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Beschluss

VII ZB 64/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss die Identität des Titelgläubigers mit dem Antragsteller zweifelsfrei nachgewiesen werden. • Bei Namens- oder Rechtsformänderungen ist eine Beischreibung des neuen Namens auf dem Vollstreckungstitel zwar üblich, kann aber durch geeignete Urkunden ersetzt werden. • Eigenerklärungen und unklare Firmenhistorien genügen nicht zum Nachweis der Personenidentität des Gläubigers.
Entscheidungsgründe
Zweifelsfreier Nachweis der Identität des Titelgläubigers erforderlich • Für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss die Identität des Titelgläubigers mit dem Antragsteller zweifelsfrei nachgewiesen werden. • Bei Namens- oder Rechtsformänderungen ist eine Beischreibung des neuen Namens auf dem Vollstreckungstitel zwar üblich, kann aber durch geeignete Urkunden ersetzt werden. • Eigenerklärungen und unklare Firmenhistorien genügen nicht zum Nachweis der Personenidentität des Gläubigers. Die Antragstellerin, eine als F. OHG eingetragene offene Handelsgesellschaft, beantragte auf Grundlage eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids aus dem Jahr 2010 über 1.216 € den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Im Vollstreckungsbescheid war als Gläubigerin die F. GbR (gesellschaft bürgerlichen Rechts) genannt, die namensgleich zur Antragstellerin ist, aber andere Rechtsform aufweist. Die Antragstellerin legte eine notariell beglaubigte Auszug aus ihrer Handelsregisteranmeldung vor, der eine Firmenhistorie nennt, sowie Gewerbeanmeldungen. Amtsgericht und Landgericht lehnten den Antrag ab, weil nicht urkundlich nachgewiesen sei, dass die im Titel genannte F. GbR personenidentisch mit der F. OHG sei. Die Antragstellerin führte Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlangen. • Anwendbare Regel: § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt, dass die betroffenen Personen im Titel namentlich bezeichnet sind; bei Namens- oder Rechtsformwechseln ist zur Erleichterung der Vollstreckungsorgane eine Beischreibung des neuen Namens vorgesehen. • Die Beischreibung kann entbehrlich sein, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers durch geeignete Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird. • Die vorgelegte Notarbescheinigung stellt lediglich eine Firmenhistorie dar, nennt aber nicht, dass die spezifische Bezeichnung "F. GbR" zuvor als im Rechtsverkehr verwendeter Name bestand; daraus folgt nicht zwangsläufig Identität mit der F. OHG. • Gewerbeanmeldungen sind überwiegend Eigenerklärungen des geschäftsführenden Gesellschafters und reichen als Beweis für Personenidentität nicht aus. • Frühere Entscheidungen, die isoliert Maßnahmen wie Zwangsgeld zur Eintragung betrafen, begründen keine Bindungswirkung für die Frage der Personenidentität im Vollstreckungsverfahren. • Mangels zweifelsfreien urkundlichen Nachweises fehlt die Voraussetzung für den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet und wurde zurückgewiesen; die Gerichte haben zu Recht bemängelt, dass kein zweifelsfreier urkundlicher Nachweis der Identität zwischen der im Vollstreckungsbescheid genannten F. GbR und der antragstellenden F. OHG erbracht wurde. Die vorgelegten Unterlagen (Handelsregisterauszug/Notarbescheinigung und Gewerbeanmeldungen) belegen nicht, dass die konkrete Bezeichnung "F. GbR" vor Eintragung der OHG am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Eigenerklärungen des geschäftsführenden Gesellschafters können den erforderlichen Nachweis nicht ersetzen. Mangels dieses Nachweises ist der Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zulässig. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.