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Beschluss

2 Ws 79/16

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0721.2WS79.16.0A
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Leitsätze
1. Die Anforderungen an die Begründung einer Kontrollentscheidung von Amts wegen nach § 119a Absatz 1 StVollzG ergeben sich aus dem Umfang des gesetzlichen Prüfungsauftrags und den diesen Bereich ausfüllenden Vorschriften, ferner aus Sinn und Zweck des Kontrollverfahrens und der Wirkung der abschließenden Entscheidung.(Rn.33) 2. Ist die Darstellung des Sach- und Streitstands im angefochtenen Beschluss nicht nur in wesentlichen Teilen unvollständig, sondern verfehlt sie auch den gesetzlichen Prüfungsgegenstand, kann das Beschwerdegericht ausnahmsweise von einer eigenen Sachentscheidung absehen und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverweisen.(Rn.41)
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in D. vom 1. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in D. zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anforderungen an die Begründung einer Kontrollentscheidung von Amts wegen nach § 119a Absatz 1 StVollzG ergeben sich aus dem Umfang des gesetzlichen Prüfungsauftrags und den diesen Bereich ausfüllenden Vorschriften, ferner aus Sinn und Zweck des Kontrollverfahrens und der Wirkung der abschließenden Entscheidung.(Rn.33) 2. Ist die Darstellung des Sach- und Streitstands im angefochtenen Beschluss nicht nur in wesentlichen Teilen unvollständig, sondern verfehlt sie auch den gesetzlichen Prüfungsgegenstand, kann das Beschwerdegericht ausnahmsweise von einer eigenen Sachentscheidung absehen und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverweisen.(Rn.41) Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in D. vom 1. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in D. zurückverwiesen. I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, „dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten im zurückliegenden Zeitraum seit seiner Inhaftierung eine Betreuung angeboten hat, die den gesetzlichen Vorgaben des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht“. Ferner hat sie festgestellt, „dass auch die künftig vorgesehenen Betreuungsmaßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen“. Die Frist für die nächste gerichtliche Kontrolle nach § 119a StVollzG hat sie auf fünf Jahre festgesetzt. Bereits zuvor am 13. März 2015 hatte die Strafvollstreckungskammer für den zurückliegenden Zeitraum eine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung getroffen, die auf Antrag des Leiters der Vollzugsanstalt nach § 119a Absatz 2 StVollzG zustande gekommen war. Diesen Beschluss hatte der Senat am 15. Juni 2015 (2 Ws 194/15) im Beschwerdeverfahren nach Antragsrücknahme durch die zuständige Aufsichtsbehörde wegen Fehlens einer Sachentscheidungsvoraussetzung aufgehoben. Daraufhin hatte der Leiter der Vollzugsanstalt die Sache am 18. Juli 2015 der Strafvollstreckungskammer erneut vorgelegt, dieses Mal „zur Prüfung von Amts wegen gemäß § 119a Absatz 1 StVollzG“. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, „ob die im zurückliegenden Zeitraum von der Vollzugsbehörde angebotenen und die zukünftig von ihr vorgesehenen Betreuungsmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Absatz 2 StGB in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nr. 1 StGB entsprechen“, und Verzicht aller Verfahrensbeteiligten auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen traf die Strafvollstreckungskammer die angefochtene Entscheidung. In den Gründen des Beschlusses wird zunächst der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch der Anlassverurteilung durch das Schwurgericht des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Dezember 2006 mitgeteilt. Danach wurden gegen den damaligen Angeklagten eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Mordes verhängt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Zum Vollstreckungsstand stellt die Kammer fest, dass 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe am 23. Mai 2022 verbüßt sein werden und der Verurteilte sich im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. befindet. Nach Darstellung der Prozessgeschichte verweist die Kammer auf ihren in der Beschwerdeinstanz aufgehobenen Beschluss vom 13. März 2015 und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug, wonach aufgrund der Behandlungsuntersuchung eine ausführliche Basisdiagnostik durch die Anstaltspsychologin der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. erstellt und „auf Grundlage dieser Basisdiagnostik zielführende therapeutische Ansätze überprüft“ worden seien. Weiter gibt die Kammer das Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens wieder. Der Sachverständige habe nach ausführlicher Exploration des Verurteilten und Auswertung sämtlicher relevanten Aktenstücke ausgeführt, dass dem Verurteilten bislang eine adäquate Behandlung angeboten worden sei und auch die in die Zukunft gerichteten Behandlungsangebote geeignet seien, die Behandlungsmotivation und Änderungsbereitschaft des Verurteilten zu fördern. Zur Behandlung wird in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass der Verurteilte derzeit, und zwar seit September 2014, den unspezifischen Teil des Behandlungsprogramms für Sexualstraftäter absolviere und im kommenden Frühjahr der spezifische Teil des Programms beginne. Im Anschluss daran soll die Erforderlichkeit einer Sozialtherapie geprüft werden. Diese Maßnahmen, so die Kammer weiter, hätten die besondere Persönlichkeit des Verurteilten hinreichend berücksichtigt und seien „grundsätzlich individuell, intensiv und geeignet, die Behandlungsmotivation und Änderungsbereitschaft des Verurteilten zu fördern“. Über „weitere notwendige oder zumindest sinnvolle therapeutische und medizinische Maßnahmen“ könne, was auch der Sachverständige bestätigt habe, erst im weiteren Verlauf entschieden werden. Der Verurteilte befinde sich erst am Anfang einer langfristig angelegten Therapie. In einer Gesamtschau könne damit festgestellt werden, „dass die Betreuung aktuell und künftig den gesetzlichen Vorgaben des § 66c StGB entspricht“. Schließlich hat die Kammer die Frist für die nächste Prüfung gemäß § 119a Absatz 3 Satz 2 StVollzG im Hinblick auf die Dauer der vom Verurteilten noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe und seine langfristig angelegte Therapie auf fünf Jahre festgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Verurteilten. Verbunden mit der Erklärung, das Rechtsmittel nicht auf einzelne Beschwerdepunkte beschränken zu wollen, beanstandet er ausdrücklich nur die Festsetzung der gesetzlichen Höchstfrist anstelle der zweijährigen Regelfrist gemäß § 119a Absatz 3 Satz 1 und 2 StVollzG für die nächste strafvollzugsbegleitende Kontrolle. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 119a Absatz 5 StVollzG statthaft und innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach §§ 119a Absatz 6 Satz 3, 118 Absatz 1 Satz 1 StVollzG eingelegt worden. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Anders als bei der Rechtsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 116 StVollzG sieht das Gesetz für die Beschwerde der vorliegenden Art keine Begründungspflicht vor. § 119a Absatz 6 Satz 3 StVollzG verweist zwar auf die Form, Frist und Begründung der Rechtsbeschwerde regelnde Vorschrift des § 118 StVollzG, jedoch nur auf die einmonatige Einlegungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung und nicht auf die weiteren Regelungen zur Rechtsmittelbegründung. Auch auf die für die Rechtsbeschwerde geltende Vorschrift des § 116 Absatz 1 StVollzG wird nicht verwiesen, so dass im Unterschied zur Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit nicht davon abhängt, ob es geboten ist, die Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. 