Entscheidung
IV ZR 221/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR221
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR221.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 221/15 vom 18. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 18. April 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt 1 2 - 3 - (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revi- sion im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützt en Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entschei- dungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie la s- sen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Recht s- fragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.). Aus den in den vorgenannten Senatsurteilen im Einzelnen darge- legten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache ke i- ne Aussicht auf Erfolg. 3 - 4 - II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision der Klä- gerin auf 6.000 € festzusetzen. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2014 - 6 O 423/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 214/14 - 4