Leitsatz
XII ZB 337/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:240517BXIIZB337
36mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:240517BXIIZB337.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 337/15 vom 24. Mai 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 10 Abs. 2; ZPO § 293; FamFG § 26 Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Er- messen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnis- quellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausge- schöpft hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - NJW 2013, 3656). BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2017 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Juli 2015 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Antragsteller (Beteiligte zu 1 und 2) schlossen im Januar 2014 die Ehe. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) ist deutsche Staatsangehöri- ge, der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) besitzt die italienische und die ecuadorianische Staatsangehörigkeit. Die Ehegatten hatten bei Eheschließung zunächst auf Anraten der Standesbeamtin von einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgese- hen. Nunmehr begehren sie, dass die Ehefrau ihrem Geburtsnamen (K.) ver- bunden mit der Präposition "de" den Nachnamen des Ehemanns (M.) nach ecuadorianischem Recht anfügen könne, und die Anweisung an das Standes- amt (Beteiligter zu 4), eine entsprechende Erklärung entgegenzunehmen. Das Amtsgericht hat das Standesamt antragsgemäß angewiesen, die von den Ehegatten gewünschte Namensführung der Ehefrau entgegenzuneh- 1 2 3 - 3 - men. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) den Antrag der Ehegatten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen wollen. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts konnte der empfangszu- ständige Standesbeamte die Beurkundung der Erklärung zur Namensführung ablehnen, weil die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die gel- tend gemachte Rechtsfolge nicht zuließen. Die Erklärung enthalte zunächst schlüssig die Wahl des ecuadorianischen Rechts. Diese sei hier zulässig und habe grundsätzlich beurkundet werden können und müssen. Die Rechtswahl habe jedoch nur dem erklärten Ziel gedient, dass die Ehefrau den gewünschten Familiennamen "K. de M." bilden könne. Die Erklärung sei mithin dahin auszu- legen, dass das ecuadorianische Recht nur für den Fall gewählt werden solle, dass es den Erwerb des Namens "K. de M." zulasse. Diese Bedingung sei in- dessen nicht erfüllt. Die gewünschte Namensführung stelle nach ecuadorianischem Recht keinen Namen dar, den die Ehefrau rechtlich erwerben könne. Die in Art. 82 des ecuadorianischen Gesetzes über Zivilregister, Identifikation und Registrie- rung vom 21. April 1976 (LRC) geregelte Möglichkeit, dass die verheiratete Frau ihrem Familiennamen jenen ihres Ehemanns unter Vorschaltung der Präposition "de" beifügen könne, stelle keine Änderung des Familiennamens, sondern eine bloße Gebrauchsbefugnis dar. Das ergebe eine Auslegung des 4 5 6 - 4 - ausländischen Gesetzes auf der Grundlage der Auskünfte der Botschaft von Ecuador und stimme mit zahlreichen Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises, Asiens und Afrikas überein, die zwischen dem rechtlichen Na- men, der in ein Register eingetragen werde, und einem Gebrauchsnamen, der im gesellschaftlichen Bereich geführt werden könne, unterschieden. Der Ge- brauchsname sei typisch für Rechtsordnungen mit rechtlich getrennter Namens- führung der Ehegatten. Die eheliche Verbundenheit werde dadurch dokumen- tiert, dass ein Ehegatte den Namen des anderen im Alltag gebrauche. Dass es sich bei der Namensführung nach Art. 82 LRC nicht um einen materiellrechtlichen Namenserwerb, sondern um die Befugnis zum Gebrauch eines fremden Namens handele, ergebe sich auch aus der Regelung in Art. 77 LRC, nach der Vor- und Familienname nach der Geburtsurkunde einer Person feststünden und bei öffentlichen und privaten Urkunden von rechtlicher Bedeu- tung gebraucht werden müssten. Die Geburtsurkunde werde nach einer Heirat weder geändert noch durch eine andere für die Namensführung maßgebliche Urkunde ersetzt. Nach Auskunft der Botschaft Ecuadors habe eine Frau, die sich für die Führung eines solchen zusammengesetzten Namens entscheide, auch keinen Anspruch auf Ausstellung von Ausweispapieren auf diesen Na- men. Das sei ein hinreichendes Indiz dafür, dass der (zusammengesetzte) Na- me, mit dem man sich nicht legitimieren könne, der Ehefrau nicht materiellrecht- lich als eigener zustehen solle. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Standesamt die Entgegennahme einer Namenserklärung nach § 41 PStG ab- lehnen muss, die materiellrechtlich nicht zulässig und daher unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - XII ZB 609/14 - FamRZ 2016, 1761 zur 7 8 9 - 5 - Ausstellung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 Nr. 1 PStV). b) Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führen- den Namen nach dem Recht eines Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört. Das ecuadorianische Ehenamensstatut steht ihnen aufgrund der ent- sprechenden Staatsangehörigkeit des Ehemanns offen. Weil die Wahl des Ehenamensstatuts ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 EGBGB möglich ist, ist nicht von Bedeutung, dass der Ehemann außerdem die italienische Staatsangehörig- keit besitzt, selbst wenn es sich dabei um dessen effektive Staatsangehörigkeit handeln sollte. c) Das Beschwerdegericht hat die Regelungen des ecuadorianischen Gesetzes über Zivilregister, Identifikation und Registrierung vom 21. April 1976 (LRC) dahin ausgelegt, dass es sich bei der Möglichkeit der Ehefrau, den Namen des Mannes verbunden mit der Präposition "de" ihrem Namen an- zufügen, nicht um einen materiellrechtlichen Namenserwerb handelt, der durch die Wahl des ecuadorianischen Rechts begründet werden kann. Es hat die in Art. 82 LRC der Ehefrau ermöglichte Namensführung lediglich als eine Re- gelung zum Gebrauchsnamen angesehen, der vom rechtlichen Namen nach ecuadorianischem Recht zu unterscheiden sei. Der rechtliche Name ergebe sich nach Art. 77 LRC aus der Geburtsurkunde und werde durch die Eheschlie- ßung nicht berührt. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbe- gründet. aa) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbe- schwerde nach dem FamFG nicht gestützt werden. Nur eine unzureichende 10 11 12 13 - 6 - oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfah- rensrüge geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 15 ff., 25; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 20; Sturm JZ 2011, 74). bb) Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Frei- beweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerde- gericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komple- xer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. Senatsbe- schluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - NJW 2013, 3656 Rn. 14 ff. und Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05 - NJW 2006, 762 Rn. 33 mwN). cc) Das Beschwerdegericht hat seine Feststellung auf eine von der ecuadorianischen Botschaft erteilte Rechtsauskunft gestützt. Zusätzlich hat es sich auf wissenschaftliche Quellen zu den Eigenheiten von Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises berufen, insbesondere des spanischen Rechts, das mit dem ecuadorianischen Recht Gemeinsamkeiten aufweist. Die - wenn auch kurz gefasste - Auskunft der ecuadorianischen Botschaft als für Perso- nenstandsangelegenheiten zuständiger Stelle ist zum Nachweis des Auslands- rechts besonders geeignet. Der Einholung eines vertiefenden Rechtsgutachtens 14 15 - 7 - bedurfte es wegen der überschaubaren und ersichtlich auch nicht außerge- wöhnlichen Fragestellung nicht. Die Rechtsbeschwerde hat nichts für eine ab- weichende Rechtspraxis oder dafür vorgebracht, dass es sich um eine umstrit- tene oder ungeklärte Rechtsfrage handelte. Vielmehr handelt es sich um eine bei jeder Eheschließung nach dem Recht Ecuadors potenziell auftretende Fra- ge, die in der dortigen Rechtspraxis offenbar nicht zweifelhaft ist. Die Rechtsbe- schwerde beschränkt sich insoweit auf die schon in den Instanzen vorgebrach- ten Behauptungen, die sich indessen nicht bestätigt haben und dem Beschwer- degericht auch keine Veranlassung für weitere Ermittlungen geben mussten (zu Gebrauchsnamen vgl. auch Pintens StAZ 2016, 65, 71 f.; Sperling StAZ 2010, 259, 260). - 8 - d) Da die begehrte Namensführung nach ecuadorianischem Recht nicht zu einer materiellrechtlichen Änderung des Familiennamens führt, ist sie somit weder in ein ecuadorianisches noch in ein deutsches Personenstandsregister einzutragen. Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 22.01.2015 - 71 III 170/14 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 09.07.2015 - 1 W 513/15 - 16