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Urteil

332 O 90/13

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0726.332O90.13.0A
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Leitsätze
1. Hat der Kläger als Versicherungenehmer bereits das ursprüngliche Antragsformular nebst der Ergänzungsvereinbarung mit unterschrieben, stand ihm durch die bedingungsgemäße Umschreibung des Vertrages kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. zu.(Rn.28) 2. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dem Kläger hätte im Rahmen der Vertragsumschreibung ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. zugestanden, hätte er dieses nicht fristgerecht ausgeübt.(Rn.29) 3. § 5 a VVG a.F. ist nicht europarechtswidrig, da der Gesetzgeber sich damit nicht in Widerspruch zur Lebensversicherungsrichtlinie gesetzt hat (vgl. u.a. OLG Hamm. Beschluss vom 31. August 2011, 20 U 81/11).(Rn.30) 4. Da sich die Folgen eines etwaigen Fehlens der schriftlichen Verbraucherinformation nach § 10 VAG bzw. aufgrund einer etwaigen fehlerhaften Aufklärung über das Widerspruchsrecht allein aus § 5 a VVG a.F. ergeben, durch die der Versicherungsnehmer hinreichend geschützt ist, bleibt daneben kein Raum für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf anfänglich 6.194,01 EUR, ab dem 13.05.2013 auf 4.432,38 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Kläger als Versicherungenehmer bereits das ursprüngliche Antragsformular nebst der Ergänzungsvereinbarung mit unterschrieben, stand ihm durch die bedingungsgemäße Umschreibung des Vertrages kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. zu.(Rn.28) 2. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dem Kläger hätte im Rahmen der Vertragsumschreibung ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. zugestanden, hätte er dieses nicht fristgerecht ausgeübt.(Rn.29) 3. § 5 a VVG a.F. ist nicht europarechtswidrig, da der Gesetzgeber sich damit nicht in Widerspruch zur Lebensversicherungsrichtlinie gesetzt hat (vgl. u.a. OLG Hamm. Beschluss vom 31. August 2011, 20 U 81/11).(Rn.30) 4. Da sich die Folgen eines etwaigen Fehlens der schriftlichen Verbraucherinformation nach § 10 VAG bzw. aufgrund einer etwaigen fehlerhaften Aufklärung über das Widerspruchsrecht allein aus § 5 a VVG a.F. ergeben, durch die der Versicherungsnehmer hinreichend geschützt ist, bleibt daneben kein Raum für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf anfänglich 6.194,01 EUR, ab dem 13.05.2013 auf 4.432,38 EUR. Die zulässige Klage ist der Sache nach unbegründet. Der Klägerseite stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nach § 812 BGB, da sie den Versicherungsvertrag nicht wirksam im Januar 2013 widerrufen hat. Der Kläger hat ein etwaige Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag konnte vorliegend allenfalls nach § 8 VVG a. F. widerrufen werden. Der Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2001 wurde zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers und der Beklagten unstreitig im sog. Antragsmodell nach § 8 VVG a. F. geschlossen. § 5a VVG a. F. fand insoweit keine Anwendung nach § 8 Abs. 6 VVG a. F., da der ehemaligen Arbeitgeberin alle erforderlichen Vertragsunterlagen bei Stellung des Versicherungsantrags übergeben worden sind. Unabhängig von der Frage, ob der damalige Antrag (Anlage K 1) eine wirksame Widerrufsbelehrung enthielt, erlosch das Widerrufsrecht damit gem. § 8 Abs. 4 S. 4 VVG a. F. einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie, vermutlich noch im Oktober 2001, womit ein Widerruf des Versicherungsvertrages spätestens ab Anfang 2002 nicht mehr möglich war. Durch die bedingungsgemäße Umschreibung des Vertrages auf den Kläger als Versicherungsnehmer im Januar 2003 stand dem Kläger kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. zu. Dies gilt jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung, in dem der Kläger bereits das ursprüngliche Antragsformular nebst der Ergänzungsvereinbarung mit unterschrieben hat. Zwar behauptet der Klägervertreter zuletzt in seinem Schriftsatz vom 24.06.2013, dass der Kläger den eigentlichen Versicherungsantrag nicht mit unterschrieben hätte. Dieses Bestreiten ist jedoch angesichts der selbst vorgelegten Anlage K 1 und der dort auf dem Antragsformular befindlichen Unterschrift, die augenscheinlich vom Kläger stammt, unbeachtlich. Daher handelt es sich bei der bedingungsgemäßen Umschreibung des Vertrages auf den Kläger als Versicherungsnehmer im Januar 2003 nicht um eine Vertragsänderung im Sinne einer inhaltlichen Abweichung vom ursprünglich Gewollten, sondern um eine bloße bedingungsgemäße Umschreibung des Vertrages zwischen den bereits ursprünglich am Vertragsschluss beteiligten Parteien. Daher findet jedenfalls für die vorliegende bedingungsgemäße Umschreibung des Vertrages im Januar 2003 die §§ 5a, 8 VVG a. F. keine erneute Anwendung. Aber selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dem Kläger hätte im Rahmen der Vertragsumschreibung im Jahr 2003 ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. zugestanden, so hätte der Kläger auch dieses nicht fristgerecht ausgeübt. § 5a VVG a.F. ist nicht europarechtswidrig. Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des OLG Hamburgs und anderer Oberlandesgerichte an, wonach der Gesetzgeber sich damit nicht in Widerspruch zur Lebensversicherungsrichtlinie (RL 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992) gesetzt hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2011, Az.: 9 U 121/11; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011, Az: I-20 U 81/11 und Beschlüsse vom 24.08.2011, Az.: I-20 U 50/11 und I-U 51/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2009, Az.: 12 U 241/08; OLG Frankfurt VersR 2005, 631, 633; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838). Es wahrte die darin enthaltene Vorgabe, wonach der Versicherungsvertrag erst wirksam werden darf, wenn der klägerischen Partei die maßgeblichen Vertragsunterlagen vorliegen, denn nach § 5a VVG a.F. war der Versicherungsvertrag zunächst schwebend unwirksam und kam erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist zustande. Der Kläger hat aufgrund des unstreitigen Fehlens einer Widerspruchsbelehrung im Rahmen der Vertragsumschreibung im Januar 2003 jedenfalls die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verstreichen lassen, ohne eine Widerspruchserklärung abzugeben. Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, dass diese lange Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht mit europarechtlichen Bestimmungen vereinbar sei, vermag sich das Gericht dem ebenfalls nicht anzuschließen. Vielmehr hält es die auch vom OLG Hamburg u.a. in dessen Urteil vom 16.10.2012 (Az.: 9 U 77/12, S. 8f.) vertretene Auffassung für überzeugend, wonach die Regelung vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden ist und macht sich die darin enthaltenen Ausführungen zu eigen. Die Richtlinie schreibt schon keine Belehrung über das Widerrufs- oder Rücktrittsrecht vor und enthält dementsprechend auch keine Vorgaben an den nationalen Gesetzgeber für den Fall des Unterlassens einer entsprechenden Belehrung. Darin unterscheidet sie sich auch von der Haustürwiderrufsrichtlinie, so dass die sog. Heininger-Rechtsprechung des EuGH (NJW 2002, 281) nicht übertragbar ist. Jedenfalls - und auch insofern schließt sich das Gericht dem OLG Hamburg an - wäre § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit im Verhältnis der Parteien wirksam, weil den Regelungen in den Richtlinien keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis der Vertragsparteien zukommt und im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 5a VVG a.F. nicht gegeben waren (OLG Hamburg, Az.: 9 U 77/12, S. 9f.). II. Der Klagepartei stehen die in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Nebenpflichtverletzungen zu. Die Folgen eines etwaigen Fehlens der schriftlichen Verbraucherinformation nach § 10a VAG bzw. aufgrund einer etwaigen fehlerhaften Aufklärung über das Widerspruchsrecht ergeben sich allein aus § 5a VVG a. F., durch die der Versicherungsnehmer hinreichend geschützt ist, so dass daneben kein Raum für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss bleibt (OLG Hamburg, Az.: 9 U 77/12, S. 11 