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Leitsatz

XI ZR 318/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290817BXIZR318
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290817BXIZR318.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 318/16 vom 29. August 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 543 f., § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1, § 329 Abs. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners zu- rückgenommen werden, solange der Zurückweisungsbeschluss die Ge- schäftsstelle noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (Fortführung von BGH, Be- schluss vom 30. März 2006 - III ZB 123/05, NJW 2006, 2124 Rn. 8). BGB § 355 Abs. 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) Zur Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufs- recht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16 - OLG Celle LG Hannover 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde ge- gen den am 7. Juni 2016 ergangenen Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt. Streitwert: bis 80.000 € Gründe: Der Kläger war nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 28. Juli 2017 mit der entsprechenden Kostenfolge gemäß § 522 Abs. 3, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Zwar hat der Senat vor Eingang der Rücknahme am 11. Juli 2017 fol- genden Beschluss gefasst: "Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €. 1 2 3 Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger und seiner Ehefrau erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss dreier Verbraucher- darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Parteien – der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau – schlossen im November 2009 in drei Vertragsurkunden niedergelegte Immobiliardarle- hensverträge über 110.000 € zur Darlehensnummer …5718, über 70.000 € zur Darlehensnummer …5726 und über 30.000 € zur Dar- lehensnummer …5734. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, belehrte die Beklag- te den Kläger und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht zugleich wie folgt: 4 Mit Schreiben vom 7. Februar 2015 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau unter Verweis auf alle drei Darlehensnummern ihre auf den Ab- schluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Der Kläger, der sich Ansprüche seiner Ehefrau hat abtreten lassen, hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt festzustellen, ‚dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverhältnisse […] in ein Rückge- währschuldverhältnis umgewandelt‘ worden seien, die Beklagte zu verur- teilen, an den Kläger auf der Grundlage des Widerrufs vom 7. Februar 2015 eine ‚Endabrechnung‘ der Darlehensverhältnisse zu erteilen, fest- zustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der näher be- zeichneten Darlehensverträge in Verzug befinde und dem Kläger Ersatz für jeglichen Schaden schulde, der ihm ‚durch die Verweigerung der An- erkennung des Widerrufs‘ entstanden sei, und die Beklagte zu verurtei- len, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.308,24 € zu zahlen. Diese Klage hat das Landgericht abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger Berufung eingelegt mit den Anträgen festzustel- len, dass die Beklagte aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ‚keine Ansprüche mehr‘ gegen den Kläger habe, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger ‚seine Vertragserklärung zum Abschluss der mit der Be- klagten vereinbarten Darlehen […] wirksam widerrufen‘ habe, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskos- ten in Höhe von 2.308,24 € zu zahlen. Die Berufung hat das Berufungs- gericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zutref- fend über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. II. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist un- begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung an- hand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht und ohne, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht, davon ausgegangen, die Beklagte habe den Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß über das ihnen nach § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt. 5 a) Der Senat hat inzwischen im Sinne des Ergebnisses des Berufungs- gerichts zur Zulässigkeit von Sammelbelehrungen (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9 ff.) Stellung genommen. Die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung im Übrigen, die auch nicht durch das Vorhandensein eines weißen Feldes hinter der Angabe ‚zwei Wochen‘ geschmälert wird, ergibt sich ebenfalls aus der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8 f.). b) Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass der Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß belehrt waren, obwohl sie für alle drei Darlehensverträge nur eine einheitliche Widerrufsbelehrung erhiel- ten. Die Widerrufsbelehrung führte alle drei Vertragsnummern in Text- form (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 f.) in ihrer oberen rechten Ecke auf. Damit war für den Kläger und seine Ehefrau deutlich, dass sich ihre Hinweise auf jede der zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen be- zogen (vgl. OLG Nürnberg, WM 2012, 650, 651 f.), die auch jeweils ge- sondert widerrufen werden konnten. Eine einheitliche Belehrung genügt schon in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind (OLG Frankfurt/Main, WM 2016, 2348, 2350; OLG Hamm, WM 2016, 116, 121; offen OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 13 U 18/15, juris Rn. 21 [rechtskräftig]), ohne dass mittels der Verwendung einer ein- heitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge ge- richteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat. Umso mehr gilt dies, wenn die deutlich in Textform auf mehrere – wie hier zwischen denselben Parteien geschlos- sene – Darlehensverträge bezogene Widerrufsbelehrung über die Wider- ruflichkeit von Willenserklärungen unterrichtet, die in verschiedenen Ver- tragsurkunden niedergelegt sind (vgl. OLG Nürnberg, WM 2012, 650, 651 f.; die dort zitierte Kommentierung von Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 360 Rn. 2 [6], ebenso BGB, 73. Aufl., § 360 Rn. 3 [6], betrifft nicht den hier zur Entscheidung gestellten Fall). Dann kann erst recht beim Verbraucher keine Fehlvorstellung darüber entstehen, dass seine Willenserklärungen nach den Maßgaben der Widerrufsbelehrung jeweils für sich und gesondert widerruflich sind. Entsprechend haben hier der Kläger und seine Ehefrau ihre auf Abschluss der Darlehensverträge ge- richteten Willenserklärungen - wenn auch in einem Widerrufsschreiben - jeweils einzeln widerrufen. 6 c) Schließlich kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht da- von ausgegangen werden, dass – worauf sich der Kläger im Rechtsstreit auch zu keinem Zeitpunkt berufen hat – die Beklagte eine gemessen an § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fas- sung falsche Widerrufsfrist angegeben hat. Das Berufungsgericht hat sich die Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht, der Kläger und seine Ehefrau seien nicht nachträglich, sondern bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Ausweislich der bindenden Feststel- lungen des Landgerichts hat der Kläger schon in erster Instanz vorgetra- gen, die Widerrufsbelehrung sei ihm ‚zusammen mit den Vertragsurkun- den vorgelegt‘ worden. 2. Soweit das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die in der Be- rufungsinstanz erstmals in dieser Form gestellten Feststellungsanträge § 524 Abs. 4 ZPO nicht beachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 ff.), führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Weil die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat, kann der Senat ausschließen, dass bei Anlegung richtiger rechtlicher Maßstäbe und im Anschluss an eine zulässige Fassung der Anträge die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs von einem anderen Gericht anders beurteilt würde als vom Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 9 f.). 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen." Dieser Beschluss, der nach § 329 Abs. 2 ZPO nicht zu verkünden war, ist aber nicht existent geworden. Er war nicht bereits mit seiner Übergabe an die Geschäftsstelle am 12. Juli 2017 erlassen. Zu seinem Erlass hätte es viel- mehr der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb bedurft. Hinausgege- ben worden wäre der Beschluss erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Ge- schäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hätte, den Par- teien bekannt gegeben zu werden (BGH, Urteile vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, MDR 2004, 1076 und vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12; Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 33/17, FamRZ 2017, 1247 Rn. 14, jeweils mwN). Dies ist aufgrund des sonstigen ganz erhebli- chen Arbeitsanfalls bis zum 28. Juli 2017 nicht geschehen. Damit hat der Kläger die Rücknahme innerhalb der Frist der § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO erklärt, die erst mit der Hinausgabe des Beschlusses vom 11. Juli 2017 aus dem inne- 3 7 ren Geschäftsbetrieb als einer der Verkündung vergleichbaren Entäußerung (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2016 aaO) - wenn auch nicht noch später mit seinem Wirksamwerden gegenüber den Parteien durch Zustellung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO - geendet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 123/05, NJW 2006, 2124 Rn. 8 unter Verweis auf OLG Celle, OLG Report 2004, 336; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl., Rn. 1126; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 516 Rn. 2; für ein Ende der Frist erst mit Zustel- lung dagegen Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 9. Aufl., § 516 Rn. 5; Wieczorek/ Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 516 Rn. 3). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2016 - 3 O 259/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.06.2016 - 3 U 120/16 -