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Entscheidung

5 StR 73/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR73.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 73/17 vom 21. März 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 21. März 2017 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 3. November 2016 mit den Feststel- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkun- denfälschung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verlet- zung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: In der Hauptverhandlung unterrichtete die Vorsitzende der Strafkammer von einem zuvor erfolgten Verständigungsgespräch sowie dem den Verfah- 1 2 3 - 3 - rensbeteiligten übermittelten Verständigungsvorschlag der Berufsrichter. Ferner gab die Vorsitzende bekannt, dass das Gericht, nunmehr einschließlich der Schöffen, an seinem Verständigungsvorschlag festhalte. Nach Belehrung über die Aussagefreiheit eines Angeklagten erklärte der Verteidiger, der Angeklagte räume die Tatvorwürfe ein. Nachdem sich dieser die Erklärung seines Verteidi- gers ausdrücklich zu eigen gemacht hatte und Gutachten verlesen worden wa- ren, versicherten der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abermals, dass sie dem Verständigungsvorschlag zu- stimmen. Für die Zeit nach einer Sitzungsunterbrechung weist das Hauptver- handlungsprotokoll Folgendes aus: „Die Vorsitzende holt die versehentlich un- terlassene Belehrung gemäß § 257c StPO nach und weist zusätzlich klarstel- lend darauf hin, dass die Kammer sich nach dem bereits erfolgten Geständnis weiterhin an den zugesagten Strafrahmen gebunden fühlt. Alle Verfahrensbe- teiligten halten an der Zustimmung zum Verständigungsvorschlag fest.“ 2. Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht. Der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Antragsschrift auf die Se- natsentscheidung vom 7. August 2013 (5 StR 253/13, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13) bezogen, in der es u.a. heißt: „§ 257c Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Angeklagte vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen der nach § 257c Abs. 4 StPO möglichen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren ist. Hiermit wollte der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfah- rens sichern und zugleich die Autonomie des Angeklagten in weitem Umfang schützen. Unter anderem durch die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO soll ferner einer Gefährdung der 4 5 - 4 - Selbstbelastungsfreiheit Rechnung getragen werden, die mit der Aussicht auf eine das Gericht bindende Zusage einer Straf- obergrenze und der dadurch begründeten Anreiz- und Verlo- ckungssituation einhergeht (BVerfG NJW 2013, 1058 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 1, und vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12, StraFo 2013, 286). Mit dem Grundsatz des fai- ren Verfahrens ist eine Verständigung regelmäßig nur dann zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Ge- richt belehrt worden ist. Der grundlegenden Bedeutung der Be- lehrungspflicht für die Fairness des Verfahrens und die Selbst- belastungsfreiheit ist nur dann Rechnung getragen, wenn der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Be- standteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfG aaO, Rn. 125). Eine Heilung des Verstoßes ist nicht eingetreten. Sie hätte hier eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrens- fehler betroffenen Verfahrensabschnitts vorausgesetzt. Dafür hätte es … eines ausdrücklichen Hinweises auf den Fehler und auf die daraus folgende gänzliche Unverbindlichkeit der Zu- stimmung des Angeklagten bedurft sowie einer Nachholung der versäumten Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und der er- neuten Einholung einer nunmehr verbindlichen Zustimmungs- erklärung. Dem entspräche eine von der Verteidigung in Erwä- gung gezogene qualifizierte Belehrung.“ Der Generalbundesanwalt führt sodann weiter aus: „Diese Erwägungen müssen im Ergebnis auch hier gelten. Eine qualifizierte Belehrung des Angeklagten nach Maßgabe der vorgenannten Entscheidung ist nicht erfolgt. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass der Angeklagte wusste, dass er nun- mehr wieder autonom darüber entscheiden konnte, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht (‚gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung‘), bestehen nicht. 6 - 5 - Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil be- ruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat wird die Ursächlichkeit des Beleh- rungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise aus- schließen können. Der Angeklagte hat die ihm zur Last geleg- ten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt.“ Dem schließt sich der Senat an. Sander Schneider Dölp König Berger 7