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Entscheidung

5 StR 438/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:281117B5STR438
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:281117B5STR438.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 438/17 vom 28. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Neuruppin vom 6. April 2017 dahin ergänzt, a) dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die aus- scheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) dass die Leistungen, die im Rahmen der für die einbe- zogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewäh- rung erbracht worden sind, mit zwei Monaten auf die Gesamtstrafe angerechnet werden. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmit- tels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstande- nen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsi- onskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 17. März 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es zugunsten des Nebenklägers eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die dage- gen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft von einem Teilfreispruch abge- sehen, soweit dem Angeklagten mit der Anklage tatmehrheitlich eine versuchte Nötigung zur Last gelegt worden war. Dem war das Landgericht im Eröffnungs- beschluss gefolgt. Da es hinsichtlich dieses Tatvorwurfs keine eine Verurteilung tragenden Feststellungen hat treffen können (UA S. 19), hätte es den Angeklag- ten teilweise freisprechen müssen, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen. Insofern kam der dem Urteil nunmehr zugrundegelegten geänderten konkur- renzrechtlichen Bewertung der vom Angeklagten begangenen Körperverletzun- gen, nach der bei einem Tatnachweis das Nötigungsdelikt in Tateinheit mit der späteren Körperverletzung gestanden hätte, keine Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüs- se vom 30. Mai 2008 – 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287, und vom 30. Mai 2017 – 5 StR 135/17 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13). 1 2 - 4 - 2. Der Gesamtstrafenausspruch bedarf einer Ergänzung, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zu- sammenhang mit der im Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 17. März 2016 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist. Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der bei Bildung der Ge- samtfreiheitsstrafe einbezogenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Be- währung ausgesetzt worden. Die dem Angeklagten hierbei auferlegten Bewäh- rungsauflagen in Form der Erbringung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit hatte er umfassend erfüllt. Danach hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für eine Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern. Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, nicht – wie vorliegend geschehen – bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Voll- streckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 – 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 382 f., und vom 17. September 2013 – 1 StR 489/13 mwN). Der Senat holt die versäumte Entscheidung in entsprechender Anwen- dung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Anrechnungsdauer auf zwei Monate fest (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 mwN). 3. Gegen den Adhäsionsausspruch bestehen keine Bedenken. Insbe- sondere durfte das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die begrenzten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigen. 3 4 5 6 - 5 - Wie die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs in ihrer Ent- scheidung vom 16. September 2016 klargestellt haben, können bei der Bemes- sung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstän- de des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen wer- den. Das Gesetz sieht in § 253 Abs. 2 BGB für den Ausgleich immaterieller Schäden mithin keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vor, ohne dem Tatgericht hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichti- gungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, BGHZ 212, 48, 55, 60 f.; siehe auch schon BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 f.). Geboten sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung danach nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonde- res Gepräge geben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, aaO, S. 69 f.). Aus diesem Gebot für Ausnahmefallgestaltungen, das die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs auf die Frage for- muliert haben, ob im Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers oder des Geschädigten getroffen und Erörterungen zu ihrem Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung vorgenommen werden m ü s s e n (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, aaO, S. 69), lässt sich kein zur Annahme eines Rechtsfehlers führendes Verbot ablei- ten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen, selbst wenn sie dem Fall noch kein besonderes Gepräge geben (zutr. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 – 3 StR 231/17, und vom 30. August 2017 – 4 StR 255/17, gegen BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 2 StR 324/14). Ei- 7 8 - 6 - ne solche Schlussfolgerung liefe geradezu dem Ergebnis der Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB zuwider, wonach das Tatgericht bei der Bemessung der billi- gen Entschädigung a l l e Umstände des Einzelfalls soll berücksichtigen dür- fen (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, aaO, S. 61). Die Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Strafkam- mer hat daher ungeachtet des Umstands, dass sie sich nicht zu seinem Nach- teil auswirkte, den Bestand des Adhäsionsausspruchs nicht gefährdet. 4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO. Sander Dölp König Berger Mosbacher 9 10