Beschluss
BLw 5/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verein kann als Dritter im Sinne des §13 Abs.7 HöfeO gelten, obwohl er nach §1 Abs.1 HöfeO nicht Hofeigentümer im eigentlichen Sinne werden kann.
• Ein nachabfindungspflichtiger Veräußerungserlös im Sinne des §13 Abs.1 HöfeO liegt nur vor, wenn dem Veräußerer ein tatsächlicher Gegenwert zugeflossen ist; bloße Erbenstellung am hoffreien Vermögen oder vertragliche Freistellungsverpflichtungen der Erwerberin begründen keinen Gegenwert.
• Ein fiktiver Veräußerungserlös ist nur in den in §13 Abs.5 HöfeO genannten Ausnahmefällen anzusetzen; eine treuwidrige Unterlassung der Erlöserzielung nach §13 Abs.5 Satz3 HöfeO liegt nur vor, wenn der Hoferbe in verletzender Weise die Erlöserzielung bewusst vereitelt hat.
• Vergleichs- oder Ausgleichsvereinbarungen zwischen Erbprätendenten können aus sachlichen Gründen und im Hinblick auf prozessuale Risiken treu und glaubenskonform sein und daher eine nachabfindungspflichtige Veräußerung nicht fingieren.
Entscheidungsgründe
Keine Nachabfindung ohne tatsächlichen Veräußerungserlös bei erbrechtlicher Einigung • Ein Verein kann als Dritter im Sinne des §13 Abs.7 HöfeO gelten, obwohl er nach §1 Abs.1 HöfeO nicht Hofeigentümer im eigentlichen Sinne werden kann. • Ein nachabfindungspflichtiger Veräußerungserlös im Sinne des §13 Abs.1 HöfeO liegt nur vor, wenn dem Veräußerer ein tatsächlicher Gegenwert zugeflossen ist; bloße Erbenstellung am hoffreien Vermögen oder vertragliche Freistellungsverpflichtungen der Erwerberin begründen keinen Gegenwert. • Ein fiktiver Veräußerungserlös ist nur in den in §13 Abs.5 HöfeO genannten Ausnahmefällen anzusetzen; eine treuwidrige Unterlassung der Erlöserzielung nach §13 Abs.5 Satz3 HöfeO liegt nur vor, wenn der Hoferbe in verletzender Weise die Erlöserzielung bewusst vereitelt hat. • Vergleichs- oder Ausgleichsvereinbarungen zwischen Erbprätendenten können aus sachlichen Gründen und im Hinblick auf prozessuale Risiken treu und glaubenskonform sein und daher eine nachabfindungspflichtige Veräußerung nicht fingieren. C.S. war Eigentümer eines Hofes und verstarb 2006; Erbinnen des hoffreien Vermögens wurden seine Ehefrau M.H. zu 3/4 und die Beteiligte zu 3 zu 1/4. M.H. setzte in einem Testament den Tierschutzverein (Beteiligter zu 1) als Alleinerben ein und enterbte andere Angehörige. M.H. verstarb 2008; die Hoferbfolge wurde streitig vor Gericht festgestellt. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, vereinbarten der Tierschutzverein, die Mutter und die Beteiligte zu 2, dass der Verein das hoffreie Vermögen und die Beteiligte zu 2 den Hof erhalten solle; dies wurde notariell bestätigt. Der Tierschutzverein ließ sich ins Grundbuch eintragen und übertrug später den Hof auf die Beteiligte zu 2. Die Beteiligte zu 3 verlangte festzustellen, dass ihr wegen der Übertragung ein Nachabfindungsanspruch nach §13 HöfeO zustehe; der Tierschutzverein begehrte die Feststellung der Nichtbestehens des Anspruchs. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und in der Sache unbegründet; die Vorinstanzen haben den negativen Feststellungsantrag zu Recht stattgegeben. • Zwar ist die Beteiligte zu 3 als Berechtigte im Sinne von §§12,13 HöfeO anzusehen und kann ein Dritter i.S.d. §13 Abs.7 HöfeO auch ein Verein sein; entscheidend ist aber, ob ein Veräußerungserlös im Sinn des §13 Abs.1 HöfeO vorliegt. • Erzielter Erlös ist der tatsächliche Gegenwert, der dem Veräußerer durch den die Ausgleichspflicht begründenden Vorgang zugeflossen ist; der Tierschutzverein hat durch die Übertragung des Hofes keinen solchen Gegenwert erzielt, weil seine Erbenstellung am hoffreien Vermögen aus dem Testament resultierte und keine entgeltliche Leistung des Erwerbers vorlag. • Ein fiktiver Veräußerungserlös kommt nur in den eng begrenzten Fällen des §13 Abs.5 HöfeO in Betracht; insbesondere ist ein fiktiver Erlös nach Abs.5 Satz3 nur anzunehmen, wenn der Hoferbe wider Treu und Glauben die Erlöserzielung vereitelt hat. • Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt: Die Parteien hatten nachvollziehbare und prozessökonomische Gründe für die Einigung, insbesondere Zweifel an der Testier- und Erbeinsetzungslage, und die Beteiligte zu 3 ist durch die Einigung nicht unzumutbar benachteiligt, weil ihr künftige Ansprüche gegen die Erwerberin verbleiben und die Beteiligte zu 2 sich im Verhältnis zu ihr an die Anerkennung möglicher Ausgleichspflichten binden lassen muss. • Mangels tatsächlichen Erlöses und ohne Vorliegen der Voraussetzungen für einen fiktiven Erlös entfällt ein Anspruch der Beteiligten zu 3 auf Teilherausgabe eines Veräußerungserlöses nach §13 HöfeO. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird zurückgewiesen; es besteht kein Nachabfindungsanspruch nach §13 HöfeO gegen den Tierschutzverein wegen der Übertragung des Hofes auf die Beteiligte zu 2. Begründet ist dies damit, dass kein Veräußerungserlös im Sinn des §13 Abs.1 HöfeO erzielt wurde und die engen Voraussetzungen für die Ansetzung eines fiktiven Erlöses nach §13 Abs.5 HöfeO nicht vorliegen. Die Einigung zwischen den Erbprätendenten war sachlich nachvollziehbar und nicht treuwidrig, sodass eine Umgehung der Nachabfindungspflicht nicht gegeben ist. Die Beteiligte zu 3 kann ihre eventuellen Nachabfindungsansprüche künftig gegen die Erwerberin (Beteiligte zu 2) geltend machen; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 3.