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Leitsatz

III ZB 77/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010617BIIIZB77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010617BIIIZB77.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 77/16 vom 1. Juni 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 522 Abs. 1 a) Reduziert der in erster Instanz voll unterlegene Kläger in seiner Berufung den Gesamtumfang der Klageforderung ohne anzugeben, wie sich der reduzierte Gesamtbetrag auf seine mehreren erstinstanzlich gestellten Klageanträge ver- teilt, so steht dies nicht der Zulässigkeit der Berufung, sondern allein der Zu- lässigkeit der Klage entgegen und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (Anschluss an Senatsurteil vom 18. September 1986 - III ZR 124/85, VersR 1987, 101 f sowie BGH, Beschlüsse vom 15. März 1956 - II ZB 19/55, BGHZ 20, 219, 220 f und vom 27. März 1985 - IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 631). b) Die Verwerfung der Berufung als unzulässig kann auf einzelne Streitgenossen begrenzt werden. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2016 - 9 U 56/16 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Be- rufung der Klägerin zu 1 gegen das am 20. April 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin - 86 O 51/13 - als unzulässig verworfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen den vorgenannten Beschluss des Kammergerichts wird als unzulässig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 6.000 €. - 3 - Gründe: I. Die Kläger begehren vom beklagten Land unter dem Vorwurf von Amts- pflichtverletzungen zum Nachteil des Klägers zu 2, einem früheren Beamten und Angestellten des Beklagten, den Ersatz materieller und immaterieller Schä- den. In erster Instanz hat die Klägerin zu 1 aus abgetretenem Recht des Klä- gers zu 2, ihres Sohnes, folgende Ansprüche geltend gemacht: 1. Erstattung von Verdienstausfall in Höhe von 48.000 €; 2. Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich eingetretener und künftiger Schäden wegen Persönlichkeitsverletzungen in der Zeit von 1998 bis 2008, hilfsweise wegen nachteiliger Behauptungen oder Persönlichkeitsverletzungen in der Zeit von 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 2009; 3. Erstattung von Aufwendungen für berufliche Umorientierung in Höhe von 7.020 €; 4. Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 1.000 €; 5. Zinsen auf die vorgenannten Forderungen in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Der Kläger zu 2 hat ergänzend beantragt, den Beklagten zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 160 € für die Einlegung einer Beschwerde ge- gen einen Durchsuchungsbeschluss zu verurteilen. 1 2 3 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Klä- ger Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung ist der Antrag angekündigt worden, den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zah- lung von "5.010 €" (richtig: 5.100 €) zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss als unzuläs- sig verworfen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Kläge- rin zu 1 sei nicht ordnungsgemäß und die Berufung des Klägers zu 2 überhaupt nicht begründet worden. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO müsse die Be- rufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten werde und welche Abänderungen des Urteils beantragt würden. Dem werde die Berufungsbegründung der Klägerin zu 1 nicht gerecht. Sie habe den Umfang der Berufung auf einen Teilbetrag von 5.100 € beschränkt ohne klarzustellen, in Bezug auf welchen Antrag das landgerichtliche Urteil angefochten werden solle. Damit seien Umfang und Ziel des Rechtsmittels nicht eindeutig bestimmt. Eine Berufungsbegründung des Klägers zu 2 sei nicht zur Akte gelangt. Die einge- gangene Berufungsbegründung sei dem Rubrum nach allein für die Klägerin zu 1 eingereicht worden und befasse sich auch nicht mit der Abweisung des Klageantrags des Klägers zu 2. Hiergegen wenden sich beide Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 4 5 6 - 5 - II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechts- beschwerde der Klägerin zu 1 ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Kläge- rin zu 1 in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt und hierdurch der Klägerin zu 1 den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Diese Erklärung muss nicht not- wendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift ver- langt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach ein- deutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. De- zember 2009 - XI ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 9; vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7 und vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14, NJW-RR 2015, 188 Rn. 10). 7 8 - 6 - b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht. Die Klägerin zu 1 hat mit ihrem angekündigten Berufungsantrag hinreichend deut- lich zum Ausdruck gebracht, dass sie das erstinstanzliche Urteil in einem Um- fang von 5.100 € anfechten möchte. Damit war das Ziel des Rechtsmittels in bestimmter Weise erkennbar. Die unterbliebene Aufteilung des noch verlangten (Gesamt-)Betrags auf die einzelnen erstinstanzlich gestellten Klageanträge hin- dert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern allein die Zulässigkeit der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Beru- fungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Ver- handlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (s. Senatsurteil vom 18. September 1986 - III ZR 124/85, VersR 1987, 101 f sowie BGH, Beschlüsse vom 15. März 1956 - II ZB 19/55, BGHZ 20, 219, 220 f und vom 27. März 1985 - IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 631; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 193 ff; aA MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 520 Rn. 27 mwN). Dies steht in Einklang damit, dass der Berufungs- kläger sein Rechtsmittel noch bis zum Schluss der Berufungsverhandlung er- weitern kann, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die An- tragserweiterung decken (s. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 1985 aaO; Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146 [insoweit nicht in BGHZ 145, 256 mit abgedruckt] und Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662 f Rn. 7 f). 2. Demgegenüber ist die - ebenfalls nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Ver- bindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und be- gründete - Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 nicht zulässig, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des 9 10 - 7 - Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht das Fehlen einer Begründung der Berufung des Klägers zu 2 beanstandet. Zwar kann der Berufungsangriff, das erstinstanzliche Urteil sei nicht von den zuständigen Richtern unterschrieben worden, grundsätzlich auch die Abweisung des Klageantrags des Klägers zu 2 betreffen. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 7. August 2016 erwähnt im Rubrum jedoch allein die Klägerin zu 1 und lässt auch im Übrigen nicht hin- reichend erkennen, dass sich die Berufungsbegründung auch auf das Klagebe- gehren des Klägers zu 2 erstrecken soll. Die darin enthaltenen umfangreichen Ausführungen sind - bis auf die unspezifische Rüge der Mitwirkung unzuständi- ger Richter - ganz auf die Klage der Klägerin zu 1 zugeschnitten. Dementspre- chend zeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf, aus welchen Gründen die Würdigung des Berufungsgerichts, es fehle an einer Berufungsbegründung des Klägers zu 2, rechtsfehlerhaft sein sollte. 3. Nach alledem hat das Kammergericht die Berufung des Klägers zu 2 zu Recht, die Berufung der Klägerin zu 1 hingegen zu Unrecht als unzulässig ver- worfen. Hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung des Klägers zu 2 kann der Beschluss des Berufungsgerichts Bestand behalten; die Verwerfung einer Berufung als unzulässig kann auf einzelne Streitgenossen begrenzt werden (s. etwa OLG Stuttgart, NJW 2012, 1375, 1376; MüKoZPO/Rimmelspacher aaO § 522 Rn. 12; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 522 Rn. 11: PG/Lemke, ZPO, 9. Aufl., § 522 Rn. 18). Im Übrigen unterliegt der Beschluss der Aufhe- 11 12 - 8 - bung und ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Herrmann Hucke Tombrink Remmert Liebert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2016 - 86 O 51/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2016 - 9 U 56/16 -