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Entscheidung

1 StR 523/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:230118B1STR523
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:230118B1STR523.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 523/17 vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2018 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Deggendorf vom 20. Juni 2017 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 32 Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in 20 Fällen und wegen Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge begründete Revisi- on des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - II. Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 2017 insoweit unter anderem ausgeführt: „Die Anordnung der Unterbringung hält revisionsgerichtlicher Nachprü- fung nicht stand. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Ange- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sind nicht hinreichend belegt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychi- schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich ge- fährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend dar- zustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Ent- scheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 -1 StR 594/16 -, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht ge- recht. a) Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der Ange- klagte bei Tatbegehung an einem geistigen oder seelischen Zustand litt, der die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher begründete. Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte 'auf- grund einer Intelligenzminderung erheblich in seiner Steuerungsfähig- keit beeinträchtigt' (UA S. 12). 2 3 - 4 - Zwar kann - wie von der Strafkammer für den Angeklagten im Rah- men der Beweiswürdigung angenommen (UA S. 14 f.) - eine Intelli- genzminderung ohne nachweisbaren Organbefund dem Eingangs- merkmal des 'Schwachsinns' unterfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten darstel- len, die zu einer erheblich verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17 -, m.w.N.). Auf der Ebene der Darlegungsanforderungen bedarf es aber stets einer konkretisierenden Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der kon- kreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfä- higkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 -, m.w.N.). Eine solche ist - auch bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Urteilsgründe - dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkammer geht davon aus, dass aufgrund der beim Angeklagten anzunehmenden In- telligenzminderung ein 'Bedürfnisaufschub für ihn nur schwer zu kon- trollieren und eine Abwägung der für und wider eine Tatbegehung sprechenden Gesichtspunkte nur eingeschränkt möglich' sei (UA S. 14). Wie sich diese festgestellten Defizite konkret auswirken, wird nicht näher beschrieben. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist daher, weshalb die Strafkammer aufgrund dieser Defizite 'hinsichtlich des Ta- tentschlusses' von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (UA S. 15) ausgeht, zumal sie ohne weitere Begründung zwischen Ta- tentschluss und Umsetzung desselben differenziert und bei letzterer eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit verneint (UA S. 15). Die Urteilsausführungen hinsichtlich der Diagnose des Schwachsinns sind auch insoweit wenig aussagekräftig, als dass nicht mitgeteilt wird, aufgrund welcher Untersuchungsverfahren und Kriterien der Sachver- ständige zu seiner Diagnose gelangt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 -1 StR 55/17 -). b) Die Gefahrenprognose begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zutreffend erkannt, dass die Gefährlichkeits- prognose nach der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen, für den Täter gegenüber der Altfassung günstigeren (vgl. BT-Drucksache 18/7244 S. 41) Neufassung des § 63 StGB zu treffen ist (§ 2 Abs. 6 StGB, UA S. 26). - 5 - aa) Sie hat allerdings nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Taten um solche handelt, durch die ein 'schwerer wirtschaftlicher Schaden' im Sinne des § 63 Satz 1 StGB entstanden ist und derartige Taten in Zukunft zu erwarten sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für die Auslegung des Be- griffs 'schwerer wirtschaftlicher Schaden' im Sinne des § 63 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die Literatur und die Rechtsprechung zur Auslegung der gleichlautenden Formulierung in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zu- rückgegriffen werden kann (vgl. BT-Drucksache a.a.O., S. 20). Er hat den Richtwert für die Bewertung eines Schadens als 'schwer' mit einem Betrag in Höhe von 5.000,- € beziffert, aber darauf hin- gewiesen, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls zu be- rücksichtigen seien. Daher könne im Einzelfall auch ein geringerer drohender Schaden die Gefährlichkeit des Täters begründen, ebenso wie diese auch bei höheren Schäden verneint werden könne. Ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalls sei für die Fra- ge abzustellen, ob bei einer drohenden Vielzahl von weniger schweren Taten, die für sich gesehen keinen schweren wirtschaft- lichen Schaden begründen würden, auf den drohenden Gesamt- schaden abzustellen ist, wobei auch hier der generelle Maßstab das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens sei. So könne schon die Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung den friedensstören- den Charakter jeder einzelnen Tat so erhöhen, dass sie alle als erheblich empfunden werden, während auf der anderen Seite drohende Taten mit geringen Schadenswerten selbst dann nicht zu einer empfindlichen, die Unterbringung des Täters erfordern- den Störung des Rechtsfriedens führen dürften, wenn diese auf- grund der zu erwartenden serienmäßigen Begehung insgesamt zu einem 'schweren' wirtschaftlichen Schaden führen würden (vgl. BT- Drucksache a.a.O., S. 21, m.w.N.). Die Strafkammer hat bei der danach gebotenen Gesamtwürdi- gung wesentliche Umstände nicht erkennbar bedacht. Sie stellt maßgeblich auf den durch die verfahrensgegenständli- chen Taten entstandenen und durch künftige Taten zu erwarten- den Gesamtschaden ab, wobei auch Erwähnung findet, dass 'mit Schadenssummen analog denen im gegenständlichen Verfahren, - 6 - das heißt von Einzelschäden im Bereich von einigen hundert Euro mit Abweichungen nach unten und nach oben (bis deutlich über 1.000,- € hinaus)' zu rechnen sei (UA S. 26). Diese pauschalen Erwägungen lassen besorgen, dass die Strafkammer nicht be- dacht hat, dass sich die Einzelschäden vorliegend in den über- wiegenden Fällen allenfalls im mittleren dreistelligen, teilweise so- gar nur im zweistelligen Bereich bewegen (UA S. 4 ff.), mithin deutlich unterhalb des Richtwertes von 5.000,- € liegen, was ge- gen einen friedensstörenden Charakter der Taten sprechen könn- te (vgl. BT- Drucksache a.a.O., S. 21, m.w.N.). Soweit die Strafkammer bei der vorzunehmenden Gesamtwürdi- gung auch darauf abstellt, dass voraussichtlich wahllos unter- schiedliche Arten von Unternehmen, vom kleinen Internetshop bis hin zum Serviceprovider, geschädigt werden (UA S. 26), lassen die Urteilsgründe ebenfalls die gebotene Differenzierung vermis- sen. Lediglich in vier Fällen (Fälle IV. 1. bis 4.; UA S. 9 f.) handelte es sich bei dem Geschädigten um einen Einzelunternehmer, wäh- rend in den weiteren Fällen - zum Teil finanzkräftige - Unterneh- men geschädigt wurden.“ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Der Maßregelausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Ver- handlung und Entscheidung. Graf Jäger Bellay Bär Hohoff 4 5