2. Die Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Er verkennt, soweit er künftige Behandlungsmaßnahmen einbezieht, den gesetzlichen Kontrollumfang und leidet an grundlegenden Begründungsmängeln. Die Entscheidungsgründe entsprechen nicht den gesetzlichen Inhaltsanforderungen. a) Auf Vorlage des Leiters der Vollzugsanstalt hatte die Kammer eine (erstmalige) Prüfung von Amts wegen nach § 119a Absatz 1 Nr. 1 StVollzG vorzunehmen. Diese bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf den zurückliegenden Zeitraum (retrograde Prüfung), der hier jedoch nicht, wie im Tenor des angefochtenen Beschlusses angegeben, bis zur „Inhaftierung“ des Verurteilten zurückreicht, sondern nach § 119a Absatz 3 Satz 1 StVollzG in Verbindung mit Art. 316f Abs. 3 Satz 2 EGStGB erst am 1. Juni 2013 zu laufen begonnen hat, da der Verurteilte sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Strafhaft befand. Mit zukünftigen Betreuungsmaßnahmen hätte sich die Kammer im Verfahren von Amts wegen nur dann auseinandersetzen müssen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Betreuung im zurückliegenden Zeitraum nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. In diesem Fall wäre es gemäß § 119a Absatz 1 Nr. 2 StVollzG ihre Aufgabe gewesen festzustellen, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den Anforderungen zu genügen. Ein auf Feststellung einer vorschriftsmäßigen Betreuung in der Zukunft gerichteter Antrag der Vollzugsbehörde nach § 119a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 StVollzG, der unter den dort genannten Voraussetzungen Anlass gegeben hätte, die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen auf ihre Konformität mit den an eine gesetzmäßige Betreuung zu stellenden Anforderungen zu überprüfen (anterograde Prüfung), lag nicht vor. Der Leiter der Vollzugsbehörde hatte nach Rücknahme seines ursprünglich gestellten Antrags die Sache der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich zur Prüfung von Amts wegen gemäß § 119a Absatz 1 StVollzG vorgelegt. b) Soweit sich der angefochtene Beschluss mit der Betreuungsprüfung im Übrigen befasst, genügt seine Begründung bereits aus formalen Gründen nicht den gesetzlichen Vorschriften. Die wegen der Einzelheiten der durchgeführten Behandlungsuntersuchung und erstellten Basisdiagnostik sowie der auf dieser Grundlage geprüften therapeutischen Ansätze vorgenommene Verweisung auf den Beschluss der Kammer vom 13. März 2015 ist nicht zulässig. § 115 Absatz 1 Satz 3 StVollzG, der für die gerichtliche Entscheidung im Antragsverfahren nach § 109 StVollzG die Möglichkeit, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf bei den Akten befindliche Schriftstücke zu verweisen, ausdrücklich vorsieht, gilt im Kontrollverfahren nach § 119a StVollzG nicht. § 119a Absatz 6 Satz 3 StVollzG erklärt lediglich § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 StVollzG für entsprechend anwendbar. Auf eine Verweisungsmöglichkeit entsprechend § 115 Absatz 1 Satz 3 StVollzG hat der Gesetzgeber wegen der Bindungswirkung der gerichtlichen Kontrollentscheidungen nach § 119a Absatz 7 StVollzG bewusst verzichtet (BT-Drucksache 17/9874 S. 29). Dem Kammerbeschluss vom 13. März 2015 kommt nicht mehr Bedeutung als einem sonstigen bei den Akten befindlichen Schriftstück zu. Er ist in der Beschwerdeinstanz aufgehoben worden, so dass er keine über seinen Wortlaut hinausgehende Rechtskraft- oder Bindungswirkung besitzt. c) Von der unzulässigen Verweisung abgesehen, entspricht die angefochtene Entscheidung auch sonst nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Gemäß §§ 119a Absatz 6 Satz 3, 115 Absatz 1 Satz 2 StVollzG hat der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenzustellen. Daran fehlt es vorliegend. Die Begründungsanforderungen ergeben sich aus dem Umfang des gesetzlichen Prüfungsauftrags und den diesen Bereich ausfüllenden Vorschriften, ferner aus Sinn und Zweck des Kontrollverfahrens und der Wirkung der abschließenden Entscheidung. aa) Gemäß § 119a Absatz 1 Nr. 1 StVollzG ist festzustellen, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs entspricht. Nach § 66c Absatz 2 StGB ist dem Täter im vorliegenden Fall einer im Urteil angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Absatz 1 Nr. 1 StGB, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) möglichst entbehrlich zu machen. Mit dieser Formulierung in § 66c Absatz 2 StGB wird Bezug genommen auf das Erfordernis einer umfassenden Behandlungsuntersuchung, eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans und einer individuellen und intensiven Betreuung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 der Vorschrift (BT-Drucksache 17/9874 S. 18). Grundvoraussetzung einer Betreuung im Sinne von § 66c Absatz 1 Nr. 1 StGB ist danach ein Strafvollzug auf Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans. Im gerichtlichen Kontrollverfahren ist daher zunächst zu überprüfen und im Beschluss darzustellen, ob das in § 13 LJVollzG vorgeschriebene Diagnoseverfahren - bei Strafgefangenen mit angeordneter Sicherungsverwahrung von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LJVollzG) - durchgeführt und auf Grundlage des Ergebnisses form- und fristgerecht nach § 14 LJVollzG ein den Inhaltsanforderungen des § 15 Absatz 1 und 2 LJVollzG entsprechender Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt und fortgeschrieben worden ist. Fehlt es an diesen formalen Betreuungsgrundlagen, wird für den entsprechenden Zeitraum ein vorschriftsmäßiges Betreuungsangebot regelmäßig nicht festzustellen sein (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss 1 Ws 91/14 vom 04.09.2014 Rdn. 16, juris = BeckRS 2014, 19285 Rdn. 15; OLG Nürnberg, Beschluss 1 Ws 167/15 vom 06.08.2015 Rdn. 21, juris = BeckRS 2015, 14771 Rdn. 15 = NStZ-RR 2016, 127). Die Meinung, ein nicht (oder nur unzureichend durchgeführtes) Diagnoseverfahren oder ein fehlender (oder fehlerhafter) Vollzugsplan führe grundsätzlich nicht zur Feststellung eines Betreuungsdefizits, wenn das Ziel, dem Strafgefangenen eine individuelle, intensive und geeignete Betreuung anzubieten, anderweitig (und sei es auch nur zufällig) erreicht worden ist (Peglau JR 2016, 45, 48), teilt der Senat nicht. Sie entspricht nicht dem Wortlaut des Gesetzes und wird weder dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 17/9874 a.a.O.) noch der in den Strafvollzug übernommenen Bedeutung des Diagnoseverfahrens (§ 13 Abs. 4 LJVollzG; vgl. BVerfG, Urteil 2 BvR 2365/09 u.a. vom 04.05.2011, juris = NJW 2011, 1931, 1938, jeweils Rdn. 113) und des Vollzugs- und Eingliederungsplans (§ 14 Abs. 1 LJVollzG; vgl. BVerfG a.a.O.; Beschluss 2 BvR 2132/05 vom 25.09.2006 Rdn. 16, juris = NStZ-RR 2008, 60/61; OLG Nürnberg a.a.O.) gerecht. Ein Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, in die Kontrolle nach § 119a StVollzG eine Überprüfung des vorgeschriebenen Diagnoseverfahrens und des Vollzugsplans mit einzubeziehen, ergibt sich auch aus der Regelung des Antragsverfahrens in § 119a Absatz 2 StVollzG. Auf einen Antrag nach § 119a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 StVollzG (anterograde Überprüfung) hat das Gericht unabhängig von den Überprüfungsfristen nach Absatz 3 stets zugleich auch eine Überprüfung des zurückliegenden Zeitraums (retrograde Überprüfung) vorzunehmen (§ 