Beschluss
I ZB 119/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, das durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen wurde, kann vom Gläubiger wieder aufgenommen werden, wenn die angemeldete Forderung im Prüfungstermin bestritten wurde.
• Die Änderung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in einen Antrag auf Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle nach § 180 Abs. 2 InsO ist im aufgenommenden Verfahren unzulässig.
• Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 2 ZPO dürfen nur die in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe und in engen Grenzen nach dem Schiedsverfahren entstandene Einwendungen geprüft werden; insolvenzspezifische Fragen zur Einstufung und Rangfolge einer Forderung sind dort nicht zu prüfen.
• Begehren Insolvenzgläubiger die Feststellung einer titulierten Forderung zur Insolvenztabelle, bleibt ihnen der Rechtsweg zur Neuklage nach § 180 Abs. 1 InsO offen; dadurch geht die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Rechtsposition nicht verloren.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Umwandlung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung in einen Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle • Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, das durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen wurde, kann vom Gläubiger wieder aufgenommen werden, wenn die angemeldete Forderung im Prüfungstermin bestritten wurde. • Die Änderung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in einen Antrag auf Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle nach § 180 Abs. 2 InsO ist im aufgenommenden Verfahren unzulässig. • Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 2 ZPO dürfen nur die in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe und in engen Grenzen nach dem Schiedsverfahren entstandene Einwendungen geprüft werden; insolvenzspezifische Fragen zur Einstufung und Rangfolge einer Forderung sind dort nicht zu prüfen. • Begehren Insolvenzgläubiger die Feststellung einer titulierten Forderung zur Insolvenztabelle, bleibt ihnen der Rechtsweg zur Neuklage nach § 180 Abs. 1 InsO offen; dadurch geht die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Rechtsposition nicht verloren. Die Antragsteller waren Gesellschafter einer GmbH und schlossen mit der Gesellschaft einen Vergleich, wonach ihre Geschäftsanteile eingezogen und ihnen Einziehungsabfindungen sowie zeitanteilige Ergebnisbeteiligungen zustehen. Schiedssprüche stellten Forderungen gegen die Gesellschaft in bestimmten Beträgen fest und begrenzten Zahlungen unter der Voraussetzung, dass das Gesellschaftsvermögen nicht unter das Stammkapital sinkt; Kosten- und Zinsansprüche wurden ebenso tituliert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft meldeten die Antragsteller die titulierten Forderungen zur Insolvenztabelle an; der Insolvenzverwalter bestritt sie im Prüftermin. Die Antragsteller nahmen das durch § 240 ZPO unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung wieder auf und beantragten zugleich die Feststellung der titulierten Forderungen zur Insolvenztabelle. Das Oberlandesgericht erklärte diese Anträge für unzulässig; dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, die der BGH zurückgewiesen hat. • Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wurde durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO unterbrochen und konnte nach Wiederaufnahme gemäß den insolvenzrechtlichen Vorschriften fortgeführt werden. • Nach § 87 InsO und den §§ 174 ff. InsO sind Insolvenzgläubiger gehalten, titulierte Forderungen zur Tabelle anzumelden; wenn diese im Prüfungstermin bestritten werden, kann der Gläubiger nach § 179 Abs. 1 Fall 1 i.V.m. § 180 Abs. 2 InsO die Feststellung durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung anhängigen Rechtsstreits betreiben. • Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung gestattet jedoch nicht die Änderung des Verfahrensantrags in einen Antrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Nach § 1060 Abs. 2 ZPO ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur zu prüfen, ob ein Aufhebungsgrund vorliegt; insolvenzspezifische Fragen wie die Qualifikation als Insolvenzforderung oder deren Rang (§§ 38, 39 InsO) sind dort nicht zu prüfen. • Sonderregelungen, nach denen im Vollstreckbarerklärungsverfahren ausnahmsweise nach dem Schiedsverfahren entstandene Einwendungen berücksichtigt werden können, rechtfertigen nicht die hier begehrte Umwandlung in einen Insolvenzantrag, weil die begehrte Feststellung weitergehende Prüfungen erfordert, etwa zum Bestand einer Auszahlungsbeschränkung wegen Erhalts des Stammkapitals (§ 30 Abs. 1 GmbHG). • Effizienz- und Rechtsschutzgesichtspunkte gebieten keine andere Lösung: Der Gläubiger kann nach § 180 Abs. 1 InsO auch im ordentlichen Verfahren eine Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle erheben; seine zuvor erlangte Rechtsposition aus dem Schiedsspruch bleibt erhalten und wirkt im Neuklageverfahren bindend hinsichtlich Grund und Betrag. • Folglich war der Antrag, die titulierten Forderungen zur Insolvenztabelle im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung festzustellen, unzulässig; das Oberlandesgericht hat dies zu Recht angenommen und die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen. Der BGH bestätigt, dass das durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung wieder aufgenommen werden durfte, die im Prüfverfahren bestrittenen Forderungen aber nicht durch eine Änderung des Vollstreckbarerklärungsantrags zur Feststellung in die Insolvenztabelle gebracht werden können. Eine solche Feststellung erfordert gesonderte insolvenzgerichtliche Prüfung (z. B. ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt und welchen Rang sie hat), die im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht geboten ist. Die Antragsteller bleiben auf den ordentlichen Rechtsweg zur Klage nach § 180 Abs. 1 InsO verwiesen; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu jeweils einem Fünftel.