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Urteil

VII ZR 35/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zuvor vergütungsfreie akquisitorische Tätigkeit begründet keinen Anspruch nach der HOAI. • Sobald für weitergehende Planungsleistungen eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, gilt für die vereinbarte Vergütung die HOAI, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist (§ 1, § 4 Abs. 2, 4 HOAI). • Parteien können nicht durch Vereinbarung einer "entgeltlichen Akquise" die Bindung an die Mindestsätze der HOAI umgehen. • Die Mindestsätze der HOAI dienen dem Schutz des Berufsstands und dem Vermeiden ruinösen Preiswettbewerbs; deshalb sind Vereinbarungen, die HOAI-Leistungen unterhalb der Mindestsätze vergüten sollen, unzulässig.
Entscheidungsgründe
Vergütungsvereinbarung beendet akquisitorische Unentgeltlichkeit; HOAI-Mindestsätze gelten • Eine zuvor vergütungsfreie akquisitorische Tätigkeit begründet keinen Anspruch nach der HOAI. • Sobald für weitergehende Planungsleistungen eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, gilt für die vereinbarte Vergütung die HOAI, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist (§ 1, § 4 Abs. 2, 4 HOAI). • Parteien können nicht durch Vereinbarung einer "entgeltlichen Akquise" die Bindung an die Mindestsätze der HOAI umgehen. • Die Mindestsätze der HOAI dienen dem Schutz des Berufsstands und dem Vermeiden ruinösen Preiswettbewerbs; deshalb sind Vereinbarungen, die HOAI-Leistungen unterhalb der Mindestsätze vergüten sollen, unzulässig. Die Klägerin (Architektin) erstellte auf Veranlassung der kommunalen Beklagten Studien, Varianten und Broschüren zur Modernisierung einer Wohnanlage und erklärte Teile dieser Vorleistungen als kostenfrei im Rahmen von Akquisition. Später schloss sich eine Vereinbarung über einen Stundensatz von 45 € (netto) für weitergehende Leistungen an; die Beklagte zahlte mehrere Rechnungen. Ein schriftlicher Architektenvertrag wurde nicht abgeschlossen, das Projekt blieb wegen Leerstand unvollzogen und die Beklagte beendete die Zusammenarbeit. Die Klägerin sandte 2009 eine Schlussrechnung nach HOAI, zog bereits gezahlte Beträge ab und forderte Resthonorar. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Anwendbarkeit HOAI: Nach § 1 HOAI ist die HOAI auf von ihr erfasste Architektenleistungen anzuwenden; nach § 4 Abs. 2 und 4 HOAI gelten die Mindestsätze grundsätzlich als vereinbart, wenn geschuldete Leistungen in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben sind. • Abgrenzung Akquise vs. vergütungspflichtige Leistung: Eine rein akquisitorische, unentgeltliche Tätigkeit begründet keinen HOAI-Vergütungsanspruch. Erst mit einer klaren Vergütungsvereinbarung endet die vergütungsfreie Akquisephase. • Rechtsfolge der Vergütungsvereinbarung: Trifft der Auftraggeber mit dem Architekten eine Vergütungsvereinbarung für Leistungen, die von der HOAI erfasst sind, so ist die HOAI anzuwenden; eine Vereinbarung, die gezielt eine "entgeltliche Akquise" schafft, um die HOAI-Mindestsätze zu unterlaufen, ist mit dem Vergütungssystem der HOAI unvereinbar. • Zweck der Mindestsätze: § 4 Abs. 2 und 4 HOAI schützen den Berufsstand, fördern Qualitätswettbewerb und verhindern ruinösen Preiswettbewerb; das würde unterlaufen, wenn Mindestsätze durch spezielle Akquisekonstruktionen umgangen werden könnten. • Weiteres Verfahren: Der BGH kann nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht nicht ausreichend festgestellt hat, ob und inwieweit die von der Klägerin erbrachten Leistungen in den Leistungsbildern der HOAI liegen; daher Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Der BGH hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass eine zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung die zuvor unentgeltliche Akquise beendet und die HOAI-Anwendbarkeit eröffnet, sofern die erbrachten Leistungen von der HOAI erfasst sind. Das Berufungsgericht durfte daher nicht annehmen, die Parteien könnten durch eine "entgeltliche Akquise" die Mindestsätze umgehen. Mangels Feststellungen dazu, welche konkreten Leistungen der Klägerin in den HOAI-Leistungsbildern liegen, konnte der BGH nicht selbst entscheiden und hat die Sache zur Klärung dieser Fragen zurückverwiesen. Die Klägerin verfolgt damit ihren Anspruch auf Resthonorar weiter; über die konkrete Höhe ist nach Feststellung des Berufungsgerichts neu zu entscheiden.