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Entscheidung

4 StR 29/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250417B4STR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250417B4STR29.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 29/17 vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2016 wird a) das Verfahren hinsichtlich beider Angeklagter beschränkt, soweit sie im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen gefähr- licher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten W. verurteilt worden sind; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass (1) der Angeklagte Ö. wegen besonders schwe- ren Raubes in Tateinheit mit zwölffacher gefähr- licher Körperverletzung, Diebstahls und uner- laubten Entfernens vom Unfallort verurteilt ist; (2) der Angeklagte A. wegen besonders schwe- ren Raubes in Tateinheit mit zwölffacher gefähr- licher Körperverletzung und Diebstahls verurteilt ist; bb) hinsichtlich des Angeklagten Ö. dahin klargestellt, dass sein Führerschein eingezogen ist. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. - 3 - 3. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit 13-facher gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von drei Jah- ren verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen und eine einjährige Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet. Den Angeklagten A. hat es wegen beson- ders schweren Raubes in Tateinheit mit 13-facher Körperverletzung und Dieb- stahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Diese führen hinsichtlich beider Angeklagter zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO; im Übrigen ha- ben sie keinen Erfolg. 1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkt der Senat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO, soweit die Angeklagten auch wegen einer gefährlichen Körperver- letzung zum Nachteil der Zeugin W. verurteilt worden sind. Die Verfahrens- beschränkung zieht die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Änderung der Schuldsprüche nach sich. 1 2 - 4 - 2. Die Rechtsfolgenaussprüche werden von der Änderung in den Schuld- sprüchen nicht berührt. Zwar ist dem Senat die vom Generalbundesanwalt an- geregte Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO nach der Verfahrensbe- schränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, NJW 2007, 2977, 2982; BGH, Beschluss vom 29. April 2014 – 4 StR 23/14, Rn. 6). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Landgericht auf (noch) geringere Jugendstrafen erkannt hätte, wenn es im Fall II. 1 der Urteilsgründe – anstelle des Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit 13-facher gefährlicher Körperverletzung – die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit zwölf- facher gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hätte. 3. Der Tenor des angefochtenen Urteils war – entsprechend der verkün- deten Urteilsformel (vgl. Bl. 15 Bd. XXXI) – dahin klarzustellen, dass der Füh- rerschein des Angeklagten Ö. eingezogen ist. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Paul 3 4