Entscheidung
4 StR 554/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110517U4STR554
16mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110517U4STR554.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 554/16 vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Verdachts der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger für den Angeklagten S. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger für den Angeklagten O. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Juni 2016 werden verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der An- geklagten. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten O. vom Vorwurf des gemein- schaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und den Angeklagten S. vom Vorwurf der Beihilfe hierzu (in einem Fall) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet beide Freisprüche mit ihren auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revisionen. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. 1. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten mit der unverändert zuge- lassenen Anklageschrift vom 8. Februar 2016 Folgendes zur Last gelegt: Am 1. Januar 2015 habe der Mitangeklagte A. durch Vermittlung des Angeklagten O. auf der Grundlage eines zuvor mit diesem sowie mit unbe- kannten niederländischen Tatbeteiligten gefassten Tatentschlusses Räumlich- keiten im dritten Obergeschoss eines Fabrikgebäudes in T. 1 2 3 - 4 - gemietet, um dort gemeinsam eine Indoor-Cannabisplantage zu betreiben und das so gewonnene Marihuana gewinnbringend weiterzuverkaufen. Die Plantage sei unter Leitung des Angeklagten O. errichtet worden. Spätestens Anfang Juni 2015 sei erstmals Marihuana mittlerer Qualität im mehrfachen Kilogramm- bereich mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von etwa 7 % THC geern- tet worden. Der Angeklagte S. habe die Mitangeklagten unterstützt, indem er am 12. März 2015 bei der Beseitigung eines Wasserschadens in der Plantage geholfen und dabei von deren Betrieb erfahren habe. Er habe gehan- delt, um den Weiterbetrieb der Plantage zu ermöglichen. Ferner habe S. im Juni 2015 in dem Fabrikgebäude – nicht ausschließbar im Auftrag der Mitangeklagten – etwa drei Kilogramm Marihuana aus der ersten Ernte, verpackt in Styroporboxen, an den gesondert verfolgten L. in Kenntnis der Tatsache übergeben, dass diese Betäubungsmittel zum gewinn- bringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen seien (Fall 1). Mitte September 2015 sei aus einer weiteren Anpflanzung eine Ernte von mindestens 22 Kilo- gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 14 % erzielt worden, das zwischen dem Angeklagten O. , dem Mitangeklagten A. und den niederländischen Mittätern hätte aufgeteilt werden sollen (Fall 2). Von dieser Ernte seien am 21. September 2015 in der Wohnung und im Keller des Mitan- geklagten A. neben Utensilien zum BtM-Verkauf über sechs Kilogramm Marihuana polizeilich sichergestellt worden. 2. Das Landgericht hat den Mitangeklagten A. , der die insoweit gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe im Wesentlichen bestritten, die eine Tatbetei- ligung ihrerseits in Abrede nehmenden Mitangeklagten O. und S. hingegen belastet hat, im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plantage und der Feststellung zumindest einer Ernte im September 2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit 4 - 5 - Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie – wegen der von ihm eingeräumten Aufbewahrung weite- rer 193 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum in einem Gartenhäuschen in K. – wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und daraus eine Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gebildet. Diese Verurteilung ist nach Rücknahme der Revision des Angeklagten A. inzwischen rechts- kräftig. Die Angeklagten O. und S. hat es aus tatsächlichen Grün- den freigesprochen, da es sich von deren Tatbeteiligung nicht zu überzeugen vermocht hat. II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben. Die von der Staats- anwaltschaft beanstandete Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt in- soweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlau- fen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägun- gen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte An- forderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt 5 6 - 6 - und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforder- lich ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicher- heit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 13. No- vember 1997 – 4 StR 363/97, NStZ 1998, 265, 266 mwN). 