m. w. N.). Ebenso wenig ist die sogenannte Kick-Back-Rechtsprechung auf die hier vorliegende Konstellation anwendbar. Auch insofern verweist das Gericht auf die Entscheidung des OLG Hamburg (aaO, dort S. 11 f.), welches dort wie folgt ausführt: "Anders als im Falle einer ihren Kunden über Kapitalanlagen beratenden und solche Anlage empfehlenden Bank fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur an einem Beratungsvertrag. Der Versicherer tritt dem Kunden von vornherein nicht als unabhängiger Berater gegenüber. Sein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss von Versicherungsverträgen liegt auf der Hand. In diesen Fällen kann gar nicht bei dem Kunden der Eindruck erweckt werden, eine Anlageempfehlung werde allein in seinem Interesse ausgesprochen. Trifft den Versicherer aber keine Aufklärungspflicht, hat er auch für einen etwaigen Erfüllungsgehilfen, der die - nicht gebotene - Aufklärung nicht erteilt, nicht einzutreten. Deshalb wird eine Übertragung der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf diese Fälle in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wohl einhellig abgelehnt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2012 - 20 U 178/11 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11)." Für sonstige Schadensersatzansprüche hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Auch für die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist damit – mangels Vorliegens eines Verzugs der Beklagten – keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. III. Auch die hilfsweise im Wege der Stufenklage auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsansprüche sind unbegründet. Das Gesetz sieht lediglich in § 155 VVG n. F. einen Auskunftsanspruch vor. Dieser ist gerichtet auf eine jährliche Unterrichtung über die Entwicklung der Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung sowie ggf. auf einen Hinweis auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfangs gemachten Angaben. Ein weitergehender spezialgesetzlich oder vertraglich nicht geregelter Auskunftsanspruch kann sich nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Danach kann ein Auskunftsanspruch bejaht werden, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nach allgemeiner Meinung bereits dem Grunde nach feststehen; vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2002 – 64/01 m. w. N.). Ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers erscheint im vorliegenden Fall auch dann ausgeschlossen, wenn man unterstellt, dass die Regelungen in den Versicherungsbedingungen über die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam sind, sei es, weil diese Regelungen unklar sein könnten, sei es, weil die getroffene Verrechnungsregelung den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. In jedem Fall wäre im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Versicherungsnehmer so zu stellen, dass er im Fall einer vorzeitigen Vertragskündigung jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ausgezahlt bekommt. Denn nur so ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Versicherungsnehmer, die den Vertrag (zumindest fast) bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit fortführen, möglich (OLG Hamburg, Az.: 9 U 77/12, S. 12 f.). Vorliegend hat die Klagepartei aber schon gar nicht behauptet, im Rahmen der vorliegenden Rentenversicherung weniger als 50 % des ungezillmerten Deckungskapitals zurückerhalten zu haben. Ist aber das Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs so wenig wahrscheinlich, besteht der Auskunftsanspruch nicht, so dass dahinstehen kann, oder der Beklagten die Erteilung der geforderten Auskünfte unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen überhaupt zugemutet werden kann. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Die noch anhängigen Klageanträge wurden abgewiesen, so dass der Kläger insoweit die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen hat. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die insoweit entstandenen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gem. § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich ausdrücklich in ihrer Klageerwiderung vom 14.06.2013 lediglich der Erledigung hinsichtlich eines Betrages von 1.716,63 EUR angeschlossen hat, welcher der Kläger mit Schriftsatz vom 22.04.2013 aufgrund der Zahlung der Beklagten vom 09.04.2013 erklärt hat. Offenbar übersehen hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung die Erledigungserklärung des Klägers aufgrund einer weiteren nachträglichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 45,00 EUR am 22.04.2013, welche dieser in einem weiteren Schriftsatz vom 10.05.2013 erklärt hat. Die Beklagte nimmt hierzu in ihrer Klageerwiderung überhaupt nicht Stellung, so dass davon auszugehen ist, dass sie die zweite Erledigungserklärung bei Fertigung der Klageerwiderung schlicht aus den Augen verloren hat und sich auch insoweit der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hat. Das Gericht legt die Erledigungserklärung der Beklagten jedenfalls so aus. Die danach hinsichtlich eines Betrages von 1.761,63 EUR gebotene Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO gebietet es, der Beklagtenseite die insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen. Denn sie hat gegenüber der insoweit schlüssigen Forderung der Klagpartei aufgrund eines offenbar unberechtigten Stornoabzugs durch die Beklagte keine begründeten Einwände vorgebracht, sondern die offene Forderung beglichen, so dass davon auszugehen ist, dass sie den Rechtsstreit insoweit verloren hätte. Dies führt insgesamt zu einem Kostenanteil der Beklagten von 28 %. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet im Übrigen ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die zur Streitwertfestsetzung in § 3 ZPO. Die Klagepartei verlangt von der Beklagten in der Hauptsache die verzinsliche Rückzahlung von Beiträgen, die in eine fondsgebundene Rentenversicherung der Beklagten mit dem Kläger als versicherte Person erbracht worden sind. Die S.- K. GmbH hat bei der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge mit Versicherungsantrag vom 30.07.2001 nebst "Antragsheft“ (Anlagenkonvolut K 2) für den bei ihr als Maschinist angestellten Kläger im sog. Antragsmodell nach § 8 VVG a. F. einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung als Direktversicherung gestellt. Ausweislich der als Anlagenkonvolut K 1 zur Akte gereichten Kopie dieses Antrags unterschrieb sowohl der die S.- K. GmbH als auch der Kläger persönlich auf Seite 3 diesen Antrag. Dem Antrag beigefügt war die "zusätzliche Erklärung zur Direktversicherung“ die ebenfalls von der S.- K. GmbH und dem Kläger unterschrieben wurde. Unter Ziffer 4 ist dort folgende Erklärung angekreuzt: "Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben hiermit folgende Erklärung ab: Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus den Diensten des Arbeitgebers soll die Versicherungsnehmer-Eigenschaft automatisch auf den Arbeitnehmer übergehen, der sie dann selbst innehaben oder auf seinen neuen Arbeitgeber – mit dessen Zustimmung - übertragen kann. [...]" Hierauf erhielt die S.- K. GmbH als Versicherungsnehmerin unter dem 11.09.2001 den Versicherungsschein zur Vertragsnummer 2. nebst des "Versicherungsschein-Hefts“ (Anlagenkonvolut K 3). Vereinbart war danach u. a., dass bei Ausscheiden des Klägers als versicherte Person aus dem Betrieb der S.- K. GmbH die Versicherungsnehmereigenschaft automatisch auf den Kläger übergehen soll. Vertragsbeginn war der 01.10.2001. Mit Schreiben vom 20.12.2002 (Anlage BLD 3) wurde der Beklagten von der Arbeitgeberin des Klägers mitgeteilt, dass der Kläger zum 12.11.2002 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Hierauf erhielt der Kläger unter dem 24.01.2003 einen neuen Versicherungsschein, wonach der Kläger nunmehr als neuer Versicherungsnehmer des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages geführt wurde (Schreiben vom 24.01.2003, Anlage K 4). In den Versicherungsvertrag wurden in dem Zeitraum vom 01.10.2001 bis einschließlich September 2012 Prämienzahlungen erbracht. Der Kläger behauptet in der Klage, es seien Prämien in Höhe von insgesamt 7.260,00 EUR eingezahlt worden. Hierauf beruhen seine Berechnungen. Demgegenüber hat die Beklagte mit der Klageerwiderung unwidersprochen und substantiiert vorgetragen, es seien lediglich 130 Prämienzahlungen á 55,00 EUR geleistet worden, mithin eine Prämiensumme von 7.150,00 EUR. Der Kläger kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 03.07.2012 (Anlage BLD 4). Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 13.07.2013 (Anlage K 15) zum 01.09.2012, worauf die Beklagte an den Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von 4.331,18 EUR an den Kläger auszahlte. Mit Schreiben vom 28.01.2013 (Anlage K 17) erklärte der Klägervertreter den Widerspruch und Widerruf zum Versicherungsvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung sämtlicher geleisteter Beitragszahlungen zzgl. Zinsen auf. Die Klagepartei begehrt mit dieser Klage in der Hauptsache die Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Prämien auf Basis eines Betrages in Höhe von 7.260,00 EUR und dem ausgezahlten Rückkaufswert (zzgl. des zuvor erhaltenen Darlehens) in Höhe von 2.928,82 EUR sowie Nutzungen in Form von Zinsen in Höhe von 3.256,19 EUR, die die Beklagte während der Vertragslaufzeit aus den gezahlten Prämien gezogen haben soll. Die Beklagte beruft sich insgesamt auf die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm habe Ende Januar 2013 nach wie vor noch ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. zugestanden. Die Beklagte habe es versäumt, dem Kläger eine Widerspruchsbelehrung im Sinne des § 5a VVG a. F. zukommen zu lassen, nachdem die Beklagte die Versicherungsnehmereigenschaft unter dem 24.01.2003 auf den Kläger übertragen habe. § 5a VVG a. F. finde insofern jedenfalls auf die streitgegenständliche Vertragsänderung, mit der eigentliche Versicherungsnehmer der streitgegenständlichen Versicherung ausgetauscht werde, Anwendung. Zudem seien die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in § 5a VVG a. F. – insbesondere jene mit der Jahresfrist nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. – europarechtswidrig, weshalb sein Widerspruchsrecht nach wie vor fortbestehe. Insofern regt der Kläger an, die Sache gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH vorzulegen, falls sich das Gericht ihrer Auffassung nicht anschließen könne. Darüber hinaus sei aber auch die Widerspruchsbelehrung im "Antragsmodell“ gem. § 8 VVG a. F. gegenüber dem ursprünglichen Versicherungsnehmer, der S.- K. GmbH formal und inhaltlich fehlerhaft und damit unwirksam gewesen. Im Übrigen könne die Klägerseite ihre Ansprüche neben dem bereicherungsrechtlichen Anspruch auch auf einen vorvertraglichen Schadensersatzanspruch aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung über das Widerspruchsrecht sowie aufgrund einer Übertragbarkeit der sog. Kick-Back-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall stützen. Den hilfsweise im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch begründet die Klagepartei damit, dass die vertraglichen Abreden zur Zillmerung, Stornogebühren und Rückkaufsberechnung unwirksam seien bzw. gar nicht in den Vertrag einbezogen worden seien, weshalb ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts jedenfalls nur abzüglich der ungezillmerten Abschlusskosten bestehe. Der Kläger hat zunächst in der Hauptsache einen Zahlungsantrag in Höhe von 6.194,01 EUR gestellt. Nach Zahlungen der Beklagten nach Klageerhebung in Höhe von insgesamt 1.761,63 EUR am 09.04. und 22.04.2013 auf den bislang zu Unrecht einbehaltenen Stornoabzug haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt dementsprechend nunmehr lediglich noch, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.432,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu bezahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 871,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. hilfsweise im Wege der Stufenklage: 1. die Beklagte zu verurteilen, a. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsbetrag belastet hat, b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. 2. die Beklagte zu verurteilen, gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und 3. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.