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Leitsatz

IX ZB 3/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/16 vom 6. April 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Ver- gütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine er- gänzende Festsetzung beantragen. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16 - LG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 6. April 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die vom weiteren Beteiligten beantragte Ver- gütungsfestsetzung in Höhe von weiteren 263,03 € abgelehnt hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege- richt zurückverwiesen. Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 263,03 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 31. Oktober 2011 eröffne- ten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Am 7. August 2012 1 - 3 - reichte er den Schlussbericht mit Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis und seinen Vergütungsantrag beim Insolvenzgericht ein. Mit dem korrigierten Antrag vom 9. August 2012 beantragte er eine Vergütung von 1.659,46 € einschließlich Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 31. August 2012 stimmte das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zu. Mit Beschluss vom 25. September 2012 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung antragsgemäß fest. Schlusstermin bestimmte das Insolvenzgericht auf den 21. November 2012. Mit Beschluss vom 21. November 2012 kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Anschließend nahm der weitere Beteiligte die Schlussvertei- lung vor. Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 hob das Insolvenzgericht das In- solvenzverfahren auf. Seither befindet sich der Schuldner in der Wohlverhal- tensperiode. Mit Schreiben vom 5. November 2013 teilte der weitere Beteiligte mit, dass zwischen der Einreichung des Schlussberichts und der Aufhebung des Verfahrens am 11. Januar 2013 aus dem pfändbaren Anteil der Einkünfte des Schuldners der Masse weitere Einnahmen zugeflossen seien. Die Insolvenz- masse habe insgesamt 4.922,14 € betragen. Er überreichte einen ergänzenden Vergütungsantrag und beantragte, seine Vergütung auf 1.968,86 € nebst einer Auslagenpauschale von 492,22 €, Zustellkosten von 216 € und Umsatzsteuer, insgesamt 3.185,73 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 wies das Insolvenzgericht die bean- tragte Nachfestsetzung zurück. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Be- teiligten hat das Landgericht eine zusätzliche Vergütung von 878,63 € zuge- 2 3 4 - 4 - sprochen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelas- senen Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte eine Erhöhung seiner Vergütung um noch 263,03 €. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der angefochten Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Be- schwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Insolvenzverwalter könne wegen des Massezuflusses bis zur tatsächlichen Schlussverteilung eine nach- trägliche Erhöhung der Vergütung verlangen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Insolvenzmasse 4.480,11 € betragen. Hingegen seien Massezuflüsse, die erst nach der Schlussverteilung erfolgten, bei der Berechnungsgrundlage nicht mehr zu berücksichtigen. Aus § 196 Abs. 1 InsO folge, dass unübersichtliche Ver- hältnisse zu vermeiden seien. Dies trete ein, wenn sich der förmliche Aufhe- bungsbeschluss verzögere und ständig laufendes Einkommen des Schuldners zufließe. Dies spreche gegen eine nachträgliche Berücksichtigung von Masse- zuflüssen, die erst nach der Schlussverteilung erfolgten. Soweit der Insolvenz- verwalter gegenüber der bisherigen Festsetzung erhöhte Zustellkosten verlan- ge, stünde dem die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Festsetzungsent- scheidung entgegen. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter steht auch eine ergänzende Vergütung hinsichtlich des vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigten weiteren Massezuflusses nach der Schlussverteilung zu. 5 6 7 - 5 - a) In die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Vergütung sind auch Massezuflüsse in der Zeit zwischen der Schlussverteilung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens einzubeziehen. aa) Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzver- fahrens berechnet. Soweit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf die sich die Schlussrech- nung bezieht, enthält dies trotz der unterschiedlichen Formulierung keinen an- deren zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Wert der Insolvenzmasse als § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO (vgl. Schmidt/Vuia, InsO, 19. Aufl., § 63 Rn. 23). Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Verteilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht (Jaeger/Schilken, InsO, § 63 Rn. 31; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 63 Rn. 23). Hierzu zäh- len sämtliche Massezuflüsse, die bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, einschließlich der Beträge, die nach Schlussrechnungslegung der Masse zufließen (HK-InsO/Keller, 8. Aufl., § 1 InsVV Rn. 14). Die Berech- nungsgrundlage bestimmt sich dabei nicht nach dem am Verfahrensende ste- henden Guthabensaldo, sondern nach dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder wäh- rend des Verfahrens unterlag (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 20). bb) Nach diesen Maßstäben sind nicht nur Einnahmen bis zum Schluss- termin oder zur Schlussverteilung, sondern sämtliche tatsächlich erzielten Ein- nahmen bis zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens für die Berech- nungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen 8 9 10 - 6 - (Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 1 InsVV Rn. 10, 14; Kel- ler, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 55; aA MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 1 InsVV Rn. 6). Diese Frage hat der Bun- desgerichtshof bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9 f). Entscheidend ist, dass die entsprechenden Ein- nahmen bis zur Aufhebung des Verfahrens tatsächlich erfolgt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10). Zunächst sind sämtliche Einnahmen, die bei Beantragung der Vergütung des Insolvenzverwalters bekannt sind und die bis zur Beendigung der Tätigkeit der Masse noch sicher zufließen werden, für die Berechnungsgrundlage bereits zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, ZIP 2006, 486 Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Okto- ber 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 11). Hierzu zählt auch eine zu erwartende Umsatz- steuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsicht- lich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 10). Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, aaO Rn. 8 mwN; vgl. auch Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 8). Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die 11 12 - 7 - Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundla- ge nachträglich ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9). Dies ist der Fall für Massezuflüsse im Zeit- raum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15). Weiter können Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung ebenfalls in die Berechnungsgrundlage der Ver- waltervergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Ver- gütung führen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10). Dies gilt aber auch für tatsächlich erzielte Massezuflüsse in der Zeit zwischen dem Voll- zug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Es gibt keinen sachlichen Grund, Massezuflüsse im Zeitraum zwischen Schluss- verteilung und der Aufhebung des Verfahrens nur in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen, wenn sie vorhersehbar und sicher zu erwarten sind, bei zunächst nicht vorhersehbaren oder nicht sicher feststehenden, gleichwohl später erfolgenden Zuflüssen eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung aber zu versagen (vgl. BGH, aaO). Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 11/12, ZIP 2011, 2115 Rn. 11). cc) Dem stehen weder §§ 196, 203 InsO noch § 6 Abs. 1 InsVV entge- gen. (1) Die Bestimmungen über Schlussverteilung und Nachtragsverteilung regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Schluss- und eine Nachtragsver- teilung der vorhandenen Insolvenzmasse zu erfolgen hat. Sie sagen hingegen nichts dazu aus, welche Massezuflüsse in die Berechnungsgrundlage aufzu- 13 14 - 8 - nehmen sind und welcher Zeitpunkt maßgeblich ist. Werden Massezuflüsse aus der Zeit nach der Schlussverteilung berücksichtigt, führt dies - anders als das Beschwerdegericht annimmt - nicht zu unübersichtlichen Verhältnissen. Die Frage, wie solche nachträglichen Massezuflüsse zu verteilen sind und ob eine Entscheidung nach § 203 InsO erforderlich ist, berührt weder die Berechnungs- grundlage für die Vergütung noch die Höhe der Vergütung. Ob der nach der Schlussverteilung, aber vor Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgte Mas- sezufluss bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen ist, führt auch sonst zu keinen besonderen Abwicklungsschwierigkeiten. Zwar erhöht der nachträgli- che Massezufluss die Berechnungsgrundlage, so dass der Insolvenzverwalter eine höhere Vergütung verlangen kann. Diese gegenüber der bislang beantrag- ten Vergütung des Insolvenzverwalters höhere Vergütung ist regelmäßig durch den nachträglichen Massezufluss gedeckt. Der Insolvenzverwalter kann die Dif- ferenz zur bisher festgesetzten Vergütung daher - nach entsprechender Fest- setzung - aus dem nachträglichen Massezufluss entnehmen. (2) Auch aus § 6 Abs. 1 InsVV ergibt sich nicht, dass Massezuflüsse nach der Schlussverteilung nicht mehr in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einfließen. Danach kommt eine gesonderte Vergütung für Fälle in Betracht, in denen ein weiterer Massezufluss nach Been- digung des Schlusstermins erfolgt ist und eine Nachtragsverteilung erst nach der eigentlichen Schlussverteilung vorgenommen wird (Prasser in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2015, § 6 InsVV Rn. 3). Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jedem Zufluss nach Schlussverteilung eine gesonderte Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 InsVV festgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 11). 