2. Gemessen daran ist die Beweiswürdigung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Nach der aus den Urteilsgründen ersichtlichen Beweislage kam der die Angeklagten O. und S. belastenden Aussage des Mitangeklag- ten A. eine maßgebliche Bedeutung zu. Dies hat das Landgericht erkannt und dessen Angaben, insbesondere zur Einbindung des Angeklagten O. als Haupttäter in das gesamte Tatgeschehen – während er, A. , nur geringfü- gige Hilfsdienste in dessen Auftrag geleistet habe –, unter besonderer Berück- sichtigung einzelner Aussageinhalte und der Aussageentstehung einer einge- henden Prüfung unterzogen. aa) Dass es – mit ausführlicher Begründung – die Angaben des Mitange- klagten A. schon für sich genommen als in sich widersprüchlich, teilweise widerlegt und deshalb insgesamt wenig glaubhaft bewertet hat, hält sich in dem dem Tatrichter durch § 261 StPO eröffneten Spielraum bei der Würdigung der Beweise. Dies gilt unter anderem für die von der Strafkammer mit nachvollzieh- baren Erwägungen als utopisch und völlig unrealistisch bewerteten Angaben des A. zu dem ihm angeblich zugesagten Schweigegeld in Gestalt von sechs bis acht Kilogramm Marihuana aus der Ernte, die ersichtlich dazu dien- ten, die Herkunft einer solchen Menge Marihuana in seiner Wohnung zu erklä- 7 8 9 - 7 - ren. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersu- chung durfte die Strafkammer ferner die Angaben des Mitangeklagten A. in einem wesentlichen Punkt, nämlich zur Herkunft einer ihm gehörenden und in einem Gartenhäuschen aufbewahrten weiteren Marihuanamenge, als widerlegt ansehen. bb) Maßgeblich fällt bei der Würdigung der Angaben des Mitangeklagten A. ins Gewicht, dass das Landgericht, was in den Urteilsgründen nach- vollziehbar belegt wird, aus dem ausgewerteten SMS-Verkehr objektive An- haltspunkte für eine Täterschaft des Angeklagten O. beim Betrieb der Indoor- Plantage und für eine Beteiligung des Angeklagten S. zumindest als Gehilfe nicht abzuleiten vermocht hat. Diese Kommunikation wurde nach dem Ergebnis der Auswertung lediglich zwischen A. und den unbekannten niederländischen Mittätern geführt und betraf wesentliche Umstände der Tat- durchführung; weder der Angeklagte O. noch der Angeklagte S. wurden dort erwähnt. Dass die Kommunikationsinhalte entgegen den Angaben des A. eher dessen bestimmende Rolle während des Tatgeschehens belegen, nicht aber eine Einbindung der Angeklagten O. und S. als Mittäter bzw. Gehilfen, ist eine naheliegende, jedenfalls mögliche und damit rechtsfehlerfreie tatrichterliche Schlussfolgerung, die das Landgericht durch ebenfalls nachvollziehbare Schlussfolgerungen aus weiteren Beweisanzeichen (Aussagen der Zeugen H. , B. und F. ) noch weiter abgestützt hat. cc) Soweit die Beschwerdeführerin die Würdigung der Angaben des Mit- angeklagten A. durch das Landgericht beanstandet, beschränkt sie sich im Wesentlichen auf den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Damit wird indes kein Rechtsfehler aufgezeigt, zumal die Strafkammer auch die Umstände der Aussageentstehung – Angaben des 10 11 - 8 - Angeklagten A. erst in einem späteren Stadium des Ermittlungsverfah- rens nach Belehrung gemäß § 31 BtMG und anwaltlicher Beratung – mit dem ihr zukommenden Gewicht in ihre Erwägungen einbezogen hat. Mit einem mög- lichen Motiv für eine Falschbelastung, nämlich dem Bemühen um eine Abwäl- zung der Verantwortung für die Tat und um eine Verharmlosung seines eigenen Tatbeitrags, hat sie sich dabei, anders als die Beschwerdeführerin meint, um- fassend und nachvollziehbar auseinandergesetzt. b) Die weitere Beweiswürdigung mit Blick auf den Angeklagten O. lässt ferner nicht besorgen, dass das Landgericht Beweisumstände zu dessen Vor- teil, die sich nach Sachlage aufdrängten oder jedenfalls nahelagen, außer Acht gelassen hat. Es hat insbesondere die in der Tatörtlichkeit festgestellte Spuren- lage, die sich auch mit der bestreitenden Einlassung des Angeklagten in Ein- klang bringen ließ, ebenso in den Blick genommen wie den Umstand, dass der Angeklagte O. mit dem Mitangeklagten A. Baumaterialien erwarb, die allerdings nicht nur im gesamten Gebäude in T. , sondern auch in der Wohnung des A. in V. Verwendung fanden. Dass die Strafkammer auch nach der gebotenen Gesamtwürdigung dieser und weiterer, insgesamt zutreffend als mehrdeutig eingeschätzter Beweisanzeichen letzte Zweifel an einer Täterschaft des Angeklagten O. nicht zu überwinden vermocht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. c) Der Freispruch des Angeklagten S. genügt auch im Übri- gen dem vorgenannten rechtlichen Maßstab. aa) Ausgehend davon, dass der Anklagevorwurf gegen S. maßgeblich darauf gestützt war, dass dieser in den Räumen der Indoor-Plan- tage Wasser- und Elektro-Installationsarbeiten vorgenommen sowie bei der Be- 12 13 14 - 9 - seitigung des Wasserschadens geholfen und deshalb spätestens seit Mitte März 2015 vom Betrieb der Plantage gewusst habe, hat das Landgericht zu- nächst die den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen umfassend aufgelis- tet, insbesondere – dass er in einem Baumarkt ein Gerät zum Verbinden von Rohren aus- geliehen habe, – dass er Elektrosicherungen eines bestimmten Typs erworben habe, – dass er sich häufig und regelmäßig auf dem Fabrikgelände in T. aufgehalten habe, – dass er bei der polizeilichen Durchsuchung der Plantagenräumlichkei- ten zu seiner Frau gesagt habe: „Kann nichts dafür, habe nur das Elektrische der Plantage gemacht“. Die Bewertung dieser Indizien dahin, sie seien schon für sich genommen mit Blick auf den gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurf wenig gewich- tig, beruht auf möglichen und daher vom Revisionsgericht hinzunehmenden Schlussfolgerungen. Denn die Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang u.a. mit sachverständiger Hilfe die Überzeugung verschafft, dass das vom An- geklagten S. entliehene Gerät für die Verbindung der in der Planta- genanlage verbauten Rohre technisch ungeeignet war und die von ihm erwor- benen Sicherungen zwar in bestimmten Gebäudeteilen Verwendung fanden, nicht aber in der Plantage. Als tatsachenfundiert erweist sich auch der vom Landgericht erwogene Umstand, die häufige Anwesenheit des Angeklagten in 15 - 10 - dem Gebäude in T. sei vor dem Hintergrund von dessen Hausmeistertätigkeit für den Vermieter, also seinen Vater bzw. dessen Firma, erklärlich, jedenfalls könne dem Angeklagten seine dahingehende Einlassung nicht widerlegt werden. Die Auffassung des Landgerichts, die Äußerung des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau sei mehrdeutig und daher nicht not- wendigerweise als ihn belastend zu interpretieren, stellt angesichts der umfas- send bedachten Gesamtumstände, unter denen sie gefallen ist, ebenfalls eine mögliche Wertung dar. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts zu prüfen, ob eine andere Auslegung nähergelegen hätte. bb) Die Urteilsgründe lassen insoweit auch nicht besorgen, dass die zu- vor erwähnten Beweiserwägungen zum Vorteil des Angeklagten lückenhaft sind, weil sich das Landgericht auf deren bloß isolierte Betrachtung beschränkt hätte. Vielmehr hat es eine Reihe weiterer gewichtiger Beweisanzeichen in sei- ne Erwägungen mit einbezogen und diese ohne Rechtsfehler sämtlich als ent- lastend bewertet. Dazu gehört, dass sich das Landgericht schon von dem be- haupteten Wasserschaden im dritten Stock des Gebäudes, also in den Räumen der Plantage, bei dessen Beseitigung der Angeklagte von der Plantage Kennt- nis erlangt haben soll, mit tragfähiger Begründung nicht zu überzeugen ver- mocht, sondern einen solchen Schaden allenfalls für das darunter liegende Stockwerk als erwiesen angesehen hat. Trotz noch von der Strafkammer ange- ordneter Nachermittlungen konnten in den Räumlichkeiten der Plantage auch keine DNA-Spuren des Angeklagten S. gefunden werden. Ferner hat das Landgericht berücksichtigt, dass Styroporboxen wie diejenigen, in de- nen das für den gesondert verfolgten L. , der sich auf § 55 StPO berufen hat, bestimmte Rauschgift der Anklage zufolge verpackt gewesen 16 17 - 11 - und diesem von S. übergeben worden sein soll, im gesamten Ge- bäude für unterschiedliche Zwecke Verwendung fanden. cc) Das Landgericht hat auch eine – angesichts der eingehenden Erörte- rung der Einzelindizien – ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen, die nicht besorgen lässt, den Angeklagten S. belastende Beweisanzei- chen könnten aus dem Blick geraten sein. d) Die verbleibenden Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten beru- hen danach insgesamt nicht auf intuitiven, von einer Überspannung der Anfor- derungen an den Tatnachweis geleiteten Bedenken, sondern auf einer rational vermittelbaren Grundlage. Darauf, ob der Senat in gleicher Lage wie das Tatge- richt die Beweise für einen Tatnachweis für ausreichend gehalten hätte oder nicht, kommt es nicht an. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 18 19