Leitsatz
IV AR (VZ) 2/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050417BIVAR
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050417BIVAR.VZ.2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 2/16 vom 5. April 2017 in der Justizverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 299 Abs. 2 In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Drit- ten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erte i- len, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 5. April 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 11. Februar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Prä- sidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem dieser den weite- ren Beteiligten die Erteilung einer anonymisierten Abschrift des in einem Zivilprozess ergangenen Beschlusses bewilligt hat. Die Antragstellerin ist eine Bank. Sie war unterlegene Beklagte ei- nes beim Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhän- gigen Zivilprozesses, der einen Schadensersatzanspruch wegen fehler- hafter Anlageberatung zum Gegenstand hatte. Nachdem das Berufungs- gericht im dortigen Verfahren am 30. Januar 2013 einen Beschluss er- 1 2 - 3 - lassen und darin auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hin- gewiesen hatte, nahm die Antragstellerin ihre Berufung zurück . Mit Schreiben vom 13. März 2015 beantragten die weiteren Betei- ligten, bei denen es sich um Rechtsanwälte handelt, beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Gewährung von Einsicht in die Akten jenes Verfahrens, hilfsweise die Übersendung einer Kopie der dort ergangenen "Entscheidung". Sie führten eine Reihe von Verfah- ren, denen jeweils eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde läge. Die Antragstellerin widersetzte sich der Bewilligung von Aktenein- sicht wie auch der Übersendung einer Abschrift des Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Ak- teneinsicht hätten die weiteren Beteiligten nicht dargetan; der Aktenein- sicht und der Übersendung einer - auch anonymisierten - Entschei- dungsabschrift stünden zudem überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin entgegen. Mit Bescheid vom 2. Juni 2015 bewilligte der Präsident des Land- gerichts Frankfurt am Main den weiteren Beteiligten die Übersendung der hilfsweise begehrten anonymisierten Kopie des Beschlusses vom 30. Ja- nuar 2013. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss zurüc k- gewiesen. An die Erteilung der anonymisierten Abschrift einer gerichtl i- chen Entscheidung an einen Dritten seien geringere Anforderungen zu stellen als an die Gewährung der in ihren Wirkungen weitergehenden A k- teneinsicht. Die Gerichte dürften und müssten veröffentlichungswürdige Entscheidungen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der 3 4 5 6 - 4 - Prozessparteien in anonymisierter Form der Öffentlichkeit ohne weiteres zur Verfügung stellen. Stehe die Überlassung unveröffentlichter Ent- scheidungen an einzelne interessierte Personen in Frage, lege eine der- artige Einzelanfrage zugleich die Prüfung nahe, ob nicht ohnehin eine Veröffentlichung geboten sei. Einem Gesuch von Rechtsanwälten, die in einer ähnlichen Sache mandatiert seien, sei regelmäßig zu entsprechen, soweit nicht ausnahmsweise schutzwürdige Interessen entgegenstün den. Derartige Interessen der Parteien des Ausgangsverfahrens habe der Präsident des Landgerichts ermessensfehlerfrei verneint. Ohne Belang sei, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung um einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO handele. Dass der Beschluss nicht in öffentlicher Sitzung verkündet werde, ändere d a- ran nichts. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf vollständige Zurückweisung des Antrags der weiteren Beteiligten weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Ent schei- dung zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2015 verletzt die Antragstel- lerin nicht in ihren Rechten. 