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Leitsatz

VIII ZR 213/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:221117UVIIIZR213
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:221117UVIIIZR213.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 213/16 Verkündet am: 22. November 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 362 ff. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online- Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorhalt- los gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. BGB § 311 Abs. 1 Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt. - 2 - BGB §§ 133 C, 157 Ga a) Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungs- dienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inan- spruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der Se- natsurteile vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN). b) Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungs- dienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien - bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte - zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Ver- käufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird. BGH, Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 213/16 - LG Saarbrücken AG Merzig - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 31. August 2016 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin er- kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt einen Online-Handel für Bauartikel. Am 9. Juli 2011 bestellte der Beklagte über deren Internetseite eine von der Streithelferin her- gestellte Metallbandsäge zum Preis von 486,79 €. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis über den auf der Internet-Seite der Klägerin angebotenen Online-Zahlungsdienst PayPal, der von der PayPal (Eu- rope) S.à.r.l. et Cie, S.C.A. (im Folgenden: PayPal) in Luxemburg betrieben wird. Für ihre jeweilige Geschäftsbeziehung zu PayPal akzeptierten die Partei- 1 2 - 4 - en die Geltung der von PayPal formularmäßig verwendeten Nutzungsbedin- gungen sowie der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie und der PayPal- Verkäuferschutzrichtlinie. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung unter anderem: "1. Allgemeines Der PayPal-Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschrei- bung des Verkäufers abweicht, siehe hierzu Ziffer 4. […] 2. Auszahlung Wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist, erstattet PayPal dem Käufer den Kaufpreis inkl. Versandkosten. […] Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann. […] 3. Anspruchsberechtigung Um den PayPal-Käuferschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: […] 3.6 Der Käufer meldet innerhalb von 45 Tagen, nachdem die Zahlung auf der PayPal-Webseite eingeleitet wurde, den Konflikt und versucht, diesen unter Verwendung der hierfür durch PayPal bereitgestellten Hilfsmittel zu klären. […] Falls eine Klärung nicht erreicht wird, stellt der Käufer innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung der Konfliktlösung einen Antrag auf PayPal- Käuferschutz. […] 4. Welche Fälle sind abgesichert? Der Käufer hat PayPal-Käuferschutz in den folgenden Fällen: […] 4.2 Der gelieferte Artikel weicht erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers ab. […] - 5 - PayPal entscheidet von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschrei- bung abweicht. Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen. […] 5. Pflichten des Käufers […] 5.2 Wenn der Käufer einen Antrag auf PayPal-Käuferschutz stellt, weil der erhaltene Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers ab- weicht, muss der Käufer den Artikel in bestimmten Fällen auf Kosten des Käufers an den Verkäufer zurücksenden und einen entsprechenden Zustell- beleg vorlegen. PayPal behält sich außerdem vor, weitere Dokumente zur Unterstützung der Forderung von dem Käufer anzufordern. Der Käufer hat die ihm hierfür eventuell entstehenden Kosten zu tragen. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Abtretung des Rückzahlungsanspruchs. Der Käufer tritt mit dem Emp- fang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Ver- käufer bestehenden Ansprüche aus dem dem Antrag auf PayPal- Käuferschutz zu Grunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Auszahlungsbe- trages an PayPal ab. 6.2 Verfügbarkeit des PayPal-Käuferschutzes. PayPal behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. […] 6.5 Gesetzliche Rechte. