/9810-0001-01“ bezeichnete Fläche umfasste. Das weitere Verhalten der Parteien kann Indiz für ihren Willen bei Vertragsschluss sein (BGHZ 202, 39 Rn. 38). [27] Die Kontoauszüge vom 13.11.1998, 09.07.1999, 21.01.2000 und 26.01.2001 betreffend ein Konto des Beklagten bei der x Bank AG (Anlagen „K 9“, „K 15“, „K 17“ bzw. „K 18“), die aus den zu Tz. 15 - 18 ausgeführten Gründen trotz des Bestreitens der Kläger zu berücksichtigen sind, belegen Zahlungen des Beklagten an die Wx mit dem Verwendungszweck „41 09810-0001-01“, also der im Kern identischen Vertragsnummer, und zum Teil mit Vermerken „Pacht Gartenfreunde Nx“ o. ä. [28] Starke Indizien für die Zuordnung der genannten Vertragsnummer zum Grundstück der Kläger sind ferner die Zahlungserinnerungen der Wx (als Niederlassung der Gx) vom 20.10.1998 (Anlage „K 8“) und 16.02.2000 (Anlage „K 16“) betreffend das „Mietobjekt: Garten in xx Berlin Sx x x“ zur - weitgehend übereinstimmenden - „Mietvertrags-Nr. 41 09810-0001-01“ bzw. „Mietvertrags-Nr. 41 09810-0002-01“, die ebenfalls aus den zu Tz. 15 - 18 ausgeführten Gründen trotz des Bestreitens der Kläger zu berücksichtigen sind. Diese Zahlungserinnerungen, die ein „Mietenkonto“ des Beklagten erwähnen, sprechen, auch wenn es sich um Textbausteine handeln mag, deutlich dafür, dass die Wx den Beklagten als Vertragspartner und zur Pachtzahlung verpflichtet betrachtete. [29] Die Kläger stellen den Bezug des Schreibens vom 20.10.1998 zu ihren Flächen zu Unrecht in Abrede. Diese Zahlungserinnerung der Wx konnte nur das Grundstück der Kläger betreffen, welches – wie in der Klageschrift vorgetragen – seit dem 01.01.1993 von der Wx als gesetzlicher Vertreter des Eigentümers, der Erbengemeinschaft nach Px Hx, nunmehr treuhänderisch verwaltet wurde, und nicht die landeseigene Fläche. Die Verwaltung der landeseigenen Fläche war seit dem 01.01.1994 auf das Bezirksamt Yx übergegangen. Dies haben die Kläger gemäß § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden, in dem sie den entsprechenden Vortrag in der Berufungsbegründung (Seite 4) mit Schriftsatz vom 14.02.2023 (Seite 11) unter Verweis auf das Schreiben der Wx vom 06.01.1994 zum Verwaltungswechsel (Anlage „K 4“) und die Pachtabrechnung des Beklagten vom 26.05.1997 gegenüber dem Bezirksamt (Anlage „K 5“) bestätigt und dies durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2023 vorgetragen haben. Soweit die Kläger nachfolgend die Echtheit der Anlagen „K 4“ und „K 5“ bestreiten, liegt darin schon deshalb kein wirksames Bestreiten des Verwaltungswechsels, weil die Voraussetzungen des § 290 Satz 1 ZPO für einen Widerruf des Geständnisses nicht vorliegen. Außerdem ist ein solches Bestreiten mangels Nachfrage bei der Gx gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig (s. o. zu Tz. 15 - 18). Ohnehin ergibt sich - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - der Bezug des Schreibens vom 06.01.1994 auf die landeseigene Fläche aus der dort angegebenen Vertragsnummer „22/9112“. Dies steht auch der (umgekehrten) Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung entgegen, eine Zwischenpächterstellung des Beklagten scheitere ausweislich der Anlage „K 4“ daran, dass die Verwaltung der Gesamtfläche der „Gartenfreunde Nx“ auf das Bezirksamt übergegangen sei, was ohnehin im Widerspruch zum Vorbringen im Schriftsatz der vom 14.02.2023 (s. o) und zu seinem Bestreiten der Echtheit der Anlage „K 4“ steht. [30] Auch das Schreiben der Wx/Gx vom 18.01.2001 zur Beendigung der gesetzlichen Vertretung und zur weiteren „Zahlung der Miete“ (Anlage „K 21“) mit Angabe der in Tz. 29 genannten Mietvertrags-Nummern und einer Verabschiedung „aus dem mit Ihnen bestehenden Vertragsverhältnis“ spricht dafür, dass das Grundstück der Kläger Gegenstand des Generalpachtvertrages ist. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 20.02.2023 argumentieren, einem Rückgriff der Beklagten auf die Anlagen „K2“ - „K21“ stehe das Prozessrecht entgegen, mag dahinstehen, ob darin ein Bestreiten der Echtheit der Anlage „K 21“ liegt, denn ggf. ist es aus den zu Tz. 15 - 18 dargelegten Gründen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unwirksam. [31] Die Indizkraft dieser Unterlagen für den Willen bei Vertragsschluss wird durch ihre Fertigung Jahre nach Abschluss des Generalpachtvertrages vom 21.08.1991 nicht maßgeblich in Frage gestellt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass in der Zwischenzeit eine Änderung eingetreten wäre, was den Willen angeht, das Grundstück der Kläger dem Beklagten auf der Grundlage des Generalpachtvertrages zu überlassen. Dafür spielt es keine Rolle, dass die Wx bis zum 31.12.1992 als staatlicher Verwalter und ab dem 01.01.1993 als gesetzlicher Vertreter der Grundstückseigentümer tätig wurde. [32] Es kommt nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Zahlungsauflistungen des Beklagten (Anlagen „K 2“, „K 10“, „K 11“, „K 13“, „K 14“, K 17“ und „K 19“), in denen zur Vertragsnummer „X2-9810-0001-01“ bzw. „41-09810-0001-01“ jeweils „40.662 qm“ - also die Größe des Grundstücks der Kläger - angegeben ist, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO außer Betracht zu lassen sind. [33] Der Senat ist überzeugt, dass die Parteien mit der Angabe der genannten Vertragsnummern im Generalpachtvertrag zum Ausdruck bringen wollten, die hierdurch bezeichneten Pachtflächen sollten Gegenstand des Generalpachtvertrages werden. [34] Zwar ist dies hinsichtlich der Vertragsnummer „X2/9810-0001-01“ bei den Angaben zur Fläche und halbjährlichen Pacht nicht umgesetzt worden. Schwächen bei der Vertragsgestaltung waren allerdings im Beitrittsgebiet im Jahr nach der Wiedervereinigung nicht ungewöhnlich. Auch der angegebene Gesamtpachtzins deckt sich - entgegen der Argumentation der Kläger - nicht mit der Summe der Einzelbeträge (s. o. Tz. 6). [35] Dass die KWV nicht vormals Rechtsträger des Grundstücks der Kläger war, spricht trotz der Präambel des Generalpachtvertrages nicht wesentlich dagegen, dass die Wx dieses Grundstück mit verpachten wollte. Der Vertrag gibt bei den meisten aufgelisteten Kleingartenanlagen einen mit „X2“ beginnender Zahlungscode an, woraus nach unbestrittenem Vortrag in der Berufungsbegründung folgt, dass es sich um Kleingartenflächen privater Eigentümer handelte. Die Wx wollte also offensichtlich Grundstücke im Privateigentum in den Generalpachtvertrag mit einbeziehen. Soweit die Kläger Erklärungsfrist dazu beantragen, dass der Generalpachtvertrag viele private Grundstücke („x2“) aufführt, war dem nicht zu entsprechen. Die Kläger hatten seit Zustellung der Berufungsbegründung am 14.05.2021 hinreichend Gelegenheit, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen und erforderlichenfalls Rückfrage bei der Gx als Rechtsvorgängerin zu halten (s. o. Tz. 14). [36] Dass die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 VermG Schadensersatzansprüche auslösen konnte, lässt nicht am Willen der Wx zweifeln, dem Beklagten das Grundstück der Kläger zu verpachten. Zum einen betrifft der Generalpachtvertrag - wie erörtert - überwiegend Grundstücke im Privateigentum und ging