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Entscheidung

5 StR 50/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050417B5STR50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050417B5STR50.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 50/17 vom 5. April 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2016, soweit es ihn be- trifft, zur Tat 2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenaus- spruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusswaffen bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die hierdurch entstandenen besonderen notwendi- gen Auslagen der Adhäsionsklägerin, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die zur Tat 5 der Urteils- gründe erfolgte Verurteilung richtet, wird das Verfahren abge- trennt. 4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. - 3 - Gründe: 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Febru- ar 2017 zur Tat 2 zutreffend ausgeführt: „Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB … sind nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaf- fenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen … Dies ist bei Schreckschusswaffen nicht selbstverständlich.“ Der Senat hebt daher die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat sowie die Gesamtstrafe auf. 2. Da die Sache hinsichtlich der Taten 1 bis 4 entscheidungsreif war, hat der Senat mit Blick auf das in einer Haftsache in besonderem Maße zu beach- tende Zügigkeitsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) insoweit über die Revision entschieden und das Verfahren im Übrigen abgetrennt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 5 StR 241/04, StraFo 2004, 348). Denn im Fall 5 sind noch Fragen zur Darstellung der Ergebnisse einer DNA-Untersuchung im Urteil zu klären. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 1 2 3