Entscheidung
VII ZB 32/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130121BVIIZB32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130121BVIIZB32.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 32/18 vom 13. Januar 2021 in dem Klauselerteilungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 12. April 2018 - 54 T 12/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Anbringung einer klarstellenden Klausel hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung auf einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. Juni 1985. Dieser Vollstreckungsbescheid lautete zunächst auf eine Firma I. AG. Am 17. Juni 2013 wurde gemäß § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für die F. GbR, M. straße 1, H. , erteilt. Die als F. OHG firmierende Antragstellerin ist seit dem 13. Oktober 2015 in das Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein mit den persönlich haftenden Gesellschaftern He. V. und We. J. eingetragen. Unter dem 10. November 2015 erstellte der Notar Dr. P. W. eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO. Aus dieser 1 2 - 3 - ergibt sich, dass die Gesellschafter der Antragstellerin in ihren Handelsregister- anmeldungen erklärt haben, dass die Gesellschaft in der Rechtsform der Gesell- schaft bürgerlichen Rechts bereits zuvor bestanden habe, unter der Bezeichnung V. und J. GbR 1995 gegründet worden sei und diese Bezeichnung später in We. J. u.a. GbR und dann in F. - V. und J. GbR geändert worden sei. In einer notariellen Urkunde des Notars Dr. P. W. vom 15. Juli 2016 erklärt der Gesellschafter J. im eigenen und auch im Namen des Mitgesellschafters V. , die Antragstellerin sei bereits im Jahr 1995 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung F. - V. und J. GbR gegründet worden und sodann unter - in der Urkunde im Einzelnen genannten - elf weiteren Bezeichnungen, darunter auch der Bezeichnung "F. GbR", aufgetreten. Er erklärt ferner, dass die Gesellschafter V. und J. keine weiteren Gesellschaften gegründet oder geführt hätten und ledig- lich die ursprünglich als F. - V. und J. GbR gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts diese Bezeichnungen geführt habe. Die Antragstellerin hat - anwaltlich vertreten - beim Amtsgericht Schöne- berg die Anbringung einer klarstellenden Klausel bezüglich der Gläubigerbe- zeichnung auf dem oben genannten Titel beantragt, da sie mit der Titelgläubige- rin, der F. GbR, identisch sei. Das Amtsgericht hat den Antrag zurück- gewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin, nach den zuletzt gestellten Anträgen der Antragstellerin zu erkennen. 3 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat die Identität der Antragstellerin mit der F. GbR nicht als zweifelsfrei nachgewiesen erachtet. Die Umwandlung einer GbR in eine OHG stelle keinen Fall der Rechts- nachfolge dar, sondern eine identitätswahrende Umwandlung. Eine Gesellschaft, die ein Gewerbe betreibe, werde von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb er- fordere. Dieser Rechtsformwechsel kraft Gesetzes vollziehe sich unter voller Wahrung der Identität. Er und die damit verbundene Firmenänderung könne im Wege der Beischreibung auf einem Titel vermerkt werden. Voraussetzung sei jedoch, dass die Identität der betreffenden Gesellschaft zweifelsfrei nachgewie- sen werde. Daran fehle es. Die Notarbescheinigung vom 10. November 2015 in Ver- bindung mit der Anmeldung zum Handelsregister genüge ebenso wenig wie die Namensgleichheit bis auf den Zusatz GbR beziehungsweise OHG für einen zwei- felsfreien Identitätsnachweis. Insoweit werde auf die hierzu ergangene Entschei- dung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Bezug genom- men. Auch durch die notarielle Urkunde vom 15. Juli 2016 sei der Nachweis nicht geführt. Die Urkunde selbst biete nach § 415 Abs. 1 ZPO lediglich vollen Beweis des vom Notar beurkundeten Vorgangs, in diesem Fall also lediglich da- für, dass der Gesellschafter J. der Antragstellerin diese Erklärung abge- geben habe. Ein Beweis für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung sei damit 4 5 6 7 8 - 5 - gerade nicht geführt. An dieser inhaltlichen Richtigkeit beständen Zweifel, und zwar insbesondere dann, wenn man die in der notariellen Urkunde vom 15. Juli 2016 abgegebenen Erklärungen mit denen vergleiche, die bei der Anmel- dung der Antragstellerin in das Handelsregister von ihren Gesellschaftern abge- geben worden seien. Zum einen fehle die Firmenbezeichnung F. GbR in der notariellen Bescheinigung vom 10. November 2015 völlig. Dort würden lediglich drei andere Firmierungen genannt. In der Erklärung ein Jahr später sei die Zahl der unterschiedlichen Firmierungen der GbR bereits auf zwölf angewachsen. Zum anderen solle nach der notariellen Bescheinigung vom 10. November 2015 die GbR als "V. & J. GbR" gegründet worden sein, während die Grün- dungsbezeichnung der GbR laut notarieller Urkunde vom 15. Juli 2016 "F. - V. und J. GbR" gelautet haben solle. Weitere Unterlagen, an- hand derer sich die unterschiedlichen Umfirmierungen nachvollziehen ließen, wie beispielsweise entsprechende Gesellschafterbeschlüsse, habe die Antragstelle- rin nicht eingereicht. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, ein in einem Titel bezeich- neter Gläubiger könne bei identitätswahrender Änderung seiner Bezeichnung beim Klauselerteilungsorgan beantragen, dass sein neuer Name auf dem Titel vermerkt wird (sogenannte Beischreibung). Zwar ist eine solche Beischreibung verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel be- zeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird. Jedoch können die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person überfordert sein, so dass der Be- ginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet sein könnte; dieser Gefahr kann ein Gläubiger durch eine Beischreibung seines neuen Namens auf dem 9 10 - 6 - Titel vorbeugen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9 m.w.N., MDR 2017, 905). Ebenfalls zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die kraft Gesetzes eintretende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Handelsgesellschaft eine solche identitätswahrende Umwandlung darstellt, bei der die Beischreibung der Firma der offenen Handelsgesellschaft auf der bereits erteilten Vollstreckungsklausel möglich ist. b) Das Beschwerdegericht nimmt weiter zu Recht an, Voraussetzung für eine solche Beischreibung sei der Nachweis, dass die antragstellende offene Handelsgesellschaft mit der im Titel - hier in der Rechtsnachfolgeklausel - ge- nannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts identisch ist. Das Beschwerdegericht hat den Nachweis als nicht geführt angesehen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an diese Feststellung grundsätzlich gebunden, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO. Es überprüft sie auf eine entsprechende Verfahrensrüge nur darauf, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und et- waigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinanderge- setzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Die hierzu erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. aa) Dem Beschwerdegericht hat die Notarbescheinigung vom 10. November 2015 in Verbindung mit der Anmeldung zum Handelsregister zum Nachweis der Identität ebenso wenig genügt wie die Namensgleichheit bis auf den Zusatz GbR beziehungsweise OHG. Hiergegen erhebt die Rechtsbe- schwerde zu Recht keine Rügen. Auf den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 10-12, MDR 2017, 905, der dieselbe Antrag- stellerin betrifft, wird verwiesen. 11 12 13 14 - 7 - bb) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht den zweifelsfreien Nachweis der Identität auch nicht unter Berücksichtigung der notariellen Urkunde vom 15. Juli 2016 als erbracht angesehen. Die Rechtsbeschwerde rügt erfolglos, das Beschwerdegericht überspanne die Anforderungen, die an den Nachweis einer Personenidentität gestellt werden dürften. Es reiche aus, dass aus der Erklärung der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft in einer öffentlichen Urkunde - wie in der Urkunde vom 15. Juli 2016 geschehen - hervorgehe, dass die F. OHG identisch mit der F. GbR sei. Zwar ist selbst der Nachweis einer Rechtsnachfolge gemäß § 727 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bereits dann geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft dieser Urkunden mit dem Eintritt der nachzuwei- senden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14 Rn. 15, MDR 2017, 1206; Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZB 87/17 Rn. 28, MDR 2019, 959). Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise, wenn keine Rechtsnachfolge festzustel- len ist, sondern der Vermerk einer Namensänderung beantragt wird und diese nachzuweisen ist. Deshalb ist es in Fällen der identitätswahrenden Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Handelsgesellschaft nicht von vornherein ausgeschlossen, auch Erklärungen der Gesellschafter zu berück- sichtigen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht jedoch mit diesem Grundsatz in Einklang. Es hat festgestellt, dass es unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls an den Voraussetzungen für die Annahme fehlt, von der Identität der Gesellschaften könne nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf ausgegangen werden. Dabei hat es - wie geboten - alle, auch die besonderen, 15 16 17 18 - 8 - Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die festgestellten - unterschiedli- chen - Erklärungen der Gesellschafter, für die es zudem nachvollziehbare Erläu- terungen vermisst hat, rechtsfehlerfrei gewürdigt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedeutet dies gerade nicht, dass eine Beischreibung bei einem identitätswahrenden Rechtsformwechsel von einer Gesellschaft bürgerli- chen Rechts zu einer offenen Handelsgesellschaft nie möglich wäre. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die angefochtene Entscheidung auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil eine Rechtsnachfolge- klausel gemäß § 727 ZPO hätte erteilt werden müssen. Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin lautete in den Tatsa- cheninstanzen ausschließlich auf die Beischreibung ihrer behaupteten Namens- änderung auf dem Titel. Dieser Antrag kann nicht dahin ausgelegt werden, dass hilfsweise eine qualifizierte Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO beantragt worden ist. Die notarielle Urkunde vom 15. Juli 2016 ist von dem Rechtsanwalt der Antragstellerin ohne weiteren Kommentar vorgelegt worden. Nachdem das Amtsgericht den "Antrag … auf Anbringung einer klarstellenden Klausel bezüg- lich der Gläubigerbezeichnung …" zurückgewiesen hatte, hat der Verfahrensbe- vollmächtigte hiergegen "sofortige Beschwerde" eingelegt, ohne einen neuen An- trag zu stellen oder zu rügen, das Amtsgericht hätte (jedenfalls) eine Rechtsnach- folge feststellen müssen. Vielmehr hat er die Beschwerde ausschließlich wie folgt begründet: "Die Identität zwischen F. OHG und F. GBR ergibt sich aus der dem Gericht bereits vorgelegten notariellen Urkunde vom 15.07.16." Damit bestand auch für das Beschwerdegericht kein Anlass, einen still- schweigend gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolge anzuneh- men und zu bescheiden. Die Tatsache, dass in der notariellen Urkunde vom 15. Juli 2016 auch von einer "vorsorglichen Übertragung von Forderungen" die 19 20 21 - 9 - Rede ist, ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei dem Begehren auf Anbringung einer klarstellenden Klausel bezüglich der Gläubigerbezeichnung und dem Begehren, eine Rechtsnachfolge- klausel gemäß § 727 ZPO zu erteilen, um unterschiedliche Rechtsschutzziele. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 31.08.2017 - 28 B 21330/85 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2018 - 54 T 12/17 - 22