Leitsatz
X ZR 33/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140120BXZR33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140120BXZR33.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 33/19 vom 14. Januar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Akteneinsicht XXIV ZPO § 299 Abs. 1 a) Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätz- lich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechts- streit geführt werden. b) Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Gericht mit Rücksicht auf einen bei der Einreichung der Unterlagen erklärten Vorbehalt einer Partei von einer Weitergabe der Unterlagen an die Gegenpartei abgesehen hat. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 durch den Richter Dr. Bacher, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx und Dr. Rombach sowie den Richter Dr. Rensen beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen die Versagung von Einsicht in die im Schriftsatz der Klägerin vom 2. September 2019 be- zeichneten Unterlagen wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung eines ein Mobilfunksystem betreffenden Patents in Anspruch. Das Landgericht hat dem erstinstanzlich zuletzt auf Auskunft, Rech- nungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gerichte- ten Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich eines Teils des Rechnungslegungsanspruchs abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Düssel- dorf, Urteil vom 22. März 2019 - 2 U 31/16; GRUR-RS 2019, 6087). Hiergegen wenden sich die Parteien und die Streithelferin der Klägerin mit Revision und Nichtzulassungsbeschwerde. Bei den vom Berufungsgericht übersandten Akten befindet sich ein Son- derband, der mit "Geheimhaltungsschutz" gekennzeichnet ist und einen von der Klägerin als Teil der Berufungserwiderung eingereichten Schriftsatz nebst Anla- gen enthält. Einige Seiten dieses Schriftsatzes und einige dieser Anlagen hat die Klägerin als "streng vertraulich" gekennzeichnet; zugleich hat sie sinnge- mäß darum gebeten, die so gekennzeichneten Teile nur an bestimmte Perso- nen weiterzugeben und diese zur Vertraulichkeit zu verpflichten. 1 2 3 - 3 - Das Berufungsgericht hat dieses Begehren mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 zurückgewiesen und der Klägerin anheimgestellt, die ein- gereichten Unterlagen gegen ein teilgeschwärztes Exemplar auszutauschen. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie habe - zusätzlich zur vollständigen Fassung - bereits ein teilgeschwärztes Exemplar der in Rede stehenden Unterlagen bei Gericht eingereicht. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 hat das Berufungsgericht angeord- net, dass die als streng vertraulich gekennzeichneten Teile nur den anwaltli- chen Vertretern der Streithelferin zur Kenntnis zu bringen und diese zur Ver- schwiegenheit auch gegenüber der Streithelferin verpflichtet seien und dass hinsichtlich der Beklagten eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit näher bezeich- netem Inhalt angebracht erscheine. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und zur Überlassung der ungeschwärzten Unterlagen an die Beklagten ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat dem Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin auf dessen Antrag die Gerichtsakten nebst den unge- schwärzten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Überlassung dieser Unterla- gen an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist die Klägerin entgegenge- treten. Die Geschäftsstelle hat dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Rückfrage beim Vorsitzenden die Akten ohne diese Unterlagen zur Verfü- gung gestellt. Die Beklagten beantragen, ihnen Einsicht in die bislang nicht übermittel- ten Unterlagen zu gewähren. Die Klägerin tritt dem entgegen. 4 5 6 7 - 4 - II. Der Antrag der Beklagten ist gemäß § 573 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat er keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist als Erinnerung gegen die Entscheidung der Ge- schäftsstelle gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO statthaft. Der Statthaftigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass die Ent- scheidung der Geschäftsstelle auf Anordnung des Senatsvorsitzenden ergan- gen ist. Zwar ist die Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 ZPO nur gegen Entschei- dungen eines beauftragen oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig, nicht aber gegen Entscheidungen des Vorsitzen- den. Danach ist eine Erinnerung gegen die Entscheidung, Akteneinsicht nur in den Räumen des Gerichts zu gewähren, nicht statthaft, weil die Entscheidung über die Versendung an einen anderen Ort in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt ist (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - V ZB 254/11, BeckRS 2012, 3792). Die Entscheidung über die Frage, ob überhaupt Akteneinsicht zu erteilen ist, obliegt in den Fällen des § 299 Abs. 1 ZPO hingegen der Geschäftsstelle. Die damit eröffnete Möglichkeit einer Erinnerung wird nicht dadurch ausge- räumt, dass die Geschäftsstelle vor ihrer Entscheidung eine Anordnung des Vorsitzenden einholt. Ob etwas Anderes gilt, wenn der Vorsitzende unmittelbar eine Entschei- dung gegenüber dem Antragsteller erlässt, kann dahingestellt bleiben. Im Streit- fall ist die Anordnung des Vorsitzenden den Beklagten nicht bekanntgegeben worden. Ihnen gegenüber ist die Entscheidung vielmehr durch die Geschäfts- stelle ergangen. 