es nur um eine Fortsetzung kleingärtnerischer Nutzung. Zum anderen bezeichnen die Kläger zwar ihr Grundstück mit Schriftsatz vom 14.02.2023 als „restitutionsbefangen“, tragen aber, obwohl der Senat diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, nicht vor, wann ein Antrag nach dem Vermögensgesetz gestellt wurde. Sie haben lediglich das Schreiben der Wx vom 02.12.1996 (Anlage BB 15) eingereicht, wonach ihr das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mitgeteilt hatte, dass ein Restitutionsanspruch für die Erbengemeinschaft nach Hx gestellt worden sei. Erst recht ist nicht erkennbar, dass die Wx bei Abschluss des Generalpachtvertrages vom 21.08.1991 Kenntnis von einem Antrag nach dem Vermögensgesetz hatte oder hätte haben müssen. [37] Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte die in den Schreiben der Wx vom 17.06.1991 und im Generalpachtvertrag angegebenen Vertragsnummern bei Vertragsschluss kannte, müssen die Vertragsnummern in die Vertragsauslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont einfließen und sind ein wesentliches Indiz bei der Ermittlung des Parteiwillens. [38] Ein Bedürfnis zur vertraglichen Regelung war trotz des Pachtvertrages vom 24.01.1984 angesichts der Auflösung des VKSK im Herbst 1990 gegeben. Der Vortrag der Kläger, der alte Pachtvertrag sei mit dem 1990 gegründeten (nicht mit dem Beklagten identischen) „Bezirksverband der Garten- und Siedlerfreunde Yx e. V.“ als Rechtsnachfolger des VKSK nach 1990 fortgeführt worden, ist unsubstantiiert. § 20b BKleingG, der erst seit dem 01.01.1995 gilt, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Dass der Wx und dem Beklagten an einer Einbeziehung der vormals an den VKSK verpachteten Fläche in den Generalpachtvertrag vom 21.08.1991 gelegen war, ist umso weniger in Frage gestellt, als der „Bezirksverband der Garten- und Siedlerfreunde Yx e. V.“ laut Klageschrift nur bis 1991 dem Landesverband (der Gartenfreunde) angehörte und die Kläger, obwohl der Senat diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, nichts zu einer weiteren Tätigkeit dieses Bezirksverbandes vorgetragen haben. [39] Die Argumentation im Schreiben des Beklagten vom 06.02.2001 (Anlage K 12), „der Bezirksverband“ habe am 24.01.1984 mit der „Wx Yx“ einen „Generalpachtvertrag“ zur kleingärtnerischen Nutzung der Fläche von 40.662 qm abgeschlossen, lässt schon nicht erkennen, ob der „Pachtvertrag“ vom 24.01.1984 zwischen der KWV und dem VKSK gemeint war, nämlich ob gerade das Datum richtig, die Bezeichnungen des Vertrages und beider Vertragsparteien aber falsch angegeben wurden. Jedenfalls stellt diese unklare Äußerung nicht maßgeblich in Frage, dass die Wx und der Beklagte das Grundstück der Kläger zum Gegenstand des Generalpachtvertrages vom 21.08.1991 machen wollten. [40] Den Generalpachtvertrag vom 21.08.1991 auch auf das Grundstück der Kläger zu beziehen, scheitert nicht daran, dass dort kein Pachtbetrag für diese Fläche angegeben ist. Die Angabe der Vertragsnummer ist dahin auszulegen, dass die Pacht in der Höhe zu zahlen war, wie sie zuvor nach dem Pachtvertrag mit dem VKSK geschuldet war. Ansonsten hätte gemäß § 3 Satz 2 des Vertrages ein jährlicher qm-Preis von 0,03 DM gegolten. In der Folgezeit ist offenbar ein höherer Pachtzins vereinbart oder amtlich festgesetzt worden. Für das 1. Halbjahr 2001 hat der Beklagte 11.352,83 DM Pacht an die Wx gezahlt (s. Anlage „K 18“). Der Senat hält es in der Gesamtschau für unschädlich, dass Pachtzahlungen in einheitlicher Höhe (ohne Berücksichtigung der als Anlagen „K 2“, „K 10“, „K 11“, „K 13“, „K 14“, K 17“ und „K 19“ eingereichten Zahlungsaufstellungen) nicht festgestellt werden können. [41] Da das Grundstück der Kläger Gegenstand des Generalpachtvertrages vom 21.08.1991 war, ist die Erbengemeinschaft nach Px Hx gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG mit Aufhebung der staatlichen Verwaltung zum Ablauf des Jahres 1992 in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eingetreten. Anschließend sind der Vater der Kläger, als er Grundstückseigentümer wurde, danach der Kläger zu 2) und schließlich beide Kläger gemäß § 566 Abs.1, § 581 Abs. 2 BGB in den Pachtvertrag eingetreten. [42] Es kommt nicht mehr darauf an, sei aber kurz ausgeführt, dass ein (Zwischen-) Pachtvertrag zwischen dem Beklagten und dem Vater der Kläger bzw. den Klägern entgegen der Argumentation des Beklagten nicht zustande gekommen ist. Ein ausdrücklicher Vertragsschluss ist nicht erfolgt, sondern vom Vater der Kläger insbesondere mit Schreiben mit Schreiben vom 08.10.2002 (Anlage K 14) abgelehnt worden. Ein Vertrag hätte zwar auf das Schreiben vom 30.09.2015 an den Beklagten (Anlage „K 23“), mit dem eine Erhöhung der vom Beklagten entrichteten Pacht erklärt wurde, konkludent zustande kommen können, doch hat der Beklagte weder zugestimmt noch den geforderten erhöhten Pachtbetrag gezahlt. Aus der jahrzehntelangen Pachtzahlung folgt gemäß dem Urteil des BGH vom 24.02.2016 - XII ZR 5/15 - BGHZ 209, 105, juris Rn. 36 f kein konkludenter Vertragsschluss. Es fehlt am Erklärungsbewusstsein des Beklagten, für das Zustandekommen des Vertrages könne noch eine Erklärung erforderlich sein. Der Beklagte hat sich stets darauf berufen, aus einem bestehenden Pachtvertrag zur Nutzung berechtigt zu sein, und trägt trotz des Hinweises in der Berufungserwiderung, damit scheide ein konkludenter Vertragsschluss aus, auch nicht vor, daran gezweifelt zu haben. Der Beklagte kann aus seinem tatsächlichen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein auch nach Treu und Glauben nichts zu seinem Vorteil herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1994 – XI ZR 175/93 – NJW 1995, 953, juris Rn. 10). [43] Die Klage kann nicht auf die Kündigungen des Pachtvertrages mit dem Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 29.01.2020 bzw. Schriftsatz vom 20.01.2021 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BKleingG gestützt werden. Der geltend gemachte Kündigungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG, dass planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde, liegt nicht vor. [44] Zwar ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG anwendbar. Hier geht es nicht um (durch Bebauungsplan festgesetzte) Dauerkleingärten oder um gemeindeeigenes Kleingartenland, das gemäß § 16 Abs. 2, § 20a Nr. 2 BKleingG entsprechend zu behandeln ist (vgl. Mainczyk/Nessler, BKleingG, 12. Auflage 2019, § 9 Rn. 22, 23). [45] Es fehlt aber an der planungsrechtlichen Zulässigkeit der von den Klägern beabsichtigten Bebauung des Grundstücks mit Ein- und Mehrfamilienhäusern, nämlich an einer zulässigen Nutzung nach § 35 BauGB (vgl. Mainczyk/Nessler a. a. O. Rn. 22, 25). [46] Das Grundstück liegt, auch wenn der Flächennutzungsplan eine Wohnbebauung vorsieht, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 BBauG, sondern im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Gemäß Schreiben des Bezirksamtes Yx, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste vom 18.09.2020 (Anlage B 5) besteht für den Bereich der Kleingartenanlage