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie berührt die ge- setzlichen Rechte des Käufers nicht. PayPal tritt nicht als Vertreter von Käu- fer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auf. PayPal entscheidet lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz. […]" Am 11. Juli 2011 wurde der Kaufpreis dem PayPal-Konto der Klägerin gutgeschrieben. Die dem Beklagten am 12. Juli 2011 gelieferte Metallbandsäge entsprach allerdings nicht den Lichtbildern auf der Internetseite der Klägerin. 3 - 6 - Der Beklagte beantragte deshalb - nachdem die Klägerin eine von ihm für "Zusammenbau-, Einpass- und Einstellarbeiten und Auswinkeln der Maschi- ne" geforderte Zahlung in Höhe von 180 € abgelehnt hatte - Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Nach entsprechender Aufforderung von PayPal übersandte der Beklagte PayPal ein in seinem Auftrag erstelltes Privatgutachten, nach welchem die streitgegenständliche Maschine - was die Klägerin und die Streithelferin bestreiten - von "sehr mangelhafter Qualität" und "offensichtlich ein billiger Import aus Fernost" sei. Die weitere Aufforderung von PayPal, die Metallbandsäge zu entsorgen oder zu vernichten, weil ein Rückver- sand "gesetzeswidrig" sei, bestätigte der Beklagte am 6. September 2011. Am Folgetag teilte ihm PayPal mit, der Käuferschutzantrag sei zu seinen Gunsten entschieden worden, und schrieb den Kaufpreis in Höhe von 486,79 € seinem PayPal-Konto wieder gut; in entsprechender Höhe wurde das PayPal- Konto der Klägerin belastet. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 486,79 € nebst Zinsen gerichtete Klage sowie die auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 235,74 € gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklag- ten sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 4 5 6 7 - 7 - I. Das Berufungsgericht (LG Saarbrücken, NJW-RR 2017, 504) hat zur Be- gründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interes- se - im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) sei aufgrund der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrags auf dem PayPal-Konto der Klägerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen. Dem stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269) nicht entgegen, nach welchem beim SEPA-Basis- Lastschriftverfahren die durch Gutschrift eingetretene Erfüllungswirkung rück- wirkend (§ 159 BGB) entfalle, wenn es infolge eines Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung komme. Denn diese Entscheidung beruhe auf den Besonderheiten des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens, bei dem es dem Schuldner gestattet sei, bis zu einer Frist von acht Wochen nach Belas- tungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen. Beim PayPal-Zahlverfahren sei der Käufer demgegenüber grundsätzlich an seine Kaufpreiszahlung gebunden und könne den durch Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers eingetretenen Leistungserfolg nicht einseitig durch Widerruf zunichte machen. Wichtig sei, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive Versandkosten nach einem erfolgreichen Käuferschutz- verfahren durch PayPal an den Käufer unabhängig davon erfolgen solle, ob PayPal den Erstattungsbetrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern könne (Ziff. 2 Satz 3 der Käuferschutzrichtlinie). An dieser Ausgestaltung des Käufer- schutzes werde deutlich, dass PayPal den Käufern damit eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspreche. 8 9 10 11 - 8 - Weiterhin sei die Entscheidung von PayPal über den Antrag auf Käuferschutz endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal ausgeschlossen (Ziff. 4.2 der Käuferschutzrichtlinie). Die Exklusivität des Käuferschutzes werde ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der Käuferschutzrichtlinie die ge- setzlichen Rechte des Käufers unberührt blieben und PayPal lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz entscheide. Auch sei die Rückbuchung nicht vom Beklagten, sondern von PayPal veranlasst worden. Wenn PayPal einem Antrag auf Käuferschutz stattgebe und den Kaufpreis erstatte - und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Zahlbetrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern könne (Ziff. 2 der Käuferschutzrichtli- nie) - habe PayPal nach den Nutzungsbedingungen die Möglichkeit, einen Be- trag in Höhe des Kaufpreises und der Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Zahlungsempfängers auf seinem PayPal-Konto auszu- gleichen. Diese Belastung des Empfängerkontos sei aber eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, nicht der Rechtsbezie- hung der Kaufvertragsparteien. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zwar ist - wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begrün- dung angenommen hat - der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) dadurch erloschen, dass der von dem Beklagten entrichtete Kaufpreis, wie von den Vertragsparteien vereinbart, dem PayPal-Konto der Klägerin vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist. Jedoch haben die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Be- zahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend vereinbart (§ 311 Abs. 1 BGB), dass diese Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend 12 13 - 9 - geschehen - das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag des Beklagten auf Käuferschutz in entsprechender Höhe rückbelastet wird. 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) der Klägerin durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrages auf ihrem virtuellen PayPal-Konto erlo- schen ist. a) Die Vertragsparteien haben mit Abschluss des Kaufvertrags als Ne- benabrede vereinbart, den Kaufpreis unter Verwendung des vom Zahlungs- dienstleister PayPal betriebenen gleichnamigen Bezahlsystems zu entrichten. Dabei schreibt PayPal dem virtuellen PayPal-Konto des Verkäufers E-Geld (§ 1a Abs. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes - ZAG) gut und belastet die vom Käufer angegebene Zahlungsquelle. Ab dem Zeitpunkt der Gutschrift kann der Verkäufer über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet. b) Bei diesem Zahlungsvorgang erlischt der Kaufpreisanspruch, wie das Berufungsgericht seinen Ausführungen mit Recht zugrunde gelegt hat, indem der geschuldete Betrag dem virtuellen PayPal-Konto des Verkäufers vorbehalt- los gutgeschrieben worden ist. aa) Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich bei der (vereinbarten) Tilgung einer Geldschuld mittels PayPal unmittelbar um die Be- wirkung der geschuldeten Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB handelt (Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 244-248 Rn. B 100) oder - weil die Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht bereits mit der Übermittlung elektronischer Werteinheiten, sondern erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf seinem virtuellen Konto eintritt - um eine 14 15 16 17 - 10 - Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB; siehe Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 362 Rn. 12; Jauernig/Stürner, BGB, 16. Aufl., Anmerkungen zu den §§ 364, 365 Rn. 9; Erman/Buck-Heeb, BGB, 15. Aufl., § 364 Rn. 10; Pfeiffer in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 12. Aufl., § 364 Rn. 19). Ebenso wenig kommt es - wie vereinzelt angenommen wird - darauf an, ob eine Leistung an Erfül- lungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) erbracht wird (vgl. Knops/Wahlers, BKR 2013, 240, 243, ohne Begründung). bb) Unbeschadet dessen tritt Erfüllung des Kaufpreisanspruchs - ebenso wie bei Zahlungen im Lastschriftverfahren und bei Banküberweisungen (BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 22 f.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 Rn. 23; EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - C-306/06, Slg. 2008 I-1923 Rn. 23 - 01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG; siehe auch Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 10 f.; MünchKommBGB/Fetzer, BGB, 7. Aufl., § 362 Rn. 21, 25a; jeweils mwN) - ein, wenn der geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfü- gung erhält. Dies entspricht der nahezu einhelligen Ansicht des Schrifttums zum Bezahlsystem PayPal (BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand: 1. Juli 2017, § 362 Rn. 177; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 12; Staudinger/Omlor, aaO; Erman/Buck- Heeb, aaO, § 362 Rn. 12; Jauernig/Stürner, aaO; BeckOK-BGB/Dennhardt, Stand: 15. Juni 2017, § 362 Rn. 41; jurisPK-BGB/Kerwer, 8. Aufl., § 362 BGB Rn. 48; Martens, JuS 2014, 200, 202; zu einem ähnlichen Bezahlsystem eben- so Knops/Wahlers, aaO; allgemein zu elektronischen Zahlungssystemen, bei denen durch Übermittlung elektronischer Werteinheiten Buchungen auf ein vir- tuelles Konto veranlasst werden: NK-BGB/Avenarius, 3. Aufl., § 362 Rn. 19 und MünchKommBGB/Fetzer, aaO Rn. 18). 18 - 11 - cc) Abweichend hiervon wird vereinzelt im Schrifttum vertreten, bei derar- tigen Bezahlsystemen komme erst der Weiterüberweisung vom PayPal-Konto auf das Bankkonto des Gläubigers Erfüllungswirkung zu (Pfeiffer in Prüt- ting/Wegen/Weinreich, aaO). Diese Ansicht verkennt, dass die Überweisung auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers bei einer vereinbarungsgemäß mittels PayPal geleisteten Zahlung nicht zum Pflichtenkreis des Zahlers gehört. Bereits die vorbehaltlose Gutschrift auf dem PayPal-Konto, die (innerhalb des Bezahl- systems PayPal) auch zu Zahlungszwecken einsetzbar ist, steht dem Zah- lungsempfänger zur freien Verfügung und führt nach dem insoweit maßgebli- chen Willen der Kaufvertragsparteien zur Befriedigung des Leistungsinteresses des Zahlungsempfängers. Träte