Entscheidung
5 StR 135/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR135.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 135/17 vom 30. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 30. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 25. November 2016 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und gewerbsmäßiger Heh- lerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Urteilsergänzung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zulasten des Angeklagten von einem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich im Fall 3 der Anklageschrift nicht von seiner Täterschaft hat überzeugen können. Dem Angeklagten waren in der Anklage neun tatmehrheitlich begangene Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen worden. Dem ist die Strafkammer im Eröff- nungsbeschluss gefolgt. Insoweit ist dem Angeklagten unter Ziffer 3 vorgewor- fen worden, am 22. Dezember 2014 mit seiner Abnehmerin A. den Ver- kauf von 1 g Kokain telefonisch verabredet zu haben. Diesen Vorwurf hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme als nicht erwiesen angesehen (UA S. 32). Es hätte den Angeklagten deshalb, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, ohne Rücksicht auf die dem Urteil zugrunde gelegte konkurrenz- rechtliche Bewertung der Betäubungsmittelverkäufe als ein einheitliches Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Be- wertungseinheit) teilweise freisprechen müssen (BGH, Urteil vom 2. Febru- ar 2012 – 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338; Beschluss vom 19. April 2016 – 3 StR 3/16 mwN). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die beiden Beweisantragsrügen sind unbegründet. Zwar ist die in den Ablehnungs- beschlüssen des Landgerichts gewählte Formulierung, der vom Antragsteller angestrebte Rückschluss aus der Indiztatsache sei möglich, aber nicht „zwin- gend“, missverständlich. Der Senat kann indes den Beschlussgründen noch hinreichend deutlich entnehmen, weshalb das Landgericht den Indiztatsachen keinen Einfluss auf seine Überzeugungsbildung beimessen wollte. Mutzbauer Sander Dölp König Berger 2 3