7 8 9 - 5 - 1. In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht be- teiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewäh- rung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt. a) Die Frage, welche rechtlichen Anforderungen für die Überlas- sung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte gelten, wird un- terschiedlich beurteilt. Eine Ansicht sieht die Erteilung von Abschriften gerichtlicher Ent- scheidungen an Dritte als Unterfall der Akteneinsicht an (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 50; Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 12 Rn. 119; jeweils m.w.N.) und hält daher die Bestimmung über die Akteneinsicht in § 299 Abs. 2 ZPO bzw. vergleichbare Regelungen der übrigen Verfahrensordnungen für unmittelbar anwendbar (BPatG GRUR 1992, 55; 1984, 342, 343; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 2 Ws 79/16, juris Rn. 14; OLGZ 1984, 477, 478; OLG Saarbrücken OLGR 2003, 54; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 299 Rn. 38; BeckOK-ZPO/Bacher, § 299 Rn. 53 [Stand: 1. Dezember 2016]; Haertlein, ZZP 114 [2001], 441, 443). Einer anderen Auffassung zufolge ist über den Antrag nur in ent- sprechender Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; eine Herausgabe soll dabei jedenfalls dann zulässig und im Regelfall auch geboten sein, wenn der Dritte ein berec h- tigtes Interesse glaubhaft macht (Leipold in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 59; ähnlich Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 299 Rn. 25 - Ablichtung, Abschrift). Dagegen versteht eine weitere Ansicht den Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Ent- scheidungsabschrift als eine Auskunftsbitte eigener Art, der ohne An- wendung der Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden kann (vgl. 10 11 12 - 6 - BPatG GRUR 1992, 53; GRUR 1992, 54; GRUR 1992, 434; OLG Celle NJW 1990, 2570; OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 548; gegen die An- wendbarkeit von § 299 Abs. 2 ZPO auch Tiedemann, NVwZ 1997, 1187). b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. aa) Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar, so dass § 299 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwen- dung findet. Zwischen der in § 299 Abs. 2 ZPO geregelten Akteneinsicht und der Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften besteht ein sachlicher Unterschied. Gerichtsakten enthalten personenbezogene Daten der Parteien und anderer Beteiligter. Die Akteneinsicht ermöglicht es, von diesen Daten anhand des gesamten Sach- und Streitstandes ei- nes Verfahrens unter Einschluss aller Unterlagen umfassende Kenntnis zu erlangen. Die Gewährung von Akteneinsicht stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werd en (BVerfG NJW 2007, 1052). Daraus folgt eine Pflicht der Akteneinsicht gewährenden Stelle, die schutzwürdigen Interessen dieser Personen g e- gen das Informationsinteresse abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken (BVerfG aaO). § 299 Abs. 2 ZPO erlaubt deswegen die Gestattung der Akteneinsicht ohne Einwilli- gung der Parteien nur, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dagegen ist eine anonymisierte Entscheidungsabschrift kein A k- tenbestandteil, sondern nur ein Auszug, bei dem essentielle Teile der Entscheidung, nämlich die Namen der Beteiligten und ggf. weitere indiv i- dualisierende Merkmale fehlen (vgl. BPatG GRUR 1992, 53; zustimmend 13 14 15 - 7 - Schmieder, MittPat. 1991, 207, 210). Dritte erhalten auf diesem Wege keinen umfassenden Einblick in die geschützten privaten oder geschäftl i- chen Unterlagen der Parteien. Der Inhalt der gerichtlichen Entscheidun- gen ist dagegen - wie das Verfahren generell (§§ 169, 173 GVG) - öffent- lich. Gerichtsentscheidungen unterliegen nicht der Geheimhaltung, s o- weit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unte r- richtung der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person verbie ten. Ein Verfahrensbeteiligter kann daher grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird (vgl. BPatG, GRUR 1992, 53, 54), auch wenn die Prozessparteien der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt sein mögen. bb) Die Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte ist daher kein Fall der Akteneinsicht, sondern Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen zu veröffentlichen (vgl. BPatG GRUR 1992, 54; Lames, Rechtsfortbildung als Prozesszweck, 1993, S. 45). Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungs- pflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publika- tion veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (BVerfG NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f.; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S. 132 ff.). Der Bür- ger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuver- lässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individ u- alrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (BVerwGE 104, 105, 109). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenn t- 16 - 8 - nis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner sp eziellen ge- setzlichen Regelung (BVerwG aaO). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Pro zessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündun gen (§§ 169, 173 GVG), geht aber über diesen hinaus (BVerwG aaO 110). Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich daher nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, zumal entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen (vgl. BVerwG aaO 111). cc) Zu Unrecht wendet die Beschwerde daher ein, die Veröffentli- chung - und daher auch die Weitergabe an Dritte - eines nicht prozess- beendenden, nicht der Rechtskraft fähigen und nicht öffentlich verkünde- ten Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO komme nicht in Betracht, weil ihm von vornherein keine präjudizielle Wirkung für andere Verfahren beizumessen sei. Vielmehr kann auch ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Orientierungshilfe und Maßstab für den Rechtsuchenden in einem Parallelfall sein. Zudem dient die Möglichkeit, eine Berufung abweichend vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung im Beschlusswege nach Hinweiserteilung zurückzuweisen, der Verfah- rensbeschleunigung und der sinnvollen Einteilung richterlicher Arbeits- kraft (vgl. BT-Drucks. 14/3750 S. 68), nicht aber der Geheimhaltung oder dem Persönlichkeitsschutz der Parteien. Die Frage, ob eine Ent- scheidung der Rechtskraft fähig ist, ist dabei für ihre Veröffentlichung s- würdigkeit von untergeordneter Bedeutung. Es ist - wie die Beschwerde einräumt - auch anerkannt, dass die Veröffentlichungspflicht nicht auf rechtskräftige Entscheidungen beschränkt ist (BVerfG NJW 2015, 3708 17 - 9 - Rn. 20; OLG München OLGZ 1984, 477, 483; Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, 1777, 1778; Albrecht, CR 1998, 373, 375). dd) Soweit ausnahmsweise überwiegende Rechte der Parteien durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können, kann dem im Einzelfall durch die Schwärzung von Urteilspassa- gen, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, oder im äußersten Fall durch einen Ausschluss der Weitergabe von Abschriften - und dann auch der sonstigen Veröffentlichung - Rechnung getragen werden. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass die Mitteilung einer anonymisie r- ten Entscheidungsabschrift in Ausnahmefällen verweigert werden kann. Dabei können begründete Bedenken gegen die Weitergabe von Abschrif- ten aber noch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass trotz Schwär- zung von Namen und Bezeichnungen der mit dem Fall Vertraute feststel- len kann, um welche Parteien und welchen Sachverhalt - hier: um wel- chen Fall der Anlageberatung - es sich handelt. Dies lässt sich wegen der grundsätzlichen Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens nicht au s- schließen. Erforderlich wären vielmehr unabweisbare höhere Interessen, die eine Abweichung vom Grundsatz der Öffentlichkeit gebieten. Es ob- liegt den betroffenen Parteien, solche Interessen im Ausgangsverfahren vorsorglich im Hinblick auf eine künftige Veröffentlichung der Entschei- dung oder die Erteilung von anonymisierten Abschriften an Dritte geltend zu machen und um Rechtsschutz im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nachzusuchen. 2. War der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main hiernach grundsätzlich berechtigt, dem hilfsweise gestellten Antrag der weiteren Beteiligten stattzugeben, ohne dass dies weitergehenden rechtlichen An- forderungen unterlag, wäre die Mitteilung einer anonymisierten Entsche i- dung nur ausnahmsweise unzulässig gewesen, wenn die Antragstellerin 18 19 - 10 - trotz Anonymisierung in überwiegenden rechtlich geschützten Interessen erheblich verletzt worden wäre. Eine solche Rechtsverletzung ist in die- sem Fall nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht ge l- tend gemacht. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die dort vorgetragenen allgemeinen Einwände zur Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, des Bankgeheimnisses und von Geschäftsgeheimnissen keine konkrete Beeinträchtigung der Antragstellerin in schützenswerten Rechtspositionen erkennen lassen. Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2016 - 20 VA 14/15 -