OffeneUrteileSuche
Leitsatz

II ZR 6/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230517UIIZR6
3mal zitiert
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230517UIIZR6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 6/16 Verkündet am: 23. Mai 2017 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 1 Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind. BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - II ZR 6/16 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2017 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden und die Richter Wöstmann, Born, Sunder und Dr. Bernau für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge- richts vom 30. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war von 1989 bis zum 30. September 2011 gemeinsam mit dem Mitgesellschafter G. Geschäftsführer der beklagten GmbH. Der Klä- ger hielt 35 %, G. 5 % der Geschäftsanteile an der Beklagten. Am 21. Dezember 1999 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, dem Kläger und seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine betriebliche Versorgung zu gewähren. Der Kläger sollte eine Versorgungs- zusage von damals monatlich 3.500 DM erhalten. Nr. 15.4 der Vereinbarung lautet: 1 2 - 3 - "Das Unternehmen ist berechtigt, nach Eintritt des Versor- gungsfalls Versorgungsansprüche durch Kapitalzahlung abzufinden. Die Kapitalisierung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes gemäß den versicherungsmathematischen Grundsätzen und Be- messungsgrundlagen, die für die Berechnung der jährlichen Teilwerte gemäß § 6a EStG zu diesem Zeitpunkt gültig sind. …" Nr. 20 der Vereinbarung lautet: "Auf diese Versorgungszusage findet das Betriebsrenten- gesetz mit Ausnahme des Abfindungsverbots aus § 3 des Gesetzes in seiner jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Versorgungszusage nicht ausdrücklich günstigere Regelungen für den Versorgungsberechtigten enthält." Ab dem 1. Oktober 2011 zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatli- che Rente, derzeit 2.333,13 € brutto. Nach einer von der Beklagten erstellten Abfindungsberechnung auf der Grundlage des Teilwertprinzips nach § 6a EStG belief sich der Kapitalisierungsbetrag der Rente zum 31. Dezember 2011 auf 300.000 €. Die Mitgesellschafter des Klägers beabsichtigen, die Rente in eine Kapi- talabfindung umzuwandeln. In einer Gesellschafterversammlung vom 28. November 2013 wurden mit der Mehrheit der Stimmen "die vertragliche Ab- wicklung der Versorgungsansprüche über das im Jahr 1999 vereinbarte Abfin- dungsmodell nach § 15.4" beschlossen und der Antrag des Klägers, die Ver- sorgungszusage ins System des BetrAVG zurückzuführen, abgelehnt. Der Kläger hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Das Landgericht hat den Beschluss, wonach die Versorgungsansprüche abgefun- den werden sollen, für nichtig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf 3 4 5 6 - 4 - die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beru- fungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beschluss zur Abfindung der Versorgungsansprüche verstoße nicht gegen das Gesetz. Nr. 15.4 der Versor- gungszusage sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 BetrAVG unwirksam. Zwar sei nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG eine von § 3 BetrAVG abweichende Vereinbarung unzulässig. Das Abfindungsverbot von § 3 BetrAVG sei aber nicht einschlägig. Die vertraglich vorgesehene Kapitalzahlung sei keine Abfindung im Sinne des Gesetzes. Eine Abfindung setze einen Vertrag voraus, durch den der Versorgungsberechtigte auf seine Anwartschaft oder die laufenden Leistungen verzichte und der Dienstherr sich verpflichte, dafür eine Entschädigung zu be- zahlen. Die Ausübung eines in der Versorgungszusage eingeräumten Gestal- tungsrechts genüge dafür nicht. Der Anspruch des Klägers habe von vorneher- ein unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Beklagte ihr Gestaltungsrecht nicht ausüben würde. Das habe der Bundesgerichtshof mehrfach für die An- wendung der ersten Variante des § 3 Abs. 1 BetrAVG - die Abfindung einer Anwartschaft - entschieden. Für die hier einschlägige zweite Fallvariante - die Abfindung einer laufenden Leistung - könne nichts anderes gelten. Nr. 15.4 der Versorgungszusage sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein gegenseitiger Ver- trag sei bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleis- 7 8 9 - 5 - tung und Hinzutreten eines weiteren Umstandes, der den Vertrag bei Zusam- menfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erschei- nen lasse, nichtig. Ein schlüssiger Vortrag zum Verhältnis von Leistung und Gegenleistung fehle. Die Einmalzahlung sei eine Gegenleistung für die Dienst- leistung des Klägers, deren Wert nicht dargetan sei. Selbst wenn es auf die wertmäßige Gegenüberstellung von Renten- und Kapitalzahlung ankäme, seien für die Sittenwidrigkeit die Umstände bei Vertragsschluss, d.h. im Jahr 1999, maßgeblich. Dazu sei nichts vorgetragen. II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nach- prüfung stand. Der Beschluss, die Versorgung des Klägers zu kapitalisieren, verstößt nicht gegen das Gesetz. 1. Der Beschluss verstößt nicht gegen § 3 BetrAVG. Dabei kann dahin- stehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - das Abfindungsverbot in § 3 BetrAVG nicht eingreift, wenn bereits in der Versorgungszusage verein- bart ist, dass der Dienstherr statt einer laufenden Rentenzahlung auch nach deren Beginn einen kapitalisierten Betrag leisten kann. Denn in Nr. 20 der Ver- sorgungsvereinbarung war vereinbart, dass § 3 BetrAVG und damit auch das Abfindungsverbot auf die Vereinbarung zur Altersversorgung des Klägers keine Anwendung finden sollen. § 3 BetrAVG konnte in der Versorgungsvereinbarung abbedungen wer- den. Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abgewi- chen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind (vgl. BAG, AP Nr. 20 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung Rn. 45). Zu den Vor- schriften, von denen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abgewichen werden kann, zählt auch § 3 BetrAVG. 10 11 12 - 6 - Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG kann allerdings von den Bestimmun- gen des Betriebsrentengesetzes grundsätzlich nicht zuungunsten der Arbeit- nehmer abgewichen werden. Diese Regelung gilt auch für den Kläger, der als Geschäftsführer Organmitglied der Beklagten war. Arbeitnehmer im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG sind auch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ge- nannten Personen, zu denen der Kläger gehörte. Die Erstreckung der arbeits- rechtlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes auf diesen Personenkreis liefe ins Leere, könnte durch vertragliche Vereinbarungen ohne weiteres von den gesetzlichen Schutzregelungen abgewichen werden. Dass bei Organmit- gliedern - zumindest typischerweise - anders als bei Arbeitnehmern bei der Aushandlung ihrer Betriebsrentenregelung keine Verhandlungsunterlegenheit vorliegt, rechtfertigt nicht die Annahme, das Betriebsrentenrecht sei für diesen Personenkreis vollständig abdingbar. Abweichende Vereinbarungen kommen allerdings insoweit in Betracht, als der Gesetzgeber sie unter Zugrundelegung eines Verhandlungsprozesses, der geeignet ist, zu angemessenen Ergebnissen zu führen, zulässt, wie § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG zeigt. Für Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne kann dies angenommen werden, soweit eine tarifliche Regelung vorliegt, weil der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Verhandlungs- macht zuerkennt. Das Betriebsrentenrecht ist demzufolge auch für Organmit- glieder insoweit abdingbar, als auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind. Eine weitergehende Unabdingbarkeit würde dazu führen, dass dieser Personenkreis besser geschützt wäre als Arbeitnehmer. Von einer Ver- handlungsunterlegenheit des einzelnen Organmitglieds, wie sie der Gesetzge- ber bei einem Arbeitnehmer typisiert annimmt, kann nicht ausgegangen wer- den. 13 14 - 7 - Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus früheren Ent- scheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98, ZIP 2000, 1311, 1313; Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 10) nichts Gegenteiliges, wie schon das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat (BAG, AP Nr. 20 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung Rn. 46). 2. Der Beschluss verstößt auch nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Zwar ist ein Beschluss entsprechend § 241 Nr. 4 AktG nichtig, wenn er nach seinem Inhalt gegen die guten Sitten verstößt. Der Beschlussinhalt, ent- sprechend der vertraglichen Vereinbarung die laufenden Renten zu kapitalisie- ren und den sich ergebenden Betrag auszuzahlen, enthält aber ebensowenig einen Sittenverstoß wie die vereinbarte Kapitalisierungsregelung entsprechend § 6a EStG. Einen solchen macht der Kläger auch nicht geltend, der vielmehr ein Missverhältnis zwischen dem von der Beklagten errechneten Kapitalisierungs- betrag und der seiner Ansicht nach noch zu zahlenden Rente gesehen hat. 15 16 - 8 - Der errechnete Kapitalisierungsbetrag ist aber schon nicht Gegenstand des an- gefochtenen Beschlusses, so dass auch offen bleiben kann, ob und wie in ihm künftige Rentenerhöhungen einzubeziehen sind. Drescher Wöstmann Born Sunder Bernau Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 27.04.2015 - 14 O 133/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.12.2015 - 9 U 47/15 -