Gartenfreunde Nx keine verbindliche Bauleitplanung im Sinne des § 30 BauGB, nimmt die 7,09 ha große Kleingartenanlage nicht an einem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB mit den Einfamilienhaus- und Doppelhausgrundstücken südlich der Sx x und nördlich der Sx x teil, sind Wohngebäude hier regelmäßig unzulässig, bedarf es eines Bebauungsplans, um die Kleingartenanlage zu einem Baugebiet zu entwickeln, und steht dem die aktuelle Beschlusslage zur langfristigen Sicherung von Kleingartenanlagen (z. B. Drucksachen x und x) entgegen. Dass die Kläger die Rechtmäßigkeit und Unparteilichkeit dieser Auskunft in Zweifel ziehen, kann Sachvortrag zur planungsrechtlichen Zulässigkeit insbesondere gemäß § 34 BauGB nicht ersetzen. [47] § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG findet keine Anwendung, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit erst durch ein planungsrechtliches Instrument, z. B. durch Bebauungsplan, geschaffen werden soll (Mainczyk/Nessler a. a. O. Rn. 27). [48] Die Kläger berufen sich zu Unrecht darauf, es bedürfe keiner Aufstellung eines Bebauungsplans, wenn das Grundstück beräumt sei und die Kleingartenanlage nicht mehr die Nutzung des Grundstücks präge. Die Voraussetzungen der Kündigung müssen im Zeitpunkt der Erklärung gegeben sein (vgl. Mainczyk/Nessler a. a. O. Rn. 26). Es reicht nicht aus, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Wohnbebauung in Zukunft, wenn eine Räumung der Kleingartenparzellen durch die Nutzer durchgesetzt sein sollte, eventuell aus § 34 BauGB ergeben könnte. Im Übrigen hätte ein Obsiegen der Kläger gegenüber dem Beklagten keine Rechtskraftwirkung gegenüber den Unterpächtern, jedenfalls soweit sie ihre Parzellen schon genutzt haben, bevor die vorliegende Klage am 20.07.2020 rechtshängig wurde (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006 – XII ZR 178/03 – ZMR 2006, 763, juris Rn. 20 ff; BGH, Urteil vom 21.04.2021 – VIII ZR 6/09 – NJW 2010, 2208, juris Rn. 9). Die Unterpächter würden durch eine rechtskräftige Verurteilung des Beklagten nicht gehindert, Nutzungsrechte aus dem Generalpachtvertrag vom 21.08.1991 abzuleiten und geltend zu machen, der Generalpachtvertrag erfasse das Grundstück der Kläger und sei nicht wirksam gekündigt. Einer Freimachung des ganzen Grundstücks mag auch entgegen stehen, dass - entsprechend dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 29.08.2022 (im Anlagekonvolut BB 6) - Unterpächter zur Fortsetzung ihres Vertrages mit dem VKSK aus DDR-Zeiten berechtigt sein könnten. Außerdem liegt nicht fern, dass schon ein Fortbestand der Kleingartenanlage auf den benachbarten landeseigenen 31.080 qm einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und der Einfügung einer Wohnbebauung in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB entgegensteht. [49] Zum anderen erscheinen die Kläger nicht hinreichend konkret an einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert: [50] Hierfür müsste die beabsichtigte bauliche Nutzung im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages möglich oder wenigstens zu erwarten sein (BGH, Urteil vom 25.01.1991 – V ZR 116/90 - BGHZ 113, 290, juris Rn. 20 zum Verkauf als Bauerwartungsland), die Nachteile müssten sich konkret abzeichnen (Mainczyk/Nessler a. a. O. Rn. 26). Vorratskündigungen sind allgemein unzulässig. Zwar bezieht sich die entsprechende Aussage im Beschluss des BGH vom 13.02.2014 – III ZR 250/13 - MDR 2014, 766, juris Rn. 25 auf den Kündigungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG, dass die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche „alsbald“ der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder für diese Nutzung vorbereitet werden soll. Die Unzulässigkeit von Vorratskündigungen ist aber auch hinsichtlich der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen zwecks wirtschaftlicher Verwertung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 243/16 - NJW-RR 2018, 12 juris Rn. 17 und Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 15. Auflage, § 573 BGB Rn. 156), obwohl der Wortlaut jener Vorschrift keine Verwertung „alsbald“ o. ä. fordert. Zwar bedarf es regelmäßig weder der Vorlage verbindlicher Kreditzusagen noch der Erteilung einer Baugenehmigung, doch hat der Verpächter darzulegen, dass erkennbare Vorbereitungen für die alsbaldige Inangriffnahme des Bauvorhabens getroffen worden sind und die andere Nutzung konkret bevorsteht; seine Absicht muss ernsthaft sein, bereits feste Formen angenommen haben und nach außen hin dokumentiert worden sein (BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – III ZR 250/13 - MDR 2014, 766 Rn. 26; LG Berlin, Beschluss vom 06.07.2020 – 35 S 31/19 – Anlage B 7). [51] Daran fehlt es hier. Zum einen erschöpft sich die Planung der Kläger in der eher allgemein gehaltenen „Konzeptidee“ der Architekten Mx (Anlage BB 1) und haben sie lediglich mit eMail vom 09.11.2017 (Anlage BB 2) die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über ihre Absicht zur Weiterentwicklung des Grundstücks mit einer möglichen Wohnbebauung informiert und ihr die „Konzeptidee“ zugeleitet. Konkrete Vorbereitungen, um das Bauvorhaben alsbald in Angriff zu nehmen, sind damit nicht dargetan. Zum anderen ist nach der beschriebenen Beschlusslage der Bezirksverordnetenversammlung eine Umsetzbarkeit der Bauabsicht gerade nicht zu erwarten. [52] Über die Kündigung vom 14.02.2023 ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Die Kläger haben damit einen neuen Streitgegenstand eingeführt (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 175/14 - BGHZ 204, 134, juris Rn. 14 m. w. N.), was eine konkludente Anschlussberufung darstellt und nur innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 12/18 - NJW 2019, 2308, juris Rn. 34 f), die am 13.06.2021 abgelaufen ist. [53] Da der Beklagte aus dem fortbestehenden Generalpachtvertrag zum Besitz des Grundstücks berechtigt ist, sind alle Klageanträge abzuweisen. Insbesondere können die Kläger daher – was sie mit der Berufungserwiderung auch nicht in Frage stellen - keine Auskunft über Einzelpachtverträge und hieraus vereinnahmte Entgelte beanspruchen (vgl. Senat, Beschluss vom 15.08.2019 – 8 U 164/18). [54] Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 2 ZPO. Dem Beklagten sind die Kosten zweiter Instanz aufzuerlegen, weil er aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, das schon in erster Instanz vorzubringen gewesen wäre. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. [55] Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es mag dahin stehen, ob dies schon daraus folgt, dass eine Zulassung von Prozessvortrag unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO mit der Revision nicht gerügt werden könnte (BGH, Urteil vom 13.02.2006 – II ZR 62/04 - NJW-RR 2006, 760 juris Rn. 14). Jedenfalls handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich der Senat mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang sieht, und zwar - wie in Tz. 16 und 17 dargelegt - auch zur Erkundigungspflicht bei früheren gesetzlichen Vertretern.