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Leitsatz

VI ZB 74/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 74/11 vom 27. März 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Wird mit der Berufungsbegründung ein Berufungsantrag angekündigt, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird, und wird dabei die Berufungssumme unterschritten, kann der Berufungsantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11 - LG Mönchengladbach AG Viersen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. September 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 378,93 € Gründe: I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden am PKW der Klägerin auf der Grundlage einer Haftungsquote von 25 % für die Beklagte zu 1. Die auf eine höhere Erstattung gerichtete Klage hat das Amtsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2011 abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Mai 2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat die Klägerin dagegen Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründungsschrift vom 14. Juli 2011 hat sie folgende Anträge angekündigt: 1 - 3 - "1. die Beklagten als Gesamtschuldner unter Aufhebung des angegriffe- nen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 378,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner unter Aufhebung des angegriffe- nen Urteils zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung ihrer Pro- zessbevollmächtigten wegen angefallener vorprozessualer Geschäfts- gebühren in Höhe von 120,67 € freizustellen." Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Haftungsquote von 25 % erge- be sich bereits verschuldensunabhängig aus der vom Fahrzeug der Beklagten zu 1 ausgehenden Betriebsgefahr. Finde darüber hinaus auch ein eigenes Ver- schulden (namentlich ein Verstoß gegen § 6 StVO) Berücksichtigung, so sei die Haftungsquote deutlich oberhalb eines Betrages von 25 % anzusiedeln. Im Hin- blick auf die Feststellungen des Sachverständigen werde die ursprünglich vor- getragene Haftungsquote von 75 % nicht mehr aufrechterhalten. Es werde je- doch davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Haftungsquote von 50 % die wechselseitigen Verursachungsbeiträge zutreffend würdige. Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 hat das Berufungsgericht die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Berufung mit Blick auf die angekündigten Anträge hingewiesen. Im Schriftsatz vom 2. August 2011 hat die Klägerin für die mündli- che Verhandlung als Antrag zu 1 angekündigt, dass die Beklagten unter Aufhe- bung des angegriffenen Urteils als Gesamtschuldner zur Zahlung von 742,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechts- hängigkeit verurteilt werden. Am 15. August 2011 hat das Berufungsgericht er- neut darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei. 2 3 - 4 - Es hat mit dem angegriffenen Beschluss die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Berufungssumme nicht erreicht sei. Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungs- summe unterschreite, könne in zulässiger Weise bis zum Schluss der mündli- chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur dann erweitert werden, wenn die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung ge- deckt sei. Stehe nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fest, dass eine Erweiterung des Berufungsantrages nicht mehr möglich sei, dürfe die Berufung mit dem ursprünglich angekündigten Berufungsantrag als unzulässig verworfen werden. Da die Klägerin bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 18. Juli 2011 nicht begründet habe, warum sie in Abweichung von den Ausfüh- rungen in der Berufungsbegründung ihre Anträge aus der Klageschrift wieder- hole und die amtsgerichtliche Entscheidung, die eine Haftungsquote der Be- klagten von 25 % feststelle, aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Erwägungen unzutreffend sei, seien die erweiterten Berufungsanträge nicht von der fristge- recht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, von der Rechts- beschwerde nicht aufgezeigt werden, aber auch nicht erfüllt sind. Warum der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme oder eine Fortbildung des Rechts beziehungsweise die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei- ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts notwendig machen könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die in allgemeiner Form geführten An- 4 5 - 5 - griffe der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Berufungsgerichts sind außerdem unberechtigt. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Diese Voraussetzung ist hier, wie das Beru- fungsgericht zutreffend erkannt hat, erfüllt. Die Berufungsbegründung entspricht zwar den Formanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, soweit sie darlegt, dass jedenfalls eine Haftungsquote von 50 % die wechselseitigen Ver- ursachungsbeiträge zutreffend würdige. Hinsichtlich einer höheren Haftungs- quote fehlen jedoch Angriffe gegen das angefochtene Urteil. Soweit die Beru- fung in der gesetzlichen Form begründet ist, ist sie nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht statthaft, weil insoweit der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt. Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungs- summe unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündli- chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solan- ge diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begrün- dung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715 und vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 9). Etwas anderes gilt aber, sobald feststeht, dass eine Erweiterung des die Beru- fungssumme unterschreitenden Berufungsantrags ausgeschlossen ist. So verhält es sich hier. Eine Erweiterung des Berufungsantrags kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur auf schon in der Berufungsbe- 6 7 8 - 6 - gründung angeführte Gründe gestützt werden. Im Streitfall setzt sich die Beru- fungsbegründung aber nur mit einer Haftung der Beklagten von 50 % ausei- nander. Die Erweiterung des Berufungsantrags auf eine Haftungsquote von 75 % ist mithin von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung, die sich nur zu einer Haftungsquote von 50 % verhält, nicht gedeckt. Aus diesem Grunde ist, wie das Berufungsgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, aaO Rn. 11) zutreffend ausgeführt hat, die Berufung schon dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger - wie hier - zwar einen Berufungsan- trag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der be- antragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat. Die Erweiterung des Antrags mit Schriftsatz vom 2. August 2011, eingegangen bei Gericht am 3. August 2011, vermochte die Berufung nicht zulässig werden zu lassen, weil der erweiterte Berufungsan- trag von der Berufungsbegründung nicht gedeckt ist und die Frist zur Beru- fungsbegründung am 18. Juli 2011 abgelaufen war. Der Mangel an Begründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden. - 7 - III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Viersen, Entscheidung vom 11.05.2011 - 32 C 155/09 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.09.2011 - 5 S 50/11 - 9