Entscheidung
1 StR 156/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:021024U1STR156
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:021024U1STR156.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 156/24 vom 2. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer und Richterin am Bundesgerichtshof Munk, Bundesanwältin beim Bundesgerichthof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 20. Oktober 2023 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auf- erlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Stutt- gart vom 16. Januar 2023 (Az. ) zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung aus- gesetzt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt ver- tretene Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den Teilfreispruch be- schränkt und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt ist, hat keinen Erfolg. I. 1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 2. März 2022 im Wesentlichen Folgendes zur Last gelegt: 1 2 - 4 - Der Angeklagte betrieb als niedergelassener Vertragsarzt eine Praxis für Laboratoriumsmedizin. Um die mit der Praxis erwirtschafteten Einnahmen der Besteuerung und Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörden zu entziehen, gründete er im Jahr 2007 den Verein „D. e.V.“ (nachfol- gend: Verein) und schloss mit diesem unter dem 27. Oktober 2007 einen „Ge- schäfts-Kooperationsvertrag“. In diesem Vertrag vereinbarte der Angeklagte die schenkweise Übertragung sämtlicher Geräte und Einrichtungen des von ihm be- triebenen medizinischen Labors. Die Präsidentin des Vereins, K. , war seit dem Jahr 2010 im Labor des Angeklagten beschäftigt; er selbst war Mitglied des Vereins. Der Verein sollte für alle in der Praxis des Angeklagten anfallenden Einnahmen und Ausgaben verantwortlich sein und in alle bestehenden Rechte und Pflichten außerhalb der ärztlichen Tätigkeit eintreten. Der Angeklagte selbst sollte für seine ärztlichen Leistungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 900 € pro Monat erhalten. Ebenfalls am 27. Oktober 2007 trat der Angeklagte alle Honoraransprüche für Praxisleistungen an gesetzlich Versicherte gegen die Kas- senärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (nachfolgend: Kassenärztliche Vereinigung) schenkweise an K. persönlich ab. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass er infolge der von ihm gewählten vertraglichen Gestal- tung weder ein wirtschaftliches Risiko getragen noch über die räumlichen und sachlichen Mittel seiner Praxis habe disponieren können, so dass er nicht mehr als Arzt „in freier Praxis“ tätig, mithin nicht mehr berechtigt gewesen sei, vertrags- ärztliche Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Dennoch habe der Angeklagte in der Folgezeit in neun Fällen quartals- weise mit einer von ihm unterzeichneten Sammelerklärung gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung ärztliche Leistungen abgerechnet und damit die ord- nungsgemäße Erbringung der Leistungen erklärt. Für die Kassenärztliche Verei- nigung sei nicht erkennbar gewesen, dass der Angeklagte tatsächlich nicht mehr 3 4 - 5 - „in freier Praxis“ tätig und daher zur Abrechnung sozialrechtlich nicht mehr be- rechtigt gewesen sei. Durch die täuschungsbedingte Honorarzahlung von 1.412.408,29 € für neun abgerechnete Quartale (2015, 2016 und erstes Quartal 2017) habe der Angeklagte die Kassenärztliche Vereinigung jeweils ge- schädigt und sich zu Unrecht bereichert. 2. Das Landgericht hat demgegenüber im Wesentlichen folgende Feststel- lungen und Wertungen getroffen: a) Der Angeklagte betrieb seine Praxis als alleiniger Inhaber mit aus- schließlich nicht-ärztlichen, oft wechselnden Angestellten. Einzig die gelernte Biologin K. , mit der ihn eine langjährige, vertrauensvolle Freundschaft verband, arbeitete seit der Gründung der Praxis für ihn und nahm vielfältige ad- ministrative, buchhalterische sowie nicht-medizinische biologische Tätigkeiten im Labor wahr. Die ärztlichen Entscheidungen in der Praxis traf und verantwortete stets allein der Angeklagte, bei dem auch sonst die letzte Entscheidungskompe- tenz lag. Aufgrund erheblicher Steuerschulden betrieb das Finanzamt seit dem Jahr 2004 wiederholt – allerdings weitgehend erfolglos – Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen gegen den Angeklagten. Um sich der Besteuerung und dem Zugriff der Finanzbehörden auf seine Vermögenswerte zu entziehen, veranlasste der Ange- klagte in der Zeit vor dem 3. Oktober 2007 sieben Personen, darunter K. , zur Gründung des Vereins. Abgesehen von K. waren die Grün- dungsmitglieder mit dem Angeklagten eher lose freundschaftlich verbunden; eine intensive Beziehung pflegte er zu ihnen nicht. Am 10. Oktober 2008 wurde der Verein in das Vereinsregister eingetragen. Unter dem 27. Oktober 2007 wurde zudem zwischen dem „medizini- sche[n] Labor M. " und dem Verein ein vom Angeklagten 5 6 7 8 - 6 - vorbereiteter „Geschäfts-Kooperationsvertrag" geschlossen. Der Vertrag bein- haltete unter anderem folgende Vereinbarungen: „Die D. e.V. übernimmt die wirtschaftliche Leitung des medizinischen Labors. Die erwirtschafteten Über- schüsse können nach Abzug aller für das medizinische Labor not- wendigen Kosten, Verbindlichkeiten und notwendigen bzw. geplan- ten Anschaffungen bis höchstens zum steuerfreien Betrag von der- zeit 34.000 € für Vereinszwecke genutzt werden. Im einzelnen gilt: 1. Sämtliche Geräte und Einrichtungen des medizinischen Labors werden ohne Kosten der D. e.V. zur Er- füllung ihrer Aufgaben überlassen bzw. zur Verfügung gestellt. Die D. e.V. verpflichtet sich, die Geräte und Einrichtungen zu erhalten und den wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechend zu erweitern, anzupassen und zu verbessern. Die vorbestehenden Eigentumsrechte an der Laboreinrichtung bleiben davon unberührt. 2. Die D. e.V. tritt in sämtliche für die Be- wirtschaftung des Medizinischen Labors erforderlichen bestehen- den Rechte und Pflichten zur Führung der Geschäfte, die nicht zur ärztlichen Tätigkeit gehören, ein. 3. In diesem Sinne ist die D. e.V. für alle Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Koope- ration stehen, verantwortlich. Sie garantiert den allgemeinen Be- trieb der Praxis, indem sie insbesondere für die Bereitstellung der erforderlichen Reagenzien in ausreichender Menge sorgt und daß entsprechend den Erfordernissen die Geräteausstattung gestaltet und erhalten wird.“ Mit der Gründung und Eintragung des Vereins beabsichtigte der Ange- klagte jedoch nicht, die Entscheidungsgewalt und wirtschaftliche Macht tatsäch- lich auf den Verein zu übertragen. Sein Ziel bestand allein darin, die Leitung der Praxis „auf dem Papier" an den Verein abzugeben, um die dort vereinnahmten 9 - 7 - Gelder der Besteuerung und dem drohenden Vollstreckungszugriff der Finanz- behörden zu entziehen. Dementsprechend hatte der Angeklagte von Anfang an vor, weiterhin alleine sowohl die medizinischen als auch nichtmedizinischen Ent- scheidungen in der Praxis zu treffen. Lediglich administrativ wollte er sich – wie gehabt – von K. unterstützen lassen, die damit einverstanden war. Der Kassenärztlichen Vereinigung teilte der Angeklagte zusammen mit K. am 10. Oktober 2008 mit, dass er sämtliche ihm zustehenden finanziellen Forderungen, Vergütungen und Bezüge ohne zeitliche Beschrän- kung an K. vollständig abtrete und diese berechtigt sei, entstandene und entstehende Forderungen in seinem Namen einzuziehen. Weitergehende Rechte oder Pflichten, als in dieser Abtretungserklärung stünden, habe K. nicht. Diese Abtretung berühre daher seine sonstigen anderen Rechte und Pflichten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht. Die bisherige Bankverbindung bleibe gültig. An den Abläufen in der Praxis wie auch