Erfüllungswirkung erst bei einer Weiterüber- weisung vom PayPal-Konto auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers ein, hätte dieser es in der Hand, den Eintritt der Erfüllungswirkung nach Belieben zu verzögern, indem er den ihm gutgeschriebenen Betrag auf seinem virtuellen Konto beließe (vgl. Staudinger/Omlor, aaO). dd) Allerdings ist der Verkäufer gemäß Ziffer 3.6 der PayPal- Käuferschutzrichtlinie innerhalb der dort bestimmten Fristen dem Risiko einer Rückbuchung durch PayPal ausgesetzt, weil der Käufer in diesem Zeitraum einen Antrag auf PayPal-Käuferschutz stellen kann. Die Rückbelastungsmög- lichkeit rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der insoweit maßgebliche Wille der Kaufvertragsparteien gehe dahin, dass der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der Schwebephase eintreten solle. Ebenso wie bei Zahlungen im Kreditkarten- oder Lastschriftverfahren würde dies dem Umstand nicht gerecht, dass entsprechende Zahlungen in der Regel Bestand haben und nur aus- nahmsweise eine Rückbelastung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 24). 19 20 - 12 - 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Erfüllungswirkung nicht rückwirkend entfallen ist, indem PayPal den Kauf- preis aufgrund des Antrags des Beklagten auf PayPal-Käuferschutz zurückge- bucht und seinem PayPal-Konto wieder gutgeschrieben hat. Soweit die Revisi- on demgegenüber meint, durch die Rückbuchung sei eine zuvor von den Ver- tragsparteien nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts vereinbarte auflösende Be- dingung eingetreten, die die Erfüllungswirkung entfallen lasse (§ 158 Abs. 2, § 159 BGB), trifft dies nicht zu. a) Die Erfüllungswirkung, die durch die vorbehaltlose Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem PayPal-Konto des Käufers eingetreten ist, entfällt nicht rückwirkend, wenn PayPal den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem PayPal-Konto des Käufers wie- der gutschreibt (vgl. BeckOGK-BGB/Looschelders, aaO; Staudinger/Omlor, aaO, Stand: 13. April 2017, Rn. B 100.1; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO). Ein ver- einbarter Vorbehalt der Rückforderung - hier in Gestalt erfolgreicher Inan- spruchnahme des PayPal-Käuferschutzes - stünde der Erfüllungswirkung schon von Anfang an entgegen, weil diese nicht nur vorläufig eintreten kann (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26; Münch- KommBGB/Fetzer, aaO Rn. 25a; Hadding, WM 2014, 97 f.; jeweils mwN), son- dern regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung (Theorie der rea- len Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2015 - XI ZR 234/14, BGHZ 205, 90 Rn. 13; vom 21. No- vember 2013 - IX ZR 52/13, NJW 2014, 547 Rn. 21; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 25). b) Zwar hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das SEPA- Basis-Lastschriftverfahren angenommen, eine rechtsgeschäftliche Erfüllungs- vereinbarung, die erforderlich sei, weil im Fall des Einzugs einer Forderung mit- 21 22 23 - 13 - tels Lastschrift eine "andere Leistung" als die originär geschuldete (Bar-) Geldzahlung erbracht werde (§ 364 Abs. 1 BGB), könne unter der auflösenden Bedingung eines Erstattungsverlangens des Zahlers (siehe § 675x Abs. 2 BGB) stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Fall des Bedingungseintritts rückwirkend (§ 159 BGB) entfalle (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Fall einer Rückbu- chung des Kaufpreises durch PayPal aufgrund eines Antrags auf PayPal- Käuferschutz übertragen (so auch BeckOGK-BGB/Looschelders, aaO; Staudin- ger/Omlor, aaO; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO), weil sie maßgeblich auf der Be- sonderheit des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens beruht, dass der Zahler in- nerhalb von acht Wochen (§ 675x Abs. 4 BGB) nach der Belastungsbuchung von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages ver- langen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO). Bei einer Zahlung mittels PayPal wird dem Käufer hingegen nicht das Recht eingeräumt, diese von sich aus rückgängig zu machen. Die Erstattung des Kaufpreises nach Gewährung von PayPal-Käuferschutz gründet sich viel- mehr auf eine besondere Dienstleistungsabrede zwischen PayPal und dem Käufer. Dabei ist nicht dem Käufer, sondern allein PayPal die Befugnis einge- räumt, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird oder nicht (vgl. Ziff. 4.2 Abs. 4, 5 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie in der hier maßgebli- chen Fassung). Soweit PayPal in entsprechender Höhe das PayPal-Konto des Verkäu- fers belastet, beruht dies auf dem gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnis von PayPal zum Verkäufer; dementsprechend bestimmt die PayPal- Käuferschutzrichtlinie, die Erstattung des Kaufpreises sei unabhängig davon, ob 24 25 26 - 14 - PayPal den erstatteten Betrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern kann (Ziff. 2 Abs. 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie). Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht - wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister im SEPA-Basis-Lastschrift- verfahren - im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern be- ruht jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen PayPal und dem Käufer einerseits sowie PayPal und dem Verkäufer andererseits, innerhalb derer jeweils PayPal die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt. 3. Dennoch steht der Klägerin - entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts - der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Kauf- preises zu. Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenab- rede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB). a) Es ist anerkannt, dass eine stillschweigende Wiederbegründung einer getilgten Schuld bei einem - wie hier - nicht formgebundenen Vertrag bei ent- sprechendem Parteiwillen in der Rückgabe oder Rückbelastung eines bereits getilgten Schuldbetrags liegen kann (BAG, DB 1972, 782 unter 2 a; Münch- KommBGB/Fetzer, aaO Rn. 25a; Palandt/Grüneberg, aaO, Vor § 362 Rn. 1; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO Rn. 11; Jungmann, WM 2007, 1633, 1639; siehe auch Erman/Buck-Heeb, aaO, Vor § 362 Rn. 2; Jauernig/Stürner, aaO, Vor § 362 Rn. 4). Die Parteien sind frei darin, das Wiederaufleben der ursprüngli- chen Schuld zu vereinbaren (Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank- rechts-Handbuch, 5. Aufl., § 57 Rn. 49 mwN; siehe auch MünchKomm/Fetzer, aaO). Eine solche Vereinbarung kann nach dem Grundsatz der Privatautono- 27 28 - 15 - mie auch bereits im Vorfeld - mit Vertragsabschluss - und für den Fall getroffen werden, dass künftig eine Rückbuchung des gezahlten Kaufpreises erfolgt. b) So ist es hier. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen - dem Senat selbst möglichen - nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertrags- auslegung (zu diesem Auslegungsgrundsatz BGH, Urteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 25; vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 21; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, WuM 2016, 350 Rn. 22; jeweils mwN). Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, zur Begleichung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich dabei neben den sich aus §§ 133, 157 BGB erge- benden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Bestimmungen in den All- gemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, denen die Parteien vor der Inan- spruchnahme des Zahlungsdienstes PayPal zugestimmt haben (vgl. Senatsur- teile vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN, zu den eBay-AGB). Der Aussagegehalt der von PayPal verwendeten Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, namentlich der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, ist daher, da die Erklärungen der Parteien des Kaufvertrages auslegungsbedürftig sind, ent- sprechend in die Auslegung der von ihnen abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. aa) Hiernach bestand zwischen den Parteien mangels gegenteiliger An- haltspunkte bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines Antrags auf Käuferschutz die gesetzlichen und vertraglichen Rechte bei- der Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Käu- ferschutz Bestand haben sollten. 29 30 31 - 16 - Nach Ziffer 6.5 Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie "berührt" diese "die gesetzlichen Rechte des Käufers nicht". Vielmehr entscheidet PayPal nach Satz 3 derselben Bestimmung "lediglich" über den Antrag auf PayPal- Käuferschutz. Mit Rücksicht darauf besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung unter den Voraussetzungen der § 437 Nr. 2, §§ 434, 323, 346 BGB Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Ebenso wenig soll der Käufer, der seine Vorleistung nach Gewährung von PayPal-Käuferschutz zurückerhalten hat, gehindert sein, gegebenenfalls weitergehende Gewährleis- tungsrechte zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein interessenge- recht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut - im Wege der Wiederbegründung sei- nes Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises - berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen. Denn es widerspräche in evidenter Weise den berechtigten Interessen der am Kaufvertrag Beteiligten, im Fall der Durch- führung des ohnehin nur eine Partei - den Käufer - begünstigenden Käufer- schutzverfahrens die andere Partei - den Verkäufer - über die eigentlichen Me- chanismen dieses Verfahrens hinaus durch Ausschluss oder Einschränkung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Rechte unangemessen zu benachteiligen. Dementsprechend hebt Ziffer 6.5 Satz 3 der bei der Bestimmung des Erklä- rungsgehalts der von den Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen zu berücksichtigenden Käuferschutzrichtlinie ausdrücklich hervor, dass PayPal ausschließlich über den Antrag auf Käuferschutz entscheidet. 32 33 - 17 - bb) Die Annahme einer (stillschweigend vereinbarten) Wiederbegrün- dung der Kaufpreisforderung ist zur Wahrung berechtigter Parteiinteressen auch deshalb geboten, weil PayPal im Fall eines Käuferschutzantrages nur ei- nen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der dem deutlich komplexeren und eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien ermöglichenden Regelungsgehalt des gesetzlichen Mängelgewährleistungs- rechts nach Maßgabe der §§ 434 ff. BGB nicht ansatzweise vergleichbar ist und dessen Anwendung im Einzelfall - wie auch vorliegend - für die Vertragspartei- en nur begrenzt nachvollziehbar und erst recht nicht überprüfbar ist. Wenn - wie vorliegend - der Kaufgegenstand nach Ansicht des Käufers "erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht" (Ziff. 4.2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie) entscheidet PayPal "von Fall zu Fall anhand ent- sprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht" (Ziff. 4.2 Abs. 3). So hat der Beklagte im vorliegenden Fall nach Aufforderung von PayPal, binnen zehn Tagen das Aus- maß des Schadens begutachten und bestätigen zu lassen, ein Privatgutachten erstellen lassen. Ob und in welchem Umfang PayPal dieses seiner Entschei- dung zugrunde gelegt hat und - entsprechend den in Ziffer 4.2 der Käufer- schutzrichtlinie genannten Fällen - etwa von einem "völlig anderen Artikel", ei- nem "erheblich abweichendem Zustand", "fehlender Verwendbarkeit", einer "Raubkopie" oder, da die Aufzählung nicht abschließend ist, von einem unbe- nannten Fall ausgegangen ist, erschließt sich nicht, zumal PayPal sich auf die Mitteilung beschränkt hat, der Fall sei abgeschlossen und der Käuferschutzan- trag zugunsten des Beklagten entschieden worden. Der beschränkte Prüfungsmaßstab geht im Wesentlichen zu Lasten des Verkäufers. So findet die Entscheidung über den Antrag des Käufers weitge- hend ohne Anhörung und Beteiligung des Verkäufers statt. Auch vorliegend ist 34 35 36 - 18 - den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, ob die Klägerin zum Vorbringen des Beklagten Stellung nehmen konnte oder ihr das Privatgut- achten vor der Entscheidung über den Käuferschutzantrag überhaupt zugäng- lich gemacht wurde. Ebenso wenig sehen die Vorschriften der PayPal- Käuferschutzrichtlinie vor, dass der Verkäufer seinerseits Beweis erbringen darf, um die Behauptung des Käufers zu entkräften. Ein derart vereinfachter Prüfungsmaßstab ist bei einer nach beiden Sei- ten interessengerechten Vertragsausgestaltung aber allenfalls insoweit gerecht- fertigt, als er sich auf die Gewährung von PayPal-Käuferschutz beschränkt. Auch dem Verkäufer soll offensichtlich nicht verwehrt sein, nach einem für den Käufer erfolgreichen Antrag auf PayPal-Käuferschutz die staatlichen Gerichte anzurufen und den Rechtsstreit im Rahmen eines die Interessen beider Partei- en angemessen berücksichtigenden Verfahrens zu beenden. Dies entspricht auch der in Ziffer 6.5 Satz 3 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie getroffenen Aus- sage, wonach PayPal "lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz" ent- scheidet. cc) Durch das Recht des Verkäufers nach Rückbelastung seines PayPal- Kontos wieder auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen, wird der PayPal- Käuferschutz auch nicht obsolet. Denn auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der Rück- belastung seines PayPal-Kontos wiederbegründet wird, ist ein erfolgreicher Käuferschutzantrag für den Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises ver- einbarungsgemäß in Vorleistung getreten ist, von beträchtlichem Vorteil (vgl. Meder/Grabe, BKR 2005, 467, 475 f.). Bereits die Prozessführungslast ändert sich. Hat der Käufer mit einem Antrag auf PayPal-Käuferschutz - hier nach Maßgabe von Ziffer 4.2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie - Erfolg, erlangt 37 38 39 - 19 - er seine Vorleistung zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen zu müs- sen, ob ihm ein Rückgewähranspruch zusteht, und diesen gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. dd) Durch eine Wiederbegründung der Kaufpreisforderung werden auch berechtigte Erwartungen des Käufers nicht beeinträchtigt. Denn bereits nach Ziffer 6.2 Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie behält PayPal sich das Recht vor, "jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen". Angesichts der dem PayPal-Käuferschutz damit ohnehin innewohnenden Unwägbarkeiten wäre ein Verständnis der Vertragserklärungen der Parteien des Kaufvertrages nicht sachgemäß, welches es verhinderte, ihre gegebenenfalls gegeneinander be- stehenden Ansprüche unabhängig von der Gewährung von PayPal- Käuferschutz weiterzuverfolgen. ee) Schließlich ist es auch sachgerecht, Streitigkeiten über Leistungsstö- rungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Zahlungsdienstleister PayPal zu verweisen. Dies wird auch anhand von Ziffer 4.2 Abs. 4 der PayPal-Käuferschutz- richtlinie deutlich. Danach soll die Entscheidung von PayPal über die Gewäh- rung von Käuferschutz bei einer erheblichen Abweichung des Kaufgegenstands von der Artikelbeschreibung "endgültig" und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ausgeschlossen sein. Zwar spricht alles dafür, dass PayPal einen derart weitgehenden Ausschluss von Rechten im Vertragsver- hältnis zu seinen Kunden formularvertraglich nicht wirksam vereinbaren kann (zur Unwirksamkeit von Formularbestimmungen, die den Zugang zu den Ge- richten vollends ausschließen siehe Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 40 41 42 - 20 - 6. Aufl., Klauseln Rn. P 66; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO, Anhang zur Richtlinie 93/13 EWG Rn. 142). Dies ist hier jedoch nicht entschei- dungserheblich, denn jedenfalls unterstreicht auch diese Bestimmung das An- liegen von PayPal, selbst nicht Partei von Rechtsstreitigkeiten über Leistungs- störungen zu werden, sondern dies dem Käufer und Verkäufer zu überlassen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob und inwieweit sich der Beklagte, was nicht auszuschließen ist, gegenüber dem wiederbegründeten Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises auf kaufrechtliche Mängelgewährleis- tungsrechte (§ 437 BGB) berufen kann. Dabei wird es unter anderem darauf ankommen, ob der behauptete Sachmangel festgestellt werden kann und gegebenenfalls ein Nacherfüllungs- verlangen, welches der Beklagte unstreitig nicht erklärt hat, - etwa wegen Un- behebbarkeit des Mangels oder aus einem anderen Grund - entbehrlich war. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Ziffer 6.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie ("Abtretung des Rückzahlungsanspruchs"), wo- nach der Käufer "mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem seinem Antrag auf PayPal-Käuferschutz zugrunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Auszah- lungsbetrags an PayPal" abtritt, einer Geltendmachung von Gewährleistungs- rechten durch den Beklagten nicht entgegenstünde. Diese sind - nach dem in- 43 44 45 - 21 - soweit maßgeblichen Gesamtinhalt der PayPal-Käuferschutzrichtlinie - nicht von der vorgenannten Klausel erfasst. Bereits nach deren Wortlaut erschließt sich nicht frei von Widerspruch, was Gegenstand der Abtretungsvereinbarung sein soll. So soll sich die Abtre- tung an PayPal einerseits auf "alle Ansprüche" des Käufers aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag erstrecken, nach der Überschrift der Klausel soll die Ab- tretung hingegen einzig auf einen sogenannten "Rückzahlungsanspruch" be- schränkt bleiben. Um einen solchen geht es hier jedoch nicht, zumal der Kauf- preis dem Beklagten bereits zurückerstattet worden ist. Unbeschadet des widersprüchlichen Wortlauts der Klausel ist ihr Aussa- gegehalt anhand des gesamten Inhalts der PayPal-Käuferschutzrichtlinie zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 18; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, aaO Rn. 15; vom 29. November 2009 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30). Dabei ist hier ins- besondere Ziffer 6.5 Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie zu berücksichti- gen, der ausdrücklich bestimmt, dass die gesetzlichen Rechte des Käufers - und damit auch etwaige Mängelgewährleistungsrechte - unberührt bleiben. Zudem will PayPal nach Satz 3 der vorgenannten Bestimmung "lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz" entscheiden, beabsichtigt also - nach der insoweit maßgeblichen Sichtweise von verständigen und redlichen Vertrags- partnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteilig- 46 47 - 22 - ten Verkehrskreise - erkennbar keine Auseinandersetzung mit dem Verkäufer über etwaige Mängelgewährleistungsrechte. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Merzig, Entscheidung vom 17.12.2015 - 24 C 1358/11 (07) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 31.08.2016 - 5 S 6/16 -