Urteil
VIII ZR 233/15
BGH, Entscheidung vom
32mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Eintrag eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) zum Zweck der Fahndung stellt einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 S.1 BGB dar.
• Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf Rechtsmängel, wenn die Parteien zugleich ausdrücklich Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache vereinbart haben.
• Ein Verkäufer handelt arglistig im Sinne des Rücktrittsrechts, wenn er einen offenbarungspflichtigen Rechtsmangel für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Vertrag bei Kenntnis nicht geschlossen hätte.
Entscheidungsgründe
SIS-Eintragung als Rechtsmangel; Gewährleistungsausschluss erfasst Rechtsmängel nicht • Ein Eintrag eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) zum Zweck der Fahndung stellt einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 S.1 BGB dar. • Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf Rechtsmängel, wenn die Parteien zugleich ausdrücklich Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache vereinbart haben. • Ein Verkäufer handelt arglistig im Sinne des Rücktrittsrechts, wenn er einen offenbarungspflichtigen Rechtsmangel für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Vertrag bei Kenntnis nicht geschlossen hätte. Der Kläger kaufte am 29.11.2012 einen gebrauchten Audi A6 vom Beklagten für 30.000 €. Der verwendete Kaufvertrag enthielt eine Klausel, die jegliche Gewährleistung ausschloss, sowie die ausdrückliche Zusicherung, dass an Fahrzeug und Zubehör keine Rechte Dritter bestünden. Nach Zulassung des Fahrzeugs erfuhr der Kläger von einer SIS-Fahndungseintragung des Fahrzeugs und erklärte daraufhin Rücktritt und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Er verlangte Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Gebrauchsvorteile sowie Ersatz nutzloser Aufwendungen und Anwaltskosten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, der Gewährleistungsausschluss stehe der Rückabwicklung entgegen und Arglist sei nicht nachgewiesen. Der Kläger legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof teilte und die Sache zurückwies. • Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass die Revision erfolgreich ist und die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben ist. • Er qualifizierte die vom Kläger behauptete SIS-Eintragung als Rechtsmangel i.S.d. § 435 S.1 BGB, weil eine solche Eintragung die Gefahr der Sicherstellung oder Beschlagnahme und damit eine nachhaltige Belastung der Rechtsposition des Erwerbers begründet. • Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an den Beklagten, gegen eine Verwertung bestünden keine Einwände, beseitigt die SIS-Ausschreibung nicht, da die Behörde nicht befugt war, die internationale Fahndungseintragung zu löschen. • Die Vorinstanzen haben zu Unrecht den Gewährleistungsanspruch wegen des vertraglichen Freizeichnungsausschlusses verneint: Vertraglich haben die Parteien nicht nur einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, sondern zugleich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zugesichert; nach Auslegungsgrundsätzen sind Freizeichnungsklauseln eng auszulegen, sodass der Ausschluss nur Sachmängel (§ 434 BGB) erfassen kann, nicht aber Rechtsmängel (§ 435 BGB). • Das Berufungsgericht hätte auch nicht ohne Weiteres Arglist des Verkäufers nach § 444 BGB verneinen dürfen: Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den offenbarungspflichtigen Mangel für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer uninformiert bleibt; die Umstände (zuvor ausgesprochene Veräußerungsverbote, kein Hinweis auf Löschung der SIS-Eintragung, Unterlassen einer Nachfrage durch den Beklagten) sprechen dafür, dass ein solches Verschweigen nicht ausgeschlossen werden kann. • Weil das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht abschließend geklärt hat, ob das Fahrzeug bei Gefahrübergang und bei Rücktrittserklärung im SIS eingetragen war und ob Arglist vorlag, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 ZPO). • Der Senat weist darauf hin, dass im Regelfall bei arglistigem Verschweigen die sofortige Rückabwicklung ohne Fristsetzung gerechtfertigt ist (§ 323 Abs.2 Nr.3, § 439 BGB). Der Revision des Klägers wurde stattgegeben; der Beschluss des Berufungsgerichts ist aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hat klargestellt, dass eine SIS-Eintragung einen Rechtsmangel nach § 435 S.1 BGB darstellt und dass ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss sich nicht auf derart vereinbarte Rechtsmängel erstreckt, wenn zugleich die Rechtsmängelfreiheit zugesichert wurde. Ferner hat der Senat dargelegt, dass Arglist des Verkäufers nicht ohne Weiteres zu verneinen war und im Regelfall bei arglistigem Verschweigen ein sofortiger Rücktritt ohne Fristsetzung möglich ist. Das Berufungsgericht hat nun festzustellen und neu zu entscheiden, ob das Fahrzeug bei Gefahrübergang und bei Rücktrittserklärung im SIS eingetragen war und ob dem Beklagten Arglist vorzuwerfen ist; hiervon hängen die konkrete Durchsetzbarkeit der Rückabwicklung und etwaige Schadensersatzansprüche ab.