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Entscheidung

IV ZR 221/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:280617BIVZR221
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:280617BIVZR221.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 221/15 vom 28. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 28. Juni 2017 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zu- rückgewiesen. Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf 6.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die am 12. Mai 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfswei- se auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermit t- lung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesg e- 1 - 3 - richt die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev i- sion nicht mehr vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Da- rauf wird Bezug genommen. Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin, die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforder- lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskür- zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B e- rufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des an- gebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens be- trifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Start- gutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar t- schaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserhebli- chen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41). 2 3 - 4 - Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision der Klägerin schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Beru- fungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägun- gen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2014 - 6 O 423/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 214/14 - 4