119a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVollzG) und zwar selbst dann, wenn der Vollzugsplan erstmals aufgestellt und im Entscheidungszeitpunkt noch nicht umgesetzt worden ist. Prüfungsgegenstand soll in diesem Fall der Zeitraum bis zur Aufstellung des Vollzugsplans einschließlich des Aufstellungsverfahrens sein (BT-Drucksache Seite 28). Daraus wird deutlich, dass sich nach Vorstellung des Gesetzgebers Betreuungsdefizite auch aus Mängeln der Vollzugsplanerstellung und des vorgeschalteten Diagnoseverfahrens ergeben können. Im Einzelfall bedeutungslose oder nachträglich geheilte Form- oder Inhaltsmängel werden jedoch der Feststellung einer gesetzmäßigen Betreuung regelmäßig nicht entgegenstehen. bb) Zur Zusammenstellung des Sach- und Streitstands gehört weiter die Vorstellung der Person des Verurteilten. Denn § 66c Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB sieht eine individuelle und intensive Betreuung vor, die insbesondere eine - erforderlichenfalls individuell zugeschnittene - psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Behandlung umfassen und geeignet sein muss, die Mitwirkung des Gefangenen zu wecken und zu fördern (vgl. BT-Drucksache a.a.O.). Ziel der Betreuungsangebote muss es sein, die Gefährlichkeit des Täters so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB; vgl. BT-Drucksache a.a.O.). Diese Ausrichtung der Betreuung am verfassungsrechtlichen Individualisierungs- und Intensivierungsgebot (vgl. BVerfG, Urteil 2 BvR 2365/09 u.a. vom 04.05.2011 a.a.O., jeweils Rdn. 113) verlangt es, Feststellungen zur Person des Verurteilten in die Prüfung einzubeziehen und im Beschluss darzustellen, soweit sie für die Beurteilung der Behandlungsindikation und Therapieplanung erforderlich sind (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rdn. 10, 23, juris; KG, Beschluss 2 Ws 154/15 - 141 AR 327/15 vom 19.08.2015 = BeckRS 2015, 15493, jeweils Rdn. 15). Dazu genügt es nicht, den Tenor der Anlassverurteilung wiederzugeben. Regelmäßig ist auch auf den Inhalt der Verurteilung, namentlich auf den dort festgestellten Werdegang des Verurteilten, die Anlasstat und die tatbedeutsamen Persönlichkeitsmerkmale des Täters einzugehen (OLG Karlsruhe, KG, jeweils a.a.O.; zu den gleichlautenden Anforderungen an einen Antrag nach § 119a Absatz 2 Satz 1 StVollzG: OLG Nürnberg a.a.O. Rdn. 20, juris; KG, Beschluss 2 Ws 18/16 - 141 AR 47/16 - vom 09.02.2016 = BeckRS 2016, 05033, jeweils Rdn. 8). Darüber hinaus ist der Vollzugsverlauf darzustellen (OLG Karlsruhe, KG, jeweils a.a.O.). cc) Weiter sind die Ergebnisse des Diagnoseverfahrens (§ 13 LJVollzG) und der nachfolgenden Untersuchungen sowie die in dem für den Prüfungszeitraum maßgebenden Vollzugs- und Eingliederungsplan und in seinen Fortschreibungen (§ 14 LJVollzG) vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen (§ 15 Abs. 1 LJVollzG) zu beschreiben. Dabei wird es vor allem auf die in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12 LJVollzG aufgeführten Maßnahmen und bei angeordneter Sicherungsverwahrung auf die, nach § 15 Absatz 1 Satz 2 LJVollzG ebenfalls im Vollzugs- und Eingliederungsplan anzugebenden, individuellen Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 LJVollzG ankommen. Denn diese Maßnahmen sind, wenn sie nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LJVollzG). Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 LJVollzG). dd) Anhand der von der Vollzugsbehörde zu erstellenden Dokumentationen (§ 14 Abs. 3 Satz 4 LJVollzG) ist aufzuzeigen, welche Behandlungsmaßnahmen im Prüfungszeitraum durchgeführt worden sind. Werden im Vollzugsplan vorgesehene Maßnahmen, insbesondere die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12 und Satz 2 LJVollzG, nicht angeboten oder angebotene Maßnahmen nicht durchgeführt, sind die Gründe hierfür zu benennen. In diesem Fall ist auch darzulegen, ob die Vollzugsbehörde andere, seien es auch weniger erfolgversprechende, Behandlungsalternativen geprüft und angeboten hat (OLG Karlsruhe a.a.O.; KG, Beschluss, 2 Ws 154/15 - 141 AR 327/15 vom 19.08.2015 = BeckRS 2015, 15493, jeweils Rdn. 15). ee) Schließlich ist die der (positiven oder negativen) Feststellung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG zugrundeliegende Bewertung der Betreuungsangebote darzulegen. Die Gründe, die im Streitfall für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und darüber hinaus für die Beurteilung der Angebote im Einzelnen maßgebend waren, sind nachvollziehbar wiederzugeben (KG, a.a.O. Rdn. 14). Da die Beurteilung der Angebote nicht auf eine Rechtsprüfung beschränkt ist, sondern im Wesentlichen eine Zweckmäßigkeitsprüfung nach psychiatrischen, psycho- und sozialtherapeutischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots beinhaltet, muss erkennbar werden, worauf die Sachkunde des Gerichts beruht. Zwar hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 119a Absatz 1 oder 2 StVollzG die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorzuschreiben, vielmehr die Entscheidung darüber in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (BT-Drucksache a.a.O. Seite 29). Jedoch wird der Strafvollstreckungskammer, wenn die Vereinbarkeit der Betreuungsangebote mit den Anforderungen nach § 66c Absatz 1 Nr. 1 StGB fraglich ist, regelmäßig die erforderliche Sachkunde fehlen, so dass in diesem Fall auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht verzichtet werden kann. Gegebenenfalls sind das Ergebnis der Begutachtung und dessen tragende Gründe im Beschluss darzustellen. ff) Das Erfordernis einer Zusammenstellung des Sach- und Streitstands im dargestellten Umfang folgt auch aus Sinn und Zweck des gerichtlichen Kontrollverfahrens nach § 119a StVollzG und der Bedeutung der abschließenden Entscheidung. Neben der Umsetzung des Ultima-Ratio-Prinzips soll die Regelung eine Abschichtung der bei angeordneter Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 67c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bewirken (BT-Drucksache a.a.O. Seite 28). Durch bindende Zwischenentscheidungen soll „Überraschungen“ bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgebeugt werden. Die Vollzugsbehörde kann für einen bestimmten Vollzugszeitraum gerichtlich festgestellte Betreuungsmängel zukünftig abstellen, um so bezogen auf den gesamten Vollzugsverlauf zu einer noch als ausreichend anzusehenden Betreuung zu gelangen (BT-Drucksache a.a.O.). Zur Erreichung des damit verfolgten Ziels, Rechtssicherheit bei den Beteiligten zu schaffen, ordnet § 119a Absatz 7 StVollzG unabhängig von der Rechtskraftwirkung von Beschlüssen an, dass alle Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen an rechtskräftige Feststellungen nach § 119a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 StVollzG gebunden sind. Die Herbeiführung dieser Bindungswirkung ist maßgeblicher Sinn und Zweck des § 119a StVollzG (BT-Drucksache a.a.O. und Seite 29). Bei der späteren Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 67c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StGB kann das Gericht die Betreuungsangebote in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht neu bewerten, wenn insoweit rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. Vielmehr hat es - ausgehend von den rechtskräftigen Feststellungen gemäß § 119a Absatz 1 StVollzG - eine Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs vorzunehmen und zu entscheiden, ob dem Täter insgesamt, also unter Berücksichtigung sämtlicher Angebote und Maßnahmen während des Strafvollzugs, eine den Vorgaben des Gesetzes ausreichende Betreuung angeboten worden ist (BT-Drucksache a.a.O. Seite 