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Entscheidung

1 StR 55/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:240517B1STR55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:240517B1STR55.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 55/17 vom 24. Mai 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Traunstein vom 25. Oktober 2016 mit den Feststel- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der im Jahr 1979 geborene Beschuldigte an einer leicht- bis mittelgradigen Intelligenzminderung mit gravierenden Verhaltensstörungen. In Anbetracht ihres „Ausprägungsgra- des“ hat das sachverständig beratene Landgericht diese Erkrankung als „Schwachsinn“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingestuft. Aufgrund dieser Er- krankung und der damit verbundenen Defizienzen war die Steuerungsfähigkeit 1 2 - 3 - des Beschuldigten zur Tatzeit nach der Wertung des Landgerichts mit Sicher- heit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB und nicht ausschließbar voll- ständig aufgehoben. Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war demgegen- über nicht beeinträchtigt. Der Beschuldigte, der sich bereits als Kind in Heimeinrichtungen befun- den und eine Schule für geistig Behinderte besucht hatte, befand sich von 1997 bis 1999 wegen zum Teil massiver selbst- und fremdgefährdender Vorfälle in einem Bezirkskrankenhaus. Er ist seit 1997 durchgängig auf zivilrechtlicher Grundlage untergebracht und steht unter Betreuung. Mehrfach kam es zu stati- onären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken. Zuletzt befand er sich seit März 2015 im I. Klinikum W. . Dort nutzte er am Tattag, dem 18. Februar 2016, gegen 20.35 Uhr den Wechsel des Pflegepersonals aus, um bei der Mitpatientin und Geschädigten K. im hinteren Bereich der Herrentoilette den vaginalen oder analen Ge- schlechtsverkehr vollziehen zu können. Die Geschädigte leidet an einer schwergradigen Intelligenzminderung und ist nicht in der Lage zu kommunizie- ren. Sie vermag lediglich unverständliche Laute zu äußern. Zu einer eigenen Willensbildung bezüglich ihrer Sexualität war sie nicht in der Lage. Auch konnte sie einen Willensentschluss gegen ein sexuelles Ansinnen des Beschuldigten weder äußern noch durchsetzen, was der Beschuldigte bewusst ausnutzte. Er veranlasste sie vor den Toilettenkabinen, mit heruntergezogener Hose und Un- terhose ihren Oberkörper nach vorne zu beugen. Der Beschuldigte stand, ebenfalls mit herunter gezogener Hose und Unterhose, mit erigiertem Penis unmittelbar hinter der Geschädigten. Als eine Krankenpflegerin, die durch ein deutlich hörbares Wimmern der Geschädigten auf den Vorfall aufmerksam ge- 3 4 - 4 - worden war, die Herrentoilette betrat, ließ der Beschuldigte von seinem Vorha- ben ab. Das Landgericht konnte weder feststellen, ob die Geschädigte eigen- ständig in die Herrentoilette gegangen war, noch ob der Beschuldigte mit sei- nem Penis vaginal oder anal in die Geschädigte eingedrungen war. Es hat das Verhalten des Beschuldigten als versuchten schweren sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in der zur Tatzeit geltenden Gesetzesfassung gewertet, für das der Beschuldigte aber nicht bestraft werden könne, weil er sich zur Tatzeit nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB befunden habe. 2. Die Entscheidung zur Frage der Schuldfähigkeit und zur Unterbrin- gung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Land- gericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G. gestützt. Nach des- sen Ausführungen sei beim Beschuldigten von einer leicht- bis mittelgradigen Intelligenzminderung auszugehen, wobei eine eindeutige Ursache für seine In- telligenzminderung nicht bekannt sei. Diese sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht dem biologischen Merkmal des „Schwachsinns“ zuzuordnen. Zwar sei sich der Beschuldigte bei Tatbegehung trotz seiner Intelligenzminderung dar- über im Klaren gewesen, dass sein Vorgehen nicht statthaft gewesen sei und die Geschädigte weder Einverständnis noch Missfallen zum Ausdruck habe bringen können; seine Einsichtsfähigkeit sei daher noch erhalten gewesen. „Aufgrund des diagnostizierten Schwachsinns“ und der damit verbundenen De- fizienzen mit impulshaftem Ausagieren und fehlender Fähigkeit zum Bedürfnis- aufschub bzw. suffizienter Antizipation seines Handelns sei aber sicher von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB und nicht ausschließbar aufgehobener Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB zum 5 6 - 5 - Tatzeitpunkt auszugehen. Das Landgericht schloss sich dem Gutachten „auf- grund eigener Bewertung“ in vollem Umfang an. II. Die Revision des Beschuldigten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Bereits die Ausführungen des Landgerichts zur er- heblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) als Grundlage für die Anord- nung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe ergeben nicht zweifelsfrei, dass der Beschuldigte bei Tatbegehung an einem geistigen oder seelischen Zustand litt, der die Voraus- setzungen des § 21 StGB sicher begründete. Zwar kann eine Intelligenzminde- rung ohne nachweisbaren Organbefund, wie das Landgericht sie für den Be- schuldigten angenommen hat, dem Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ un- terfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seeli- scher Abartigkeiten darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR 497/14, Rn. 15, NStZ-RR 2015, 71), die zu einer erheblich verminder- ten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit führen kann. Die bloße Minde- rung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1994 – 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17; Beschlüsse vom 22. August 2012 – 4 StR 308/12, Rn. 9 und vom 10. September 2013 – 4 StR 287/13, Rn. 8). Wie sich die „leicht- bis mittelgradige Intelligenzminderung“ des Beschul- digten und deren „Ausprägungsgrad“ (UA S. 5) konkret auswirken, wird nicht näher beschrieben. Auch enthält das Urteil keine Angabe, welchen Intelli- 7 8 9 - 6 - genzquotienten der Beschuldigte erreicht. Schon im Hinblick auf die denkbare Schwankungsbreite dieser Behinderung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 5 StR 240/10 für die Diagnose „Schwachsinn“) sind die Urteils- ausführungen wenig aussagekräftig und für die revisionsgerichtliche Überprü- fung unzureichend, zumal nicht mitgeteilt wird, aufgrund welcher Untersu- chungsverfahren und Kriterien der Sachverständige zu seiner Diagnose gelangt ist. Es bleibt zudem offen, ob der Beschuldigte entgegen der vom Landgericht angenommenen fehlenden Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub in der Lage war, gerade den Zeitpunkt des Personalwechsels abzuwarten und mit der Geschä- digten einen unbeobachteten Ort aufzusuchen, um „heimlich“ (UA S. 12) vor- gehen zu können. Eine solche Fähigkeit könnte gegen die im Urteil angenom- mene erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund intellektu- eller Minderbegabung sprechen. Überhaupt fehlen neben einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 – 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209 mwN) Ausführungen dazu, welchen Ein- fluss die Intelligenzminderung auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldig- ten in der konkreten Tatsituation hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 – 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306). Ferner erörtert das Landgericht rechts- fehlerhaft nicht, in welchem Zusammenhang die Intelligenzminderung mit den beim Beschuldigten ebenfalls angenommenen Verhaltensstörungen (UA S. 5) steht. III. Das Landgericht hat wegen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten nicht angenommen, dass der Beschuldigte in die Geschä- digte eingedrungen ist. Im Hinblick darauf, dass bei einer abweichenden Beur- teilung des geistigen und seelischen Zustands des Beschuldigten das neue Tatgericht auch die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben anders beant- 10 - 7 - worten könnte, hebt der Senat auch die Feststellungen zum äußeren Tatge- schehen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststel- lungen zu ermöglichen. Zudem weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hin. Jäger Bellay Radtke Fischer Bär