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Entscheidung

IV ZR 365/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230317BIVZR365
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230317BIVZR365.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 365/13 vom 23. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 23. März 2017 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseati- schen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 29. Okto- ber 2013 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kos- ten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.432,38 € festgesetzt. Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zu- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. Februar 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. 1 2 - 3 - Es kann dahinstehen, ob im Jahr 2003 das Versicherungsverhält- nis automatisch oder - wie die Revision meint - im Wege einer echten Vertragsübernahme auf d. VN überging. Im letzteren Fall hätte ein etwai- ges Widerspruchsrecht d. VN nicht ein Zustandekommen des Versiche- rungsvertrages von Anfang an verhindern können. Diese Wirkung möchte d. VN mit seiner Widerspruchs-/Widerrufserklärung vom 28. Januar 2013 erreichen. Diese Erklärung enthält zwar keine ausdrückliche Bezugnah- me auf den Vertragsschluss durch den früheren Arbeitgeber d. VN im Jahr 2001. Sie bezieht sich aber nach ihrer dem Versicherer als Empfä n- ger erkennbaren Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben. Wie die Revision in ihrer Stel- lungnahme zum Hinweis des Senats einräumt, will sich d. VN "im größt- möglichen Umfang" rückwirkend vom Versicherungsverhältnis lösen. Demgemäß verlangt er ausweislich der Forderungsaufstellung alle - nicht nur die von ihm, sondern auch die von seinem früheren Arbeitgeber g e- zahlten - Prämien zurück. Ein möglicherweise auf d. VN übergegangenes Rücktrittsrecht ge- mäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG kann der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie insoweit aus dem in dem Hinweisbeschluss ge- nannten Gründen nicht zugelassen ist. Auch wenn das Berufungsgericht die zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG genannten Gründe für "uneingeschränkt auf die Problematik einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des § 8 Abs. 5 3 4 - 4 - Satz 4 VVG (a.F.)" übertragbar gehalten hat, hat es die Zulassung ein- deutig und wirksam auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten B ereiche- rungsanspruch beschränkt. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2013 - 332 O 90/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2013 - 9 U 116/13 -