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Beschluss

V ZB 106/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gerichtliche Fristverlängerung darf nicht unter eine auf den Eintritt einer Bedingung gestellte Klausel gesetzt werden; eine solche Bedingung ist unwirksam. • Ist eine Fristverlängerung trotz fehlender Einwilligung des Gegners gewährt worden, ist die Fristverlängerung grundsätzlich wirksam. • Die Erschwerung des Zugangs zum weiteren Instanzenzug kann eine Rechtsbeschwerde rechtfertigen, wenn dadurch der effektive Rechtsschutz beeinträchtigt wird.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Bedingung bei gerichtlicher Fristverlängerung schadet nicht der Wirksamkeit der Verlängerung • Eine gerichtliche Fristverlängerung darf nicht unter eine auf den Eintritt einer Bedingung gestellte Klausel gesetzt werden; eine solche Bedingung ist unwirksam. • Ist eine Fristverlängerung trotz fehlender Einwilligung des Gegners gewährt worden, ist die Fristverlängerung grundsätzlich wirksam. • Die Erschwerung des Zugangs zum weiteren Instanzenzug kann eine Rechtsbeschwerde rechtfertigen, wenn dadurch der effektive Rechtsschutz beeinträchtigt wird. Die Klägerin legte gegen ein landgerichtliches Urteil Berufung ein und beantragte wiederholt Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist. Am 8. Februar 2016 beantragte ihr Prozessbevollmächtigter nochmals Verlängerung bis 8. März 2016 und versicherte, die Gegenseite habe zugestimmt. Der Vorsitzende gewährte die Verlängerung mit der Maßgabe, dass die Zustimmung der Beklagten vorliege. Die Beklagte kündigte später an, sie habe nicht zugestimmt. Das Berufungsgericht hielt die Begründung für verspätet, wies einen Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin beim Bundesgerichtshof. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Zugang zur nächsthöheren Instanz in unzumutbarer Weise erschwert und damit effektiven Rechtsschutz beeinträchtigt (§§ 574, 522 ZPO; Art. 2 Abs.1 GG). • Wirksamkeit der Fristverlängerung: Eine gerichtliche Fristverlängerung ist nicht unter aufschiebende Bedingungen zu stellen; Fristen müssen kalendermäßig und eindeutig bestimmbar sein (Rechtsmittelklarheit, Art. 19 Abs.4 GG). Eine unter eine Bedingung gestellte Verlängerung macht nur die Bedingung unwirksam, nicht aber die Verlängerung selbst. • Vertrauensschutz: Eine Partei darf auf die Wirksamkeit einer richterlichen Verfügung vertrauen; daher ist die von dem Vorsitzenden angeordnete Verlängerung als unbedingt und damit wirksam anzusehen. • Einwilligung des Gegners: Fehlte die Einwilligung der Gegenpartei nach § 520 Abs.2 S.2 ZPO, so steht das der Wirksamkeit der richterlichen Gewährung der Frist grundsätzlich nicht entgegen; insoweit ist nur bei bewusster Täuschung eine andere Prüfung offen geblieben. • Rechtsfolgen: Mangels Wirksamkeitsmangel der Fristverlängerung ist die Berufungsbegründung fristgerecht eingegangen und die Verwerfung der Berufung unzulässig; der Beschluss des Berufungsgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs.4 ZPO). Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Kammergerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht. Die Fristverlängerung bis zum 8. März 2016 ist wirksam, weil eine unter eine Bedingung gestellte Verlängerungsauflage unwirksam ist und die richterliche Verfügung im Übrigen Vertrauensschutz genießt; deshalb ist die Berufungsbegründung innerhalb der Frist eingelegt worden. Die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht war damit rechtsfehlerhaft. Die Sache ist auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens erneut zu entscheiden; der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 310.700 €.