20). Rechtssicherheit durch bindende Zwischenentscheidungen kann jedoch nur entstehen, wenn die im Kontrollverfahren ergehenden Beschlüsse den jeweiligen Prüfungsgegenstand vollständig erfassen und zusammenstellen. Davon geht auch der Gesetzgeber aus, der gerade wegen der gesetzlichen Bindungswirkung von der Möglichkeit einer Verweisung auf bei den Akten befindliche Schriftstücke in den Entscheidungsgründen entsprechend § 115 Absatz 1 Satz 3 StVollzG bewusst Abstand genommen hat (BT-Drucksache a.a.O. Seite 29; vgl. auch KG a.a.O. Rdn. 13). Ob und inwieweit einem Beschluss nach § 119a StVollzG, der den Prüfungsgegenstand nicht oder nur unvollständig erkennen lässt, überhaupt Bindungswirkung zukommt, kann dahinstehen. Jedenfalls kann er seiner Funktion, bindender Bestandteil einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach 67c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu sein, nicht gerecht werden. gg) Die Darstellung des Sach- und Streitstands im angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht den aufgezeigten Anforderungen nicht. Weder wird auf den Gegenstand der Anlassverurteilung, die Person des Verurteilten und den Vollzugsverlauf eingegangen, noch werden die Ergebnisse des Diagnoseverfahrens (§ 13 LJVollzG) und etwaiger nachfolgender Untersuchungen, noch der maßgebliche Inhalt des für den Prüfungszeitraum erstellten Vollzugs- und Eingliederungsplans mitgeteilt. Konkret wird als Betreuungsmaßnahme lediglich das Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter angesprochen, das der Verurteilte derzeit absolviere, und - für die vorzunehmende retrograde Prüfung irrelevant - festgestellt, „dass die Betreuung aktuell und künftig den gesetzlichen Vorgaben des § 66c StGB entspreche“. Den zur Überprüfung gestellten zurückliegenden Zeitraum erfasst die Darstellung nur insoweit, als angegeben wird, dass die Teilnahme am Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter im September 2014 begonnen habe. Welche sonstigen Maßnahmen im Prüfungszeitraum (ab 01.06.2013) angeboten und durchgeführt oder nicht durchgeführt worden sind, ist nicht erkennbar. Näheres ergibt sich auch nicht aus der Erörterung des eingeholten Sachverständigengutachtens, die über die Wiedergabe des Gutachtenergebnisses hinaus keinen weiteren Erkenntnisgewinn ermöglicht. Damit ist die Darstellung nicht nur im Wesentlichen unvollständig, sondern sie verfehlt auch den gesetzlichen Prüfungsgegenstand. 3. Wegen dieser Mängel hebt der Senat den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf und verweist die Sache zu erneuter Entscheidung an die Kammer zurück. Zwar verfügt der Senat nach der Gesetzeslage grundsätzlich über eine eigene Ermittlungs- und Sachentscheidungskompetenz. Bei dem Rechtsmittel nach § 119a Abs. 5 StVollzG handelt es sich konzeptionell weder um eine „einfache“ noch um eine sofortige Beschwerde im strafprozessualen Sinne (§§ 304 ff. StPO beziehungsweise § 311 StPO), sondern um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis, auf die zunächst die besonderen Bestimmungen nach Absatz 6 und ergänzend gemäß § 120 Absatz 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der StPO zur Anwendung kommen (BT-Drucksache a.a.O. Seite 29). Da die Verweisung in § 119a Absatz 6 Satz 3 StVollzG auf entsprechend anzuwendende Rechtsbeschwerdevorschriften sich nicht auf die Beschränkung des Prüfungsumfangs im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 119 Absatz 2 StVollzG und die dort nach § 119 Absatz 4 Satz 3 StVollzG bestehende Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur neuen Entscheidung bezieht, ist im Beschwerdeverfahren nach § 119a Absatz 5 StVollzG von einer Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts entsprechend § 308 Absatz 2 und § 309 Absatz 2 StPO auszugehen. Danach ist es befugt, selbst zu ermitteln und eigene Feststellungen zu treffen; ist die Beschwerde ganz oder teilweise begründet, erlässt es die in der Sache gebotene Entscheidung grundsätzlich selbst (OLG Karlsruhe, Beschluss 1 Ws 190/15 vom 11.05.2016 juris = BeckRS 2016, 11357, jeweils Rdn. 13; KG, Beschluss 2 Ws 18/16 - 141 AR 47/16 vom 09.02.2016 Rdn. 31, juris = BeckRS 2016, 05033 Rdn. 16 ; OLG Hamm, Beschluss III-1 Vollz (Ws) 525, 526/15 vom 26.11.2015, juris = BeckRS 2016, 03070, jeweils Rdn. 7; OLG Celle, Beschluss 1 Ws 353/15 (StrVollz) vom 09.09.2015, juris = BeckRS 2015, 19041, jeweils Rdn. 7; Bachmann in LNNV Abschn. P Rdn. 126; Peglau, jurisPR-StrafR 9/2016 Anm.2; JR 2016, 45, 52). Das steht im Einklang mit den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung. Ist die Beschwerde ganz oder teilweise begründet, trifft auch im Verwaltungsgerichtsverfahren das Beschwerdegericht die erforderliche Sachentscheidung regelmäßig selbst (§ 150 VwGO; Eyermannn/Hupp § 150 Rdn. 1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Im strafprozessualen Beschwerdeverfahren kann das Vorliegen eines schweren Verfahrensfehlers eine Zurückverweisung der Sache anstelle der an sich gebotenen Sachentscheidung rechtfertigen (vgl. hierzu SK-StPO/Frisch § 309 Rdn. 24 m.w.N.). Ein derart gravierender Mangel wird in der Rechtsprechung unter anderem dann angenommen, wenn das Erstgericht sich nicht mit dem entscheidungserheblichen Sachverhalt beschäftigt, sondern lediglich formal entschieden oder unter Annahme eines falschen rechtlichen Ausgangspunkts den entscheidungserheblichen Sachverhalt überhaupt nicht ermittelt hat (vgl. die Rechtsprechungshinweise in SK-StPO/Frisch a.a.O.). Ein damit vergleichbarer Verfahrensmangel liegt im Kontrollverfahren nach § 119a StVollzG vor, wenn der angefochtene Beschluss die gesetzlichen Begründungsanforderungen noch nicht ansatzweise erfüllt und offen bleibt, ob die Strafvollstreckungskammer den zu überprüfenden Verfahrensgegenstand überhaupt erfasst hat (OLG Hamm, a.a.O., jeweils Rdn. 4-8). So verhält es sich vorliegend. Die Darstellung des Sach- und Streitstands im angefochtenen Beschluss ist nicht nur in wesentlichen Teilen unvollständig, sondern verfehlt auch den gesetzlichen Prüfungsgegenstand. Zur Beseitigung der Mängel sind Ergänzungen und Korrekturen nicht ausreichend. Vielmehr ist der Sach- und Streitstand von Grund auf zu ermitteln, darzustellen und zu bewerten. Eine in diesem Sinn erstmalige Sachentscheidung durch den Senat als Beschwerdegericht stellte eine Missachtung des gesetzlichen Instanzenzugs dar (vgl. OLG Hamm, a.a.O., jeweils Rdn. 8). Sie hätte zur Folge, dass gerade in einer Entscheidung, die der Gesetzgeber wegen ihrer Bedeutung für die spätere Prüfung einer Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung nach § 67c Absatz 1 Satz 1 StGB als besonders schwerwiegend eingestuft und deswegen der Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern zugewiesen hat (BT-Drucksache a.a.O. Seite 28), die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen der Strafvollstreckungskammer auf dem Gebiet des Strafvollzugs (vgl. Siolek in Löwe-Rosenberg GVG vor § 78a Rdn. 11) nicht zur Geltung kämen. In diesem Fall bedeutete eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts daher über den Instanzverlust hinaus eine Umgehung der gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung, so dass es der Senat für geboten hält, die Sache zur Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Eine solche Entscheidung ist auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht fremd. Entsprechend § 130 VwGO kann auch dort in dafür geeigneten Fällen eine Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht an die Vorinstanz erfolgen (Eyermannn/Hupp a.a.O.). Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.