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Beschluss

5 StR 50/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfordert Feststellungen zur Beschaffenheit einer Schreckschusspistole, da nicht jede geladene Schreckschusspistole den Waffenbegriff erfüllt. • Für eindeutige DNA-Einzelspuren genügt bei standardisierten molekulargenetischen Verfahren die Mitteilung des biostatistischen Wahrscheinlichkeitsausspruchs in numerischer Form in den Urteilsgründen. • Die biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung bei eindeutigen DNA-Einzelspuren ist inzwischen weithin standardisiert, so dass unterschiedliche Sachverständige bei ordnungsgemäßer Anwendung zu gleichwertigen Ergebnissen gelangen.
Entscheidungsgründe
Erforderliche Feststellungen zu Schreckschusspistole und Standardisierung biostatistischer DNA-Bewertung • Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfordert Feststellungen zur Beschaffenheit einer Schreckschusspistole, da nicht jede geladene Schreckschusspistole den Waffenbegriff erfüllt. • Für eindeutige DNA-Einzelspuren genügt bei standardisierten molekulargenetischen Verfahren die Mitteilung des biostatistischen Wahrscheinlichkeitsausspruchs in numerischer Form in den Urteilsgründen. • Die biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung bei eindeutigen DNA-Einzelspuren ist inzwischen weithin standardisiert, so dass unterschiedliche Sachverständige bei ordnungsgemäßer Anwendung zu gleichwertigen Ergebnissen gelangen. Der Angeklagte überfiel in einer Lotto- und Post-Agentur unter Vorhalt einer mit Knallkartuschen geladenen Schreckschusspistole die Angestellte und erbeutete 840 Euro. Beim Fluchtversuch schoss er in Richtung des Kopfes eines Kunden, der ihn am Entkommen zu hindern suchte; der Kunde wurde durch den Knalleffekt benommen. Der Angeklagte flüchtete mit einem Fahrrad, an dessen Lenker DNA-Spuren festgestellt wurden, die mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten übereinstimmten. Das Landgericht verurteilte ihn u.a. wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; maßgeblich für die Täterschaft waren die molekulargenetischen Ergebnisse mit einem angegebenen Wahrscheinlichkeitsquotienten von 1:150 Trilliarden. Der Bundesgerichtshof überprüfte die Revision hinsichtlich Tat 5 und hob die Verurteilung in diesem Punkt auf, verwies aber insoweit zurück. • Tatbestandliche Feststellungen: Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte unter Vorhalt einer geladenen Schreckschusspistole Bargeld erzwang, anschießend in Richtung eines Kunden schoss und mit einem Fahrrad flüchtete, an dessen Lenker DNA des Angeklagten gefunden wurde. • Fehlende Qualifikationsfeststellungen: Nach ständiger Rechtsprechung fällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann unter den Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn ihre Beschaffenheit zeigt, dass beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorn austritt und erhebliche Verletzungen zu erwarten sind. Das angefochtene Urteil enthält hierzu keine Feststellungen; daher kann nicht geprüft werden, ob § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder nur § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB verwirklicht ist. • Folge: Aufhebung und Zurückverweisung: Mangels Feststellungen zur Beschaffenheit der Waffe ist die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. • DNA-Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung der Täterschaft durch molekulargenetische Ergebnisse ist rechtsfehlerfrei, soweit das Tatgericht das Ergebnis der standardisierten PCR-Untersuchung und den numerischen biostatistischen Wahrscheinlichkeitsausspruch mitgeteilt hat. • Standardisierungsfeststellung: Der Senat hat, gestützt auf eine eingeholte fachliche Stellungnahme, entschieden, dass die biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung für eindeutige DNA-Einzelspuren gegenwärtig weithin standardisiert ist; daher genügt die numerische Angabe des Wahrscheinlichkeitsquotienten im Urteil. • Darstellungsanforderungen: Entsprechend dem fortgeschrittenen wissenschaftlichen Stand bedarf es bei solchen eindeutigen Einzelspuren nicht mehr der gesonderten Aufzählung der untersuchten STR-Systeme und der Anzahl der Übereinstimmungen; die Zahlenangabe reflektiert diese Angaben. • Keine Verfahrenskompensation: Trotz längerer Revisionsdauer besteht kein Anspruch auf Kompensation; die rechtskräftigen Verurteilungen in anderen Fällen bleiben unberührt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten insoweit teilweise stattgegeben: Die Verurteilung wegen Tat 5 (Qualifikation als besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) wurde aufgehoben, weil erforderliche Feststellungen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusspistole fehlen. In diesem Umfang wurde das Urteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen. Soweit die Feststellungen zur Täterschaft auf der molekulargenetischen Spurenauswertung beruhen, sind diese rechtlich nicht zu beanstanden; die Mitteilung des numerischen biostatistischen Wahrscheinlichkeitsquotienten reicht bei eindeutigen DNA-Einzelspuren aus. Die weitergehende Revision wurde verworfen; bereits rechtskräftige Strafen aus anderen Taten bleiben bestehen.