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Entscheidung

4 StR 52/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR52.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 52/17 vom 28. März 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen 2. Verfahrensrüge: Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Okto- ber 1994 – 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 289). Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Feilcke