an der verantwortlichen und be- herrschenden Stellung des Angeklagten änderte sich in der Folgezeit nach der Eintragung des Vereins nichts. Der Angeklagte führte seine Praxis auch nach Gründung des Vereins und dem Abschluss des „Kooperationsvertrages" allein und traf alle relevanten Entscheidungen. Er allein erbrachte ärztliche Leistungen, über deren Art, Umfang, Zeit und Maß er bestimmte. Das von ihm eingesetzte Hilfspersonal unterstand seiner Weisung; an den Verein gab der Angeklagte we- der Verantwortung noch Entscheidungskompetenz ab. Es hing mithin maßgeb- lich von der Arbeitskraft des Angeklagten ab, ob und in welcher Höhe Einkünfte erwirtschaftet wurden. Seine Leistungen gegenüber gesetzlich versicherten Pa- tienten rechnete der Angeklagte in den Jahren 2013 bis 2016 über sogenannte Sammelerklärungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung ab, die das Honorar in der Folge antragsgemäß ausbezahlte. 10 11 - 8 - Die Kassenärztliche Vereinigung leistete alle Zahlungen ab dem Jahr 2010 auf ein Konto der Kreissparkasse B. , dessen Inhaberin K. war. Der Angeklagte war darüber neben ihr verfügungsberechtigt. Ab Dezem- ber 2015 erfolgten die Zahlungen auf ein Konto des Vereins, über das gleichfalls K. und der Angeklagte verfügungsberechtigt waren. Nach der mit K. getroffenen Absprache sollten die eingehenden Zahlungen dem Angeklagten zur freien Disposition zustehen. Als Dank und weil der Angeklagte K. versorgt sehen wollte, sollte allerdings auch K. befugt sein, private Ausgaben ohne Rücksprache mit dem Angeklagten über diese Kon- ten zu tätigen. Der Verein und dessen Mitglieder hatten keinen Zugriff auf die Konten. Die nach der Vereinssatzung geschuldete monatliche „Aufwandsentschädigung“ von 900 € wurde an den Angeklagten nicht entrichtet. Auch die jährliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge durch die Mitglieder an den Verein blieb aus. b) Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei- gesprochen, weil es sich bereits nicht von Täuschungshandlungen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung hat überzeugen können. Nament- lich sei der Angeklagte bei Erbringung der abgerechneten Leistungen nach sozi- alrechtlichen Gesichtspunkten als Vertragsarzt „in freier Praxis“ tätig gewesen; die von ihm geschaffene „Papierlage“ habe daran als bloße Scheingestaltung nichts geändert. Es fehle daher auch jeweils an einem entsprechenden Irrtum des Sachbearbeiters bei der Kassenärztlichen Vereinigung. 12 13 14 - 9 - II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Freispruch des Angeklagten ist rechtsfehler- frei. Die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Beweiswürdigung des Land- gerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte frei- gesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu über- winden vermag. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich wi- dersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anfor- derungen gestellt worden sind. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung bei einem Freispruch aber auch, wenn der Tatrichter an die zur Verurteilung erfor- derliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt und nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von nie- mandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2022 – 2 StR 399/21 Rn. 11; vom 21. November 2017 – 1 StR 261/17 Rn. 19; vom 12. Juli 2017 – 1 StR 535/16 Rn. 7; vom 11. Mai 2017 – 4 StR 554/16 Rn. 6 und vom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16 Rn. 10). 2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts ge- recht. Entgegen dem Revisionsvorbringen erweist sie sich weder als wider- sprüchlich noch lässt sie die gebotene Gesamtwürdigung zur Frage der Täu- schung über die Leistungserbringung als Vertragsarzt vermissen. 