Beschluss
XII ZB 33/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Behauptung fristgerechten Eingangs einer Berufungsbegründung reicht eine eidesstattliche Versicherung regelmäßig nicht aus, ohne dass das Gericht den Vortragenden nach § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweist und Gelegenheit zur Ergänzung gibt.
• Das Gericht muss bei Zweifeln an der Beweiskraft vorgelegter Erklärungen gegebenenfalls Zeugenvernehmungen oder weitere dienstliche Erhebungen veranlassen; unterbleibt ein entsprechender Hinweis, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor.
• Ist nicht geklärt, ob ein Schriftsatz vor Erlass des Beschlusses eingegangen ist, darf über einen Wiedereinsetzungsantrag nicht abschließend entschieden werden; der Beschluss ist in diesem Fall zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verwerfung der Berufung wegen vermeintlich verspäteter Begründung — rechtliches Gehör und Beweiserhebung • Bei Behauptung fristgerechten Eingangs einer Berufungsbegründung reicht eine eidesstattliche Versicherung regelmäßig nicht aus, ohne dass das Gericht den Vortragenden nach § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweist und Gelegenheit zur Ergänzung gibt. • Das Gericht muss bei Zweifeln an der Beweiskraft vorgelegter Erklärungen gegebenenfalls Zeugenvernehmungen oder weitere dienstliche Erhebungen veranlassen; unterbleibt ein entsprechender Hinweis, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor. • Ist nicht geklärt, ob ein Schriftsatz vor Erlass des Beschlusses eingegangen ist, darf über einen Wiedereinsetzungsantrag nicht abschließend entschieden werden; der Beschluss ist in diesem Fall zurückzuverweisen. Die Klägerin forderte nach Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vom Beklagten die Hälfte verbleibender Miet- und Stromkosten aus der ehemals gemeinsam gemieteten Wohnung in Höhe von 787,50 €. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte frist- und formgerecht Berufung ein; die Frist zur Begründung wurde bis zum 4.11.2016 verlängert. Die Berufungsbegründung trägt einen Eingangsstempel vom 7.11.2016, der Beklagte behauptete jedoch, die Begründung sei am 4.11.2016 in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden und legte eine eidesstattliche Versicherung seiner Kanzleiangestellten vor. Das Landgericht verworf die Berufung wegen Versäumens der Begründungsfrist und lehnte Wiedereinsetzung ab. Der Beklagte erhob Rechtsbeschwerde. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet. Das Landgericht hat das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es ohne vorherigen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der vorgelegten Beweismittel entschieden hat. • Der Eingangsstempel auf dem Schriftsatz gilt als öffentliche Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) und widerlegt grundsätzlich die behauptete frühere Einreichung; dieser Beweis kann jedoch durch freien Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Eine eidesstattliche Versicherung kann zur Erzeugung voller Überzeugung genügen, in der Praxis reicht sie aber regelmäßig nicht aus, so dass das Gericht weitere Beweiserhebungen, insbesondere Zeugenvernehmungen, hätte anordnen oder den Beteiligten nach § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung geben müssen. • Das Landgericht hat es versäumt, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass die eidesstattliche Versicherung allein zur Sicherung der Zulässigkeit der Berufung nicht ausreiche, und ihm Chance zur Vorlage weiterer Beweismittel zu geben. Damit war die Entscheidung gehörswidrig. • Zudem hat das Landgericht maßgebliche Entlastungsbehauptungen des Beklagten (Frühere Unregelmäßigkeiten bei der Stempelung des Eingangs durch die Wachtmeisterei) nicht aufgeklärt; es hätte diesbezüglich dienstliche Stellungnahmen oder sonstige Ermittlungen einholen müssen. • Schließlich durfte über den Wiedereinsetzungsantrag nicht endgültig entschieden werden, bevor die Frage des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung geklärt war; dies macht die Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist begründet. Der Beschluss des Landgerichts Weiden vom 29.11.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat insbesondere das rechtliche Gehör verletzt, indem es ohne Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO und ohne weitere Beweiserhebung die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten nicht ausreichend berücksichtigt hat; es sind nun ergänzende Ermittlungen und gegebenenfalls Zeugenvernehmungen vorzunehmen und erst danach über Zulässigkeit der Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.