15 - 9 - Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine ge- sonderte Vergütung für eine Nachtragsverteilung. Die Vorschrift soll die Fälle regeln, in denen nach der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung stattfindet. Jedoch scheidet nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV eine gesonderte Vergütung aus, wenn die Nachtragsverteilung voraus- sehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzver- fahren berücksichtigt worden ist. Daraus folgt, dass ein Massezufluss nach der Schlussverteilung selbst dann nicht stets zu einer gesonderten Vergütung füh- ren muss, wenn tatsächlich eine Nachtragsverteilung im Sinne des § 203 InsO durchgeführt wird. Die Regelung knüpft vielmehr daran an, dass die Festset- zung der Vergütung die Nachtragsverteilung nicht berücksichtigt hat. Dies ist jedoch der Fall, wenn es sich um einen Massezufluss vor Beendigung des In- solvenzverfahrens handelt und dieser daher gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO die Berechnungsgrundlage erhöht. Zudem ist in diesem Fall die nachträgliche Ver- teilung bereits voraussehbar. dd) Die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem über den ursprünglichen Vergütungsantrag des weiteren Beteiligten entschie- den wurde, steht der beantragten Festsetzung einer ergänzenden Vergütung nicht entgegen. Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenzverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil. Ein Zweitverfahren über die Festset- zung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend ge- macht werden können (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 ff). Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrech- 16 17 - 10 - nung des Verwalters, die - wie hier - nicht sicher zu erwarten waren, stellen al- lerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 6 mwN). b) Der weitere Beteiligte kann schließlich die in der Rechtsbeschwer- deinstanz nur noch hinsichtlich des Erhöhungsbetrags begehrte Auslagenpau- schale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV für das erste und ein weiteres Jahr verlangen. Entsteht nach Festsetzung der Vergütung und der Auslagen ein Anspruch auf weitere Auslagenpauschbeträge, kann der Verwalter einen Antrag auf ergän- zende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechtskraft der bereits erfolgten Festsetzung steht dem nicht entgegen, weil die Fortdauer des Insol- venzverfahrens und das Entstehen weiterer Auslagen eine neue Tatsache dar- stellen (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 282/04, BGHReport 2006, 998 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags am 9. August 2012 hatte das Insolvenzverfahren noch kein Jahr gedauert. Bei der tatsächlichen Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 11. Januar 2013 war jedoch mehr als ein Jahr verstrichen. 3. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO) und deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). a) Das Beschwerdegericht wird zunächst festzustellen haben, welchen Wert die Insolvenzmasse einschließlich der Zuflüsse bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erreicht hat. 18 19 20 - 11 - b) Es wird sodann - was bislang nicht erörtert worden ist - zu prüfen ha- ben, ob ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gerechtfertigt ist. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. März 2012 beantragt worden ist, richtet sich dies nach der bis zum 1. März 2012 geltenden Fassung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (§ 19 Abs. 3 InsVV). Danach kann ein Abschlag auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter geringe An- forderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Vo- raussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV fehlt (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858 Rn. 6; vom 23. März 2006 - IX ZB 28/05, nv Rn. 8; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41). Ein Abschlag aufgrund eines unbenannten Abschlagstat- bestandes ist damit nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insol- venzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real ge- stiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 42 mwN; vom 12. Januar 2012 - IX ZB 97/11, ZInsO 2012, 300 Rn. 4). Insoweit muss die Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 37). Im Streitfall weist das Insolvenzverfahren Umstände auf, die einen Ab- schlag vom Regelsatz der Vergütung möglich erscheinen lassen. Das Insol- venzverfahren ist gemäß § 5 Abs. 2 InsO schriftlich durchgeführt worden und war nach 14 ½ Monaten beendet. 16 Gläubiger haben Forderungen zur Insol- venztabelle in einer Gesamthöhe von 31.013,01 € angemeldet. Die Insolvenz- masse bestand ausschließlich aus dem pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners. Ausweislich seines Schlussberichts hat der weitere Beteiligte we- der Verwertungsmaßnahmen durchgeführt noch sich - abgesehen von der Ver- 21 22 - 12 - teilung - sonst mit der Insolvenzmasse befassen müssen. Das Beschwerdege- richt hat es unterlassen, die Anforderungen an die Geschäftsführung des Ver- walters insbesondere im Hinblick auf diese Umstände zu würdigen und zu prü- fen, ob ein unbenannter Abschlagstatbestand vorliegt. Dies wird - nach Gewäh- rung rechtlichen Gehörs - nachzuholen sein. c) Bei seiner Entscheidung wird das Insolvenzgericht weiter zu beachten haben, dass eine Erhöhung der Vergütung nur um einen Betrag von 263,03 € in Betracht kommt, nachdem der weitere Beteiligte mit seiner Rechtsbeschwerde nur in dieser Höhe eine Abänderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts beantragt hat (§ 4 InsO, § 308 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 04.02.2014 - 272 IN 442/11 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 04.01.2016 - 6 T 91/14 (018) - 23