15 16 17 - 10 - a) Zutreffend ist das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass von einer gemäß § 263 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßigen Täuschung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen auszugehen ist, wenn der Arzt nach dem maßgeblichen Kassenarztrecht nicht berechtigt war, seine tatsächlich erbrachten und an sich abrechnungsfähigen Leistungen gegen- über der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen und in der Ab- gabe einer Sammelerklärung nach dem Empfängerhorizont die Erklärung liegt, die rechtlichen Abrechnungsvoraussetzungen lägen vor. Dazu gehört insbeson- dere die Zulassung als Vertragsarzt (vgl. BGH, Urteile vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19 Rn. 22 f.; vom 12. Juli 2017 – 1 StR 535/16 Rn. 10 und vom 10. März 1993 – 3 StR 461/92, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 12). Eben- falls zutreffend hat das Landgericht seine hieran anschließende Prüfung, ob der Angeklagte die abgerechneten ärztlichen Leistungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV „in freier Praxis“ erbrachte, an den geltenden sozialrechtlichen Maßstäben ausgerichtet. Nach den im Tatzeitraum geltenden, insoweit inhaltsgleichen Fassungen von § 106a Abs. 1 und 2 SGB V (in den Fassungen vom 20. Dezember 2012 und vom 16. Juli 2015) prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kranken- kassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertrags- ärztlichen Versorgung. Die Prüfung und Feststellung zielen darauf ab, ob die Leistungen im Einklang mit den maßgeblichen gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften erbracht worden sind; das schließt die Leistungserbringung in „freier Praxis“ ein (vgl. BSG, Urteile vom 29. Novem- ber 2017 – B 6 KA 31/16 R, BSGE 124, 266, 275 Rn. 35 und vom 23. Juni 2010 – B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 226 Rn. 26 ff. mwN; vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – 1 StR 535/16 Rn. 10). Ob die Tätigkeit eines Arztes – wie hier – „in freier Praxis“ erfolgt, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts normativ in Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (§ 32b 18 19 - 11 - Ärzte-ZV) zu bestimmen. Eine Tätigkeit in „freier Praxis“ setzt danach zum einen eine wirtschaftliche Komponente – die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis – und zum an- deren eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hin- sicht voraus (vgl. BSG, Urteile vom 29. November 2017 – B 6 KA 31/16 R, aaO Rn. 35; vom 23. Juni 2010 – B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 228 Rn. 36 ff. und vom 16. März 1973 – 6 RKa 23/71, BSGE 35, 247, 252 [betreffend – wie hier – Facharzt für Laboratoriumsmedizin]). Das wirtschaftliche Risiko trägt der Arzt, wenn ihn Chancen und das Risiko des beruflichen Erfolges oder Misserfolges persönlich treffen. Kennzeichnend für berufliche und persönliche Handlungsfrei- heit ist es, dass der Vertragsarzt sein Personal selbst auswählt, das Hilfspersonal seinem Direktionsrecht unterliegt und ihm die Praxis mit den dort vorhandenen medizinischen Geräten grundsätzlich jederzeit persönlich zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urteile vom 19. März 1997 – 6 RKa 39/96, BSGE 80, 130, 132 und vom 15. März 1995 – 6 RKa 23/94, NZS 1996, 90, 92). Hingegen sind die Eigen- tumsverhältnisse an den Praxisräumen und der Geräte- und Materialausstattung für die rechtliche Bewertung grundsätzlich unerheblich; wesentlich ist vielmehr, dass der Arzt in der Praxis seine ärztliche Berufstätigkeit in voller eigener Ver- antwortung ausführen kann (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 1973 – 6 RKa 23/71, BSGE 35, 247, 250). Für die Bewertung all dieser Umstände, insbesondere das Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, können zivilrechtliche Vereinbarungen, die der Arzt bezogen auf die Arztpraxis getroffen hat, Bedeu- tung haben (vgl. BSG, Urteile