2. Die Erinnerung ist unbegründet. Den Beklagten steht kein Recht auf Einsicht in die in Rede stehenden Unterlagen zu, weil diese nicht Bestandteil der Gerichtsakten geworden sind 8 9 10 11 12 13 - 5 - und die Klägerin deren Weitergabe an die Beklagten ohne besondere Geheim- haltungsmaßnahmen nicht zugestimmt hat. a) Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Prozessakten einsehen. Diese Regelung gilt gemäß § 555 Abs. 1 ZPO im Revisionsverfahren entsprechend. Zu den Prozessakten gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unter- lagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden. In den Rechts- mittelinstanzen sind hiervon auch die in den Vorinstanzen angefallenen Unter- lagen umfasst, auf die diese Voraussetzung zutrifft. Dies sind im Wesentlichen die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die im Ge- richt selbst erstellten Dokumente. Nicht zu den Prozessakten gehören hingegen beigezogene Akten aus anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 - IV ZR 152/50, NJW 1952, 305, 306). b) Im Streitfall geht es nicht um beigezogene Akten, sondern um Un- terlagen, die die Klägerin eingereicht hat. Diese fallen dennoch nicht unter den Tatbestand des § 299 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin sie nur unter Vorbehalt eingereicht hat und das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt von einer Weitergabe an die Beklagten abgesehen hat. Nach § 299 Abs. 1 ZPO hängt das Einsichtsrecht einer Partei zwar nicht von der Zustimmung der übrigen Parteien oder sonstiger Verfahrensbeteiligter ab. Hiervon zu unterscheiden ist aber die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von einer Partei eingereichtes Dokument zu den Pro- zessakten zu nehmen und damit vom Gegenstand des Einsichtsrechts umfasst ist. Die Frage, welche Dokumente zur Akte zu nehmen sind, unterliegt zwar ihrerseits grundsätzlich nicht der Entscheidung der Parteien, sondern derjeni- gen des Gerichts. Dieses wiederum hat grundsätzlich alle Unterlagen zu den 14 15 16 17 18 - 6 - Prozessakten zu nehmen, die eine Partei oder sonstige Personen zu dem be- treffenden Verfahren einreichen. Wenn indes eine Partei schon bei der Einrei- chung von Unterlagen zu erkennen gibt, dass diese der Gegenseite nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden sollen, werden diese jedenfalls dann nicht zum Bestandteil der Prozessakten, wenn das Gericht mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt von einer Weitergabe an den Gegner absieht. Eine Partei, die dem Gegner bestimmte Informationen nur dann zukom- men lassen will, wenn besondere Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen werden, hat allerdings die Möglichkeit, zunächst nur eine teilgeschwärzte Fas- sung der betreffenden Unterlagen einzureichen und das Gericht um Anordnung geeigneter Geheimhaltungsmaßnahmen zu ersuchen (OLG Düsseldorf, Be- schluss vom 25. April 2018 - 2 W 8/18, juris Rn. 7). Reicht sie die Unterlagen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen ein, muss sie grundsätzlich da- mit rechnen, dass diese den anderen Verfahrensbeteiligten unabhängig von darin enthaltenen eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung gestellt werden (OLG Düsseldorf, 2 W 8/18, juris Rn. 8; vgl. auch OLG Mün- chen, Beschluss vom 8. November 2004 - 29 W 2601/04, NJW 2005, 1130, 1131). Hinreichende Sicherheitsvorkehrungen in diesem Sinne hat eine Partei grundsätzlich aber auch dann getroffen, wenn sie neben einer für die Prozess- akten und für die Zustellung an den Gegner bestimmten teilgeschwärzten Fas- sung zugleich eine vollständige Fassung einreicht und hierbei klarstellt, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Gegner zugänglich gemacht werden soll. Diese Vorgehensweise ist zwar wenig zweckmäßig, weil das Ge- richt die geschwärzten Passagen grundsätzlich nicht zum Nachteil eines ande- ren Beteiligten berücksichtigen darf, ohne diesem rechtliches Gehör zu gewäh- ren (so zutreffend OLG München, NJW 2005, 1130). Dieser Umstand rechtfer- tigt es aber nicht, die Unterlagen entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen der einreichenden Partei zu den Prozessakten zu nehmen. 19 20 - 7 - Prozesshandlungen dürfen grundsätzlich nicht unter eine Bedingung ge- stellt werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz hat im Allgemeinen zur Fol- ge, dass die Handlung als unwirksam oder unzulässig anzusehen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 99/92, BGHZ 130, 259 = GRUR 1996, 109, juris Rn. 95 - Klinische Versuche; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11). Entsprechend diesen Grundsätzen kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei Doku- mente zu einem Gerichtsverfahren einreichen will, wenn sie deren Weiterleitung an den Gegner von einer Bedingung abhängig macht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Einreichung von Schriftsätzen oder anderen Unterlagen als Pro- zesshandlung zu qualifizieren ist. Wie bei der Beurteilung von Prozesshandlun- gen muss jedenfalls auch bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Unterla- gen zu den Prozessakten zu nehmen sind, grundsätzlich von Anfang an Klar- heit bestehen. Diese Klarheit besteht in aller Regel, wenn Unterlagen ohne Vorbehalt zu einem bestimmten Verfahren eingereicht werden. An ihr fehlt es hingegen, wenn die einreichende Partei die Weiterleitung an den Gegner von Bedingungen abhängig macht. c) Die Versagung der Einsicht in die in Rede stehenden Unterlagen verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG wäre allerdings verletzt, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung zum Nachteil der Beklagten auf die in Rede stehenden Unterlagen gestützt hätte, ohne der Beklagten in angemessener Weise Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben. Ein solcher Verstoß kann aber im Rah- men 21 22 23 - 8 - einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Einer Einsicht der Beklagten in die betreffenden Unterlagen bedarf es hierzu nicht, denn der Verstoß besteht gegebenenfalls gerade darin, dass die angefochtene Entschei- