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BLw 5/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW5.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5/15 vom 28. April 2017 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Richter Köhler und Beer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Ober- landesgerichts Hamm vom 12. November 2015 wird zurückgewie- sen. Die Beteiligte zu 3 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betei- ligten zu 1. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 400.000 €. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Nachabfindungsansprüche der Beteiligten zu 3. Deren Bruder, C. S. , war Eigentümer des im Rubrum genannten Hofes im Sinne der Höfeordnung. Er verstarb im Juli 2006 und wur- de hinsichtlich des hoffreien Vermögens von seiner Ehefrau M. H. zu 3/4 und der Beteiligten zu 3 zu 1/4 beerbt. Im Hinblick auf die Hoferbfolge führ- 1 - 3 - ten die Erbinnen ein Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO. Noch vor des- sen Abschluss errichtete M. H. am 12. Februar 2007 ein handschriftli- ches Testament mit folgendem Wortlaut: „Ich setze als alleinigen Erben den Tierschutzverein (…) [Beteiligter zu 1] ein. Dieser (…) soll alles was ich besitze erben (…) Ausdrücklich vom Erbe ausgeschlossen sind meine Schwester [Beteiligte zu 2] und meine Mutter, I. H. . Die beiden, die mir zeitlebens das Leben zu [sic] Hölle gemacht haben sollen auf keinen Fall etwas erben!“ Am 27. April 2008 verstarb M. H. (im Folgenden: Erblasserin) kinderlos. Mit einer seit dem Jahr 2010 rechtskräftigen Entscheidung stellte das Landwirtschaftsgericht fest, dass sie Hoferbin nach ihrem Ehemann ist. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden Tierschutzverein), die Mutter und die Schwester der Erblasserin (Beteiligte zu 2) stritten in der Folgezeit über die Wirksamkeit des Testaments. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, vereinbar- ten sie, dass der Tierschutzverein das hoffreie Vermögen und die Beteiligte zu 2 das Hofvermögen erhalten solle. Mit Zustimmung des Tierschutzvereins be- antragte die Beteiligte zu 2 bei dem Landwirtschaftsgericht gemäß § 11 HöfeVfO die Feststellung, dass sie Hoferbin geworden ist. Die Landwirt- schaftskammer Nordrhein-Westfalen teilte mit, dass gegen ihre Wirtschaftsfä- higkeit keine Bedenken bestünden. Durch Beschluss vom 23. Februar 2012 wies das Landwirtschaftsgericht die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 2 zurück, weil es die Erbeinsetzung des Tierschutzvereins und die Enterbung der Beteiligten zu 2 als wirksam ansah. Die Beteiligte zu 2 legte gegen diese Ent- scheidung Beschwerde ein. Sodann schloss sie mit ihrer Mutter und dem Tier- schutzverein am 18. Juli 2012 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die vor Einleitung des Verfahrens getroffene Einigung bekräftigt wurde; der Tier- schutzverein erkannte die Beteiligte zu 2 als Hoferbin an und verpflichtete sich, den Hof auf sie zu übertragen, wobei die Beteiligte zu 2 eventuelle Nachabfin- 2 3 - 4 - dungsansprüche der Beteiligten zu 3 tragen sollte. Anschließend nahm die Be- teiligte zu 2 ihre Beschwerde zurück und der Tierschutzverein wurde als Eigen- tümer des Hofes in das Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2014 übertrug er den Hof auf die Beteiligte zu 2. Der Tierschutzverein hat - unterstützt durch die Beteiligte zu 2 - bean- tragt festzustellen, dass der Beteiligten zu 3 aufgrund der Übertragung des Hofes ein Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 HöfeO nicht zusteht. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag stattgegeben. Das Ober- landesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die Beschwerde der Be- teiligten zu 3 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen im Hin- blick auf die Auslegung des Begriffs der „Veräußerung“ in § 13 Abs. 1 HöfeO. Mit der Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 3 erreichen, dass der Antrag des Tierschutzvereins zurückgewiesen wird. Der Tierschutzverein beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 3 sei als Berechtigte im Sinne von § 12 HöfeO anzusehen, da sie nach C. S. zwar Mit- erbin, aber nicht Hoferbin geworden sei. Eine Nachabfindungspflicht des Tier- schutzvereins komme grundsätzlich in Betracht. Es liege ein Fall doppelter Hof- folge gemäß § 13 Abs. 7 HöfeO vor, obwohl der Tierschutzverein als eingetra- gener Verein gemäß §§ 1, 5 HöfeO nicht Hofeigentümer und damit auch nicht Hoferbe im eigentlichen Sinne sein könne. Der damit verbundene Verlust der Hofeigenschaft lasse die Nachabfindungspflicht nicht entfallen. Die Übertragung des Hofes von dem Tierschutzverein auf die Beteiligte zu 2 sei jedoch nicht als nachabfindungspflichtige Veräußerung im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO anzusehen. Die Norm sei dahingehend einschränkend aus- 4 5 6 - 5 - zulegen, dass hierunter nicht solche Eigentumsübertragungen fielen, die auf einer der materiellen Rechtslage entsprechenden einvernehmlichen Einigung der Erbprätendenten über die Hoferbfolge beruhten; diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Jedenfalls fehle es an einem Veräußerungserlös im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO. Die Erbenstellung des Tierschutzvereins hinsichtlich des hoffreien Vermögens stelle keine Gegenleistung dar, sondern ergebe sich aus dem Testament der Erblasserin. Ein fiktiver Veräußerungserlös sei nicht zugrunde zu legen. Insbesondere verstoße die unterlassene Erlöserzielung nicht im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO gegen Treu und Glauben. Künftige Nachabfindungsansprüche der Beteiligten zu 3 würden nicht abgeschnitten, sondern richteten sich nunmehr gegen die Beteiligte zu 2. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie entgegen der Ansicht des Tierschutzvereins insgesamt statthaft. Weder der Tenor der Be- schwerdeentscheidung noch die Entscheidungsgründe enthalten eine Be- schränkung der Zulassung. Zwar hat das Beschwerdegericht zur Begründung der Zulassungsentscheidung nur auf die Auslegung des Begriffs der Veräuße- rung verwiesen und nicht auf die Frage, ob ein Veräußerungserlös erzielt wor- den ist. Dies ist aber nicht als Beschränkung des Umfangs der Zulassung zu verstehen, da die Entscheidung über den einheitlichen Nachabfindungsan- spruch im Zweifel insgesamt zur Überprüfung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 73/15, NJW 2016, 2035 Rn. 8). Ob eine solche Beschrän- kung der Zulassung überhaupt wirksam vorgenommen werden könnte, kann dahinstehen. 2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Vorinstanzen ha- ben dem negativen Feststellungsantrag zu Recht stattgegeben. Der Beteiligten zu 3 steht kein Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 7 HöfeO zu. 7 8 - 6 - Unter den in § 13 Abs. 1 HöfeO näher geregelten Voraussetzungen kann ein nach § 12 HöfeO Berechtigter die Herausgabe des erzielten Erlöses zu einem Teil verlangen, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall veräußert. Gemäß § 13 Abs. 7 HöfeO gilt dies unter anderem auch dann, wenn ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO den Hof veräußert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Im Ausgangspunkt zutreffend - und von der Rechtsbeschwerde unbe- anstandet - ordnet das Beschwerdegericht die Beteiligte zu 3 als Berechtigte im Sinne von §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 HöfeO ein, da sie Miterbin nach ihrem ver- storbenen Bruder, aber nicht Hoferbin geworden ist, und sieht weiter den Tier- schutzverein als möglichen Dritten im Sinne von § 13 Abs. 7 HöfeO an. Zwar kann ein Verein als juristische Person gemäß § 1 Abs. 1 HöfeO nicht Eigentü- mer eines Hofs sein; die Hofeigenschaft entfällt unter den Voraussetzungen des § 10 HöfeO (vgl. Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 7 Rn. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass der Hof im Sinne von § 13 Abs. 7 HöfeO im We- ge der Erbfolge auf den Tierschutzverein als Dritten übergegangen sein könnte. b) Ob der Tierschutzverein den Hof tatsächlich im Weg der Erbfolge er- langt hat, und ob der Eigentumserwerb der Beteiligten zu 2 auf einer Veräuße- rung im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO beruht, bedarf keiner Entscheidung. Die letztere Frage hat das Beschwerdegericht zwar zur Zulassung der Rechtsbe- schwerde veranlasst. Sie ist aber, wie auch das Beschwerdegericht der Sache nach erkennt, nicht entscheidungserheblich. Rechtsfehlerfrei nimmt das Be- schwerdegericht nämlich an, dass es jedenfalls an einem Veräußerungserlös fehlt, dessen Herausgabe die Beteiligte zu 3 zum Teil verlangen könnte. 9 10 - 7 - aa) Unter dem erzielten Erlös im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO ist der Gegenwert zu verstehen, der dem Hofeigentümer durch den die Aus- gleichsverpflichtung begründenden Vorgang zugeflossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2000 - BLw 33/99, RdL 2000, 242; siehe auch § 13 Abs. 1 Satz 4 HöfeO: „Veräußerungserlös“). Einen Gegenwert hat der Tier- schutzverein durch die Übertragung des Hofs nicht erzielt. Die Erbenstellung hinsichtlich des hoffreien Vermögens ergibt sich aus dem Testament. Die von der Beteiligten zu 2 übernommene Verpflichtung, den Tierschutzverein von Nachabfindungsansprüchen freizustellen, ist schon deshalb kein Gegenwert, weil sie ihrerseits voraussetzt, dass ein Veräußerungserlös erzielt worden ist. bb) Ein Nachabfindungsanspruch ergibt sich auch nicht auf der Grundla- ge eines fiktiven Veräußerungserlöses. (1) Der Grundsatz, den Ausgleichsanspruch auf der Basis eines tatsäch- lich erzielten Erlöses zu berechnen, wird nur in drei Fällen zugunsten eines fik- tiven Erlöses durchbrochen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2000 - BLw 33/99, RdL 2000, 242). Erstens gilt der Verkehrswert des Hofs im Zeit- punkt der Einbringung in eine Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 HöfeO als Veräußerungserlös. Diese Norm ist offensichtlich nicht einschlägig; als Aus- nahmevorschrift kann sie, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch nicht analog angewendet werden. Zweitens kann ein fiktiver Veräußerungserlös unter bestimmten, hier ebenfalls nicht gegebenen Voraussetzungen bei dinglichen Belastungen anzusetzen sein (§ 13 Abs. 5 Satz 2 HöfeO). Entscheidend ist da- her nur, ob der dritte Fall vorliegt, in dem die Nachabfindung nach einem fikti- ven Erlös zu berechnen ist; dieser ist in § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO geregelt und setzt voraus, dass es der Hoferbe (hier ggf. der Tierschutzverein gemäß § 13 Abs. 7 HöfeO) wider Treu und Glauben unterlassen hat, einen Erlös zu erzielen. 11 12 13 - 8 - (2) Die genannten Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 HöfeO verneint das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler. (a) Ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach Sinn und Zweck des § 13 HöfeO. Die Norm trägt dem Um- stand Rechnung, dass mit der Veräußerung des Hofs der Grund für die Bevor- zugung des Hoferben und die Benachteiligung der Miterben in Form einer nied- rigen Bemessung ihrer Abfindungen anstelle ihrer Erbteile entfällt. Wird das Ei- gentum an dem Hof in einer Weise übertragen, dass Ansprüche aus § 13 HöfeO nicht entstehen, kann dies gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn es aus einem zu missbilligenden Beweggrund geschieht und mit dem Sinn des Nachabfindungsanspruchs unvereinbar ist. So kann es etwa liegen, wenn sich der Hoferbe die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Erlös, schon vor Ablauf der zwanzig Jahre verschafft, die Eigentumsumschreibung aber erst nach Fristablauf vornimmt, um die Nachabfindungsansprüche zu um- gehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63, RdL 1965, 20, 21 zu § 13 HöfeO aF). Auch eine Schenkung ist im Grundsatz als treuwidrig anzu- sehen (vgl. OLG Celle, RdL 2000, 127, 128). (b) Daran gemessen verneint das Beschwerdegericht einen Verstoß ge- gen Treu und Glauben rechtsfehlerfrei. (aa) Es lässt sich von der nachvollziehbaren Überlegung leiten, dass der Tierschutzverein und die Beteiligte zu 2 ihre Abrede nicht getroffen haben, um die Beteiligte zu 3 zu benachteiligen, sondern weil sie schon vor Einleitung des Feststellungsverfahrens zu der übereinstimmenden Rechtsauffassung gelangt waren, dass der Tierschutzverein nicht Hoferbe sein konnte und dass diese Rechtsstellung der wirtschaftsfähigen Beteiligten zu 2 zukam. Sie gingen des- halb davon aus, dass die gegenteilige Entscheidung des Landwirtschaftsge- richts vor dem Beschwerdegericht keinen Bestand haben würde, eine Einschät- 14 15 16 17 - 9 - zung, die das Beschwerdegericht selbst nicht nur als realistisch, sondern als zutreffend ansieht. (bb) Der Senat muss die Rechtslage nicht abschließend beurteilen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann schon dann zu verneinen sein, wenn die Parteien gute und nachvollziehbare Gründe für den Abschluss eines Ver- gleichs bzw. eines Erbauslegungsvertrags (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2353 Rn. 47) und dessen dinglichen Vollzug haben. Davon ist hier auszugehen. Im Hinblick auf die Hoferbfolge war zumindest zweifelhaft, ob die Erbeinsetzung des Tierschutzvereins gemäß § 134 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nichtig war, weil die Beteiligte zu 2 als wirtschaftsfähige Hoferbin in Betracht kam (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 1960 - V BLw 38/59, BGHZ 32, 288, 293 ff.; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 10 Rn. 9; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 10 Rn. 11 f.). Was das hoffreie Vermögen anging, stellten die Beteiligte zu 2 und ihre Mutter die Testierfähigkeit der Erblasserin zwar in Abrede, weshalb die Vertragsparteien ausweislich der Präambel ihres Vertrag vom 18. Juli 2012 eine weitere Auseinandersetzung vor den ordentlichen Gerichten vermeiden wollten. Inso- weit mussten sie aber davon ausgehen, dass sich eine Testierunfähigkeit der Erblasserin nur schwer beweisen lassen würde; das Beschwerdegericht schätzt die Beweisführung insoweit als aussichtlos ein. Im Ergebnis entsprach es daher einer nachvollziehbaren Einschätzung der Rechtslage, dass der Beteiligten zu 2 der Hof und dem Tierschutzverein das hoffreie Vermögen zustand. (cc) Die Beteiligte zu 3 erfährt hierdurch keine unzumutbare Benachteili- gung. Da sie an dem Feststellungsverfahren nicht beteiligt war, ist - anders als die Rechtsbeschwerde offenbar meint - im Verhältnis zu ihr nicht bindend fest- gestellt, dass der Tierschutzverein Hoferbe ist (vgl. § 12 Abs. 1 HöfeVfO). Da- her kann sie sich im Verhältnis zu der Beteiligten zu 2 auf den Standpunkt stel- 18 19 - 10 - len, dass der Hof im Wege der Erbfolge auf diese übergegangen ist. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 2 den Feststellungen des Beschwerdegerichts zufolge dem Grunde nach anerkannt, dass sie im Falle einer künftigen Veräußerung des Hofs im Verhältnis zu der Beteiligten zu 3 als gemäß § 13 Abs. 7 HöfeO aus- gleichsverpflichtete Hoferbin anzusehen wäre; hieran muss sie sich festhalten lassen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeVfO i.V.m. §§ 44, 45 LwVG. Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festgesetzt worden. Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 09.03.2015 - 17b Lw 110/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2015 - I-10 W 70/15 - 20