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Beschluss

XII ZB 51/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn seine erstinstanzliche Beschwerde verworfen wurde. • Eine Bekanntgabe nach § 41 Abs.1 FamFG setzt insoweit eine wirksame Zustellung voraus; unterbleibt diese, beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen. • Ein Beteiligter gilt als im Sinne des § 41 Abs.1 FamFG betroffen, wenn die Entscheidung seinem erklärten Willen zuwiderläuft und er nach § 303 FamFG Beschwerdeberechtigung hat.
Entscheidungsgründe
Zustellungserfordernis bei Bekanntgabe einer familiengerichtlichen Entscheidung • Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn seine erstinstanzliche Beschwerde verworfen wurde. • Eine Bekanntgabe nach § 41 Abs.1 FamFG setzt insoweit eine wirksame Zustellung voraus; unterbleibt diese, beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen. • Ein Beteiligter gilt als im Sinne des § 41 Abs.1 FamFG betroffen, wenn die Entscheidung seinem erklärten Willen zuwiderläuft und er nach § 303 FamFG Beschwerdeberechtigung hat. Der Sohn (Beteiligter zu 3) rügt die Verwerfung seiner Beschwerde gegen die Einrichtung einer Kontrollbetreuung für seine Mutter zugunsten eines Dritten. Das Amtsgericht erließ den Beschluss und gab ihn durch Aufgabe zur Post am 2.9.2015 bekannt. Der Beteiligte reichte am 21.10.2015 Beschwerde beim Amtsgericht ein; das Landgericht verwies sie als verspätet zurück. Der Sohn hatte sich bereits im amtsgerichtlichen Verfahren gegen die Betreuung unter Verweis auf eine erteilte Generalvollmacht der Betroffenen gewandt. Strittig war, ob die Bekanntgabe wirksam war und damit die einmonatige Beschwerdefrist zu laufen begann. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs.3 Satz1 Nr.1 FamFG zulässig; Beschwerdeberechtigung des Beteiligten ergibt sich daraus, dass seine erstinstanzliche Beschwerde verworfen wurde. • Bekanntgabe und Zustellung: Nach § 41 Abs.1 FamFG ist ein anfechtbarer Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben; liegt der Beschluss einem Beteiligten nicht im Sinne seines erklärten Willens, ist eine Zustellung erforderlich. • Rechtliche Wirkung unterbliebener Zustellung: Fehlt die erforderliche Zustellung gemäß § 41 Abs.1 Satz2 FamFG, ist die Bekanntgabe unwirksam und nach § 63 Abs.3 Satz1 FamFG beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen. • Anwendbarkeit auf Dritte: § 41 Abs.1 FamFG verlangt nicht, dass der Empfänger unmittelbarer Adressat der Maßnahme ist; entscheidend ist, dass die Entscheidung seinem erklärten Willen widerspricht und er ein eigenes Beschwerderecht nach § 303 FamFG hat. • Beweis- und Feststellungsdefizit: Das Landgericht hat nicht festgestellt und es ist nicht ersichtlich, wann der Beteiligte den Beschluss tatsächlich erhalten hat; eine Heilung der Zustellungsmängel nach § 15 Abs.2 FamFG i.V.m. § 189 ZPO kommt nicht in Betracht. • Rechtsfolge: Mangels wirksamer Zustellung war die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt; gemäß § 74 Abs.5 und 6 FamFG ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 für begründet erachtet, den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verwerfung der Beschwerde war rechtsfehlerhaft, weil die Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses nur durch Aufgabe zur Post erfolgte, eine erforderliche Zustellung an den Betroffenen aber nicht festgestellt wurde. Ohne wirksame Zustellung begann die einmonatige Beschwerdefrist nach § 63 Abs.3 FamFG nicht zu laufen. Mangels Feststellung des tatsächlichen Zugangs ist eine Heilung der Zustellungsmängel nicht gegeben, weshalb die Sache neu zu entscheiden ist; auch die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten.