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4 StR 23/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 2 3 / 1 4 vom 29. April 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 2014 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. gegen das Ur- teil des Landgerichts Verden vom 4. Juli 2013 wird die Straf- verfolgung hinsichtlich dieses Angeklagten im Fall B.II.19 der Urteilsgründe (7. Tatkomplex) auf den Vorwurf des vorsätz- lichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tatein- heit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefähr- licher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung be- schränkt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen schweren Ban- dendiebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Kör- perverletzung, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne 1 - 3 - Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hier- gegen richtet sich seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO; im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Der Senat beschränkt im Fall B.II.19 der Urteilsgründe (7. Tatkomplex) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschä- digung. Zwar hat die Strafkammer zur Tat B.II.18 der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte P. mit dem entwendeten Pkw weg- gefahren ist, "ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen" (UA S. 23), auch hat der Angeklagte diese Tat gestanden (UA S. 30). Der Senat folgt aber gleichwohl dem Antrag des Generalbundesanwalts, von der Verfolgung des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im sich an die Tat B.II.18 unmittelbar anschließenden Fall 19 abzusehen, da diese Gesetzesverletzung bei der Zu- messung der Strafe für die in diesem Fall weiter verwirklichten Straftatbestände nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). 2. Jedenfalls im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Ange- klagten keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Insofern bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2014 lediglich, dass auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den bei den Taten B.II.18 und 19 verwirklichten Straftatbeständen keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Denn der Angeklagte bemerkte nach dem Diebstahl des Pkws um 0.05 Uhr (UA S. 23) erst gegen 2 3 4 - 4 - 1.00 Uhr die Verfolgung durch die Polizeibeamten (UA S. 24), hielt den von ihm gesteuerten Pkw schließlich an und rammte anschließend - "um sich einen Fluchtweg zu bahnen" (UA S. 37) und damit aufgrund eines neuen Tatent- schlusses - das Polizeifahrzeug (UA S. 26). 3. Auch die Strafaussprüche haben Bestand. a) Zwar ist dem Senat die vom Generalbundesanwalt angeregte Vor- gehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO nach der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der im Fall B.II.19 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/07, Rn. 118 ff.). Diese wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und anderen Straftatbeständen verhängte Einzelstrafe wird jedoch von dem vom Generalbundesanwalt beanstandeten Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, der allein die Straf- aussprüche wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls betrifft (siehe nachfolgend b), nicht berührt. Der Senat schließt daher aus, dass diese Einzel- strafe von dem vom Generalbundesanwalt beanstandeten Rechtsfehler oder auch der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a StPO beeinflusst ist (ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO). b) Ungeachtet der Frage, ob der von der Strafkammer bei der Zumes- sung der Einzelstrafen wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls mehr- fach angesprochene Umstand, dass die Taten "organisiert" waren und "sich der Angeklagte in die Organisation der Täter mit dem vorbereiteten Quartier in E. , dem Pilotfahrzeug und den Fahrten zur Auskundschaftung mög- licher Tatobjekte einbinden [ließ]" (UA S. 43), gegen das Doppelverwertungs- verbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt oder ob damit lediglich - was zulässig 5 6 7 - 5 - wäre - das besonders ausgeklügelte System der Tatvorbereitung und Tatbege- hung zum Ausdruck gebracht werden sollte, sind die vom Landgericht insofern verhängten Einzelstrafen jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Fest- stellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeb- lichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumes- sung erheblichen Umstände zu beurteilen. Dies ist vorliegend auch möglich, weil alle für eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Land- gericht getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf. Eines Hinweises auf die Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO bedurfte es nicht, da wegen des mit Gründen versehenen Antrags des Gene- ralbundesanwalts vom 27. März 2014, auf den der Senat seine Entscheidung insofern stützt, angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis von einer im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts erlangt hat (vgl. BVerfG aaO Rn. 96). Da der Angeklagte sich auf diesen, sei- nen Verteidigern zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nicht geäußert hat und neue strafzumessungsrelevante Umstände auch auf anderem Weg nicht bekannt geworden sind, kann der Senat auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts die für die Strafzumessung relevan- ten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden, dass die vom Landgericht wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls verhängten Einzelstrafen angemessen sind (vgl. BVerfG aaO Rn. 102). 8 - 6 - c) Auch die von der Strafkammer verhängte Gesamtstrafe hat Bestand. Zwar enthält deren Zumessung den ergänzenden Hinweis auf "alle für und ge- gen den Angeklagten sprechenden Umstände" (UA S. 45). Insbesondere im Hinblick auf die neben der Einsatzstrafe von zwei Jahren verhängten zehn wei- teren Einzelstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und neun Monaten, die Unterschiedlichkeit der durch die Straftaten des Angeklagten betroffenen Rechtsgüter und die Höhe des Gesamtschadens schließt der Senat aus, dass die Gesamtstrafe auf dem vom Generalbundesanwalt beanstandeten Rechts- fehler oder der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beruht (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 9