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Urteil

5 StR 433/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei sukzessiver Mittäterschaft kann die Billigung eines Messereinsatzes durch einen anderen Mittäter der Gesamttat zugerechnet werden. • Die Weitergabe eines bereits gebrauchten Messers an Dritte beseitigt nicht die verwirklichte Qualifikationstat (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), wenn die erhöhte Gefahr durch dessen Gebrauch bereits eingetreten ist. • Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung der Beweiswürdigung; die Übereinstimmung der getroffenen Feststellungen mit den rechtlichen Schlussfolgerungen ist zu prüfen. • Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft kommt es auf das Einverständnis mit der Gesamttat in Kenntnis des bereits Geschehenen an.
Entscheidungsgründe
Sukzessive Mittäterschaft: Billigung eines Messereinsatzes führt zur Qualifikation als besonders schwerer Raub • Bei sukzessiver Mittäterschaft kann die Billigung eines Messereinsatzes durch einen anderen Mittäter der Gesamttat zugerechnet werden. • Die Weitergabe eines bereits gebrauchten Messers an Dritte beseitigt nicht die verwirklichte Qualifikationstat (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), wenn die erhöhte Gefahr durch dessen Gebrauch bereits eingetreten ist. • Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung der Beweiswürdigung; die Übereinstimmung der getroffenen Feststellungen mit den rechtlichen Schlussfolgerungen ist zu prüfen. • Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft kommt es auf das Einverständnis mit der Gesamttat in Kenntnis des bereits Geschehenen an. Die Angeklagten und zwei unbekannte Personen umringten am 5. Dezember 2015 am U-Bahnhof den Zeugen G., um dessen Handy und Geld zu erlangen. Einer der Unbekannten zog ein etwa 10 cm langes Messer, stach wiederholt in Richtung des Zeugen und verletzte dabei dessen Umhängetasche; der Zeuge wich zurück, stürzte und wurde weiter attackiert. Die Angeklagten hielten den Zeugen fest, forderten wiederholt Herausgabe von Geld und Handy und schlugen schließlich auf ihn ein; einer der unbekannten Täter entnahm später das Mobiltelefon und 40 €. Der Geschädigte erlitt u. a. einen Nasenbeinbruch und Fingerbruch. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, führte den Messereinsatz des unbekannten Täters jedoch nicht auf die Angeklagten zurück und verneinte die Qualifikation als besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. • Das Revisionsgericht hebt auf, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die Angeklagten den Messereinsatz nicht gebilligt hätten, rechtlich nicht tragfähig ist. • Grundsatz: Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Täter in Kenntnis und Billigung des bereits Geschehenen in die Ausführung als Mittäter eintritt; das Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat. • Hier war die Wegnahme der Sachen noch nicht abgeschlossen, sodass das durch den Messergebrauch ausgelöste Gefährdungsgeschehen Teil der noch andauernden Tatausführung war und nicht als abgeschlossen galt. • Die Weitergabe des Messers an Dritte nach seinem Einsatz ändert daran nichts; das für die Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB maßgebliche erhöhte Gefährdungspotential war durch den Gebrauch bereits verwirklicht. • Die Feststellung des Landgerichts, das Messer sei sofort aus dem Geschehen genommen worden, wird von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen; Zeitpunkt und Dauer des Messergebrauchs sind unklar und sprechen für eine Billigung durch die mitwirkenden Angeklagten. • Aus den nachfolgenden Handlungen der Angeklagten (mehrfaches Ansetzen zu Schlägen, gezielter Faustschlag ins Gesicht, Wegnahme von Handy und Geld) lassen sich im Rahmen der zulässigen Beweiswürdigung Rückschlüsse auf die Billigung des Messereinsatzes ziehen. • Die revisionsgerichtliche Prüfung erfordert hier die erneute Würdigung durch das Landgericht; zudem sind Hinweise zur strafmildernden Würdigung persönlicher Verhältnisse und zur möglichen Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB zu beachten. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden stattgegeben; das landgerichtliche Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Revisionsgericht sieht den Messereinsatz als qualifizierungsbegründendes Ereignis und die Möglichkeit, dass die Angeklagten diesen gebilligt haben; daher kommt die Qualifikation als besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht. In der erneuten Hauptverhandlung hat das Landgericht insbesondere die Frage der Billigung des Messereinsatzes neu zu prüfen sowie die strafzumessenden und ggf. maßregelrechtlichen Erwägungen (einschließlich § 64 StGB) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen erneut darzulegen.