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Beschluss

4 StR 52/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten wird verworfen, weil die Nachprüfung keinen Revisionsrechtfertigungsgrund ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). • Kosten des Rechtsmittels und notwendige Auslagen des Nebenklägers sind vom Beschwerdeführer zu tragen. • Ein Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig, wenn er nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt wird.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Hilfsbeweisantrag zur Aussagefähigkeit des Nebenklägers unzulässig • Die Revision des Angeklagten wird verworfen, weil die Nachprüfung keinen Revisionsrechtfertigungsgrund ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). • Kosten des Rechtsmittels und notwendige Auslagen des Nebenklägers sind vom Beschwerdeführer zu tragen. • Ein Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig, wenn er nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt wird. Der Angeklagte legte gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum Revision ein. Das Revisionsverfahren prüfte, ob das landgerichtliche Urteil Rechtsfehler zulasten des Angeklagten enthielt. Beide Verteidiger erhoben eine Verfahrensrüge; zudem stellte der Angeklagte einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Aussagefähigkeit des Nebenklägers. Der Senat erhielt eine Gegenerklärung und beriet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsmittel sowie über die Kostenfolge. • Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. • Zu der erhobenen zweiten Verfahrensrüge hat der Senat ergänzende Bemerkungen getroffen, ohne dass dadurch ein Revisionsrechtfertigungsgrund festgestellt wurde. • Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig, weil der Antrag nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nicht erfüllt sind. • Rechtsnormen: § 349 Abs. 2 StPO (Beschränkung der Revisionsprüfung), Verfahrensregeln zur Zulässigkeit von Beweisanträgen nach der Rechtsprechung des BGH. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.11.2016 wurde verworfen, weil die Revisionsnachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig und daher unbeachtlich für die Revisionsentscheidung. Damit bleibt das landgerichtliche Urteil in der Sache bestehen, und der Angeklagte trägt die mit dem Revisionsverfahren verbundenen finanziellen Folgen.