vom 23. Juni 2006 – B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 229 Rn. 40 und vom 28. November 2007 – B 6 KA 26/07, BSGE 99, 218, 233; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – 1 StR 535/16 Rn. 11). Zivilrechtli- che Gestaltungen entfalten Rechtswirkung allerdings nur dann, wenn sie rechts- wirksam begründet worden sind. Dies kann unter Umständen zu hinterfragen sein. - 12 - b) Die hieran orientierte Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfeh- lerfrei. aa) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt kein Wider- spruch darin, dass das Landgericht in Ansehung des festgestellten Inhalts der Satzung des Vereins, des „Geschäfts-Kooperationsvertrags" und der Abtretungs- vereinbarung mit K. zu dem Ergebnis gelangt ist, der Angeklagte sei auch nach der Vereinsgründung „in freier Praxis“ tätig gewesen. Denn das Land- gericht ist im Ergebnis zu Recht jeweils von einem Scheingeschäft (§ 117 BGB) ausgegangen. (1) Zwar sollte nach dem „Geschäfts-Kooperationsvertrag" der Verein an die Stelle des Angeklagten treten und die wirtschaftliche Leitung der Praxis sowie Kosten und Nutzen daraus übernehmen. Das gegenständliche Inventar der Pra- xis wie auch deren immaterielle Werte sollten in das Eigentum des Vereins über- gehen. Während für den Angeklagten lediglich eine Aufwandsentschädigung von monatlich 900 € vorgesehen war, sollte der Verein über die erwirtschafteten Überschüsse für Vereinszwecke – ohne Anhörung oder Vetorecht des Angeklag- ten – frei verfügen können. Handelte es sich hierbei um eine rechtswirksame Ge- staltung, läge eine Tätigkeit des Angeklagten „in freier Praxis“ nach den darge- legten Maßstäben fern. (2) Das Landgericht hat jedoch sowohl die Errichtung des Vereins wie auch den „Geschäfts-Kooperationsvertrag" als rechtswirkungslose Scheinge- schäfte bewertet; seine Überzeugungsbildung hiervon lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. Die Praxiserträge standen dem Angeklagten zu. Ande- renfalls wäre die sich darauf stützende – nunmehr rechtskräftige – Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung (Jahre 2013 bis 2016) nicht möglich ge- wesen. 20 21 22 23 - 13 - (a) Ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Parteien sich einig sind, dass die mit den Willenserklärungen an sich verbundenen Rechts- folgen tatsächlich nicht eintreten sollen und damit das Erklärte in Wirklichkeit nicht gewollt ist. Entscheidend ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreichung des erstrebten Erfolges ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für erforderlich erachtet haben. Die Beurteilung, ob ein Geschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, obliegt dabei grundsätzlich dem Tatrich- ter. Lässt das Urteil erkennen, dass der Tatrichter die wesentlichen für und gegen ein Scheingeschäft sprechenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und in eine Gesamtwürdigung einbezogen hat, so dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht nur eine Annahme oder bloße Vermu- tung ist, ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 339/16 Rn. 75; vom 16. Juni 2016 – 1 StR 20/16 Rn. 41; vom 22. September 2016 – III ZR 427/15 Rn. 13 und vom 25. Okto- ber 1961 – V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 87 f.). (b) Diese Maßstäbe hat das Landgericht beachtet und sich auf Grund einer umfassenden Würdigung der für und gegen ein Scheingeschäft sprechenden Umstände die Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte und die Gründungs- mitglieder bereits die Errichtung eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit von Beginn an nicht ernstlich vorhatten, sondern den geschaffenen Schein allein nutzen wollten, den Zugriff der Finanzbehörden auf die vom Angeklagten erwirt- schafteten Einnahmen zu vereiteln. Dies trifft gleichermaßen auf den „Geschäfts- Kooperationsvertrag" und die Abtretungsvereinbarung mit K. zu. So hat das Landgericht etwa darauf abgestellt, dass sich die Abläufe in der Praxis auch nach der Vereinsgründung faktisch nicht änderten. Der Angeklagte blieb sowohl im Bereich der eigentlichen diagnostischen Behandlungstätigkeit als auch in deren tatsächlichem und rechtlichem Umfeld stets in vollem Umfang unmittel- bar verantwortlich. Er gestaltete Inhalt und Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit 24 25 - 14 - nach eigenem Ermessen, bestimmte über den Einsatz von Personal selbst und stand auch sonst nicht in einer Abhängigkeit gegenüber dem Verein. Dieser hin- gegen trat in dem drei Jahre umfassenden Tatzeitraum im Praxisalltag zu keinem Zeitpunkt in Erscheinung. Die ihm satzungsmäßig zustehende Entscheidungs- kompetenz nahm der Verein nie in Anspruch. Auch erfolgten weder die in der Satzung vorgesehenen jährlichen Zahlungen des Mitgliedsbeitrags durch die Vereinsmitglieder noch leistete der Verein dem Angeklagten die monatlich ge- schuldete Aufwandsentschädigung. Daneben kommt es nicht mehr maßgebend darauf an, dass die – wenn auch als Soll-Vorschrift ausgestaltete – gesetzliche Mindestmitgliederzahl von sieben Personen (§ 56 BGB) gerade erreicht, für die Vereinsmitglieder ein umfassender, das gesetzlich zulässige Maß (§ 31b Abs. 1 BGB) überschreitender Haftungsausschluss vorgesehen war und auch niemals eine Mitgliederversammlung stattfand. Die abschließende Wertung, es habe sich bei der Vereinsgründung wie auch dem „Geschäfts-Kooperationsvertrag" um bloße Scheingeschäfte gehandelt, mit denen keiner der Beteiligten eine rechtli- che Bindung begründen wollte, erscheint nach alldem nicht nur möglich, sondern naheliegend. bb) Auch die Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte habe das mit der Praxis verbundene wirtschaftliche Risiko getragen, ist hinreichend tatsachen- basiert unterlegt. Die mit der Praxis erzielten Einnahmen waren maßgeblich von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen abhängig, die der Angeklagte er- brachte. Aus ihnen wurden sämtliche Unkosten bestritten, die aus dem Praxisbe- trieb resultierten. Zugleich standen sie dem ungehinderten Zugriff des Angeklag- ten zur Verfügung, der daraus seinen Lebensunterhalt bestritt. Die Chancen und Risiken des Laborbetriebs trafen mithin allein ihn. Dabei hat das Landgericht – entgegen dem Revisionsvorbringen – nicht übersehen, dass die von der Kas- senärztlichen Vereinigung geleisteten Honorarzahlungen an K. abge- treten waren und auf Konten flossen, deren Inhaberin K. war. Denn 26 - 15 - auch insoweit hat sich das Landgericht die Überzeugung davon verschafft, dass es sich lediglich um eine Scheingestaltung im Einvernehmen mit K. handelte. Mit Blick auf die konkret festgestellten Kontoverfügungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckten und den freien Zugriff des Angeklagten auf die Konten belegen, ist auch dieser Schluss des Landgerichts naheliegend. Die Beanstandung der Revision, der Angeklagte habe keine auf Dauer gesicherte Rechtsstellung gehabt, geht auf der Grundlage der sorgfältig abwägenden Würdigung des Landgerichts fehl. cc) Schließlich trägt auch das Vorbringen der Revision nicht, eine Tätigkeit „in freier Praxis“ habe jedenfalls deshalb nicht vorgelegen, weil auf der vom An- geklagten gewählten rechtlichen Grundlage eine Zulassung als Vertragsarzt nicht hätte erfolgen können. Denn auch dies übersieht, dass es sich bei der vertragli- chen Gestaltung um Scheingeschäfte handelte, die keine rechtliche Bindungs- wirkung entfalteten. Im Gegenteil ist das Vorliegen der rechtlichen Zulassungs- voraussetzungen dadurch belegt, dass der Angeklagte vor der Gründung des 27 - 16 - Vereins unter tatsächlich unveränderten Umständen langjährig als Vertragsarzt zugelassen war. Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 20.10.2023 - 20 KLs 115 Js 37615/14