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Entscheidung

EnVR 37/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:240417BENVR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:240417BENVR37.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 37/15 vom 24. April 2017 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes- gerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 24. April 2017 beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Ange- legenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festge- setzt. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts- beschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er- stattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kosten- verteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbe- schwerdeverfahrens auf 25.000 € festgesetzt. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2015 - VI-3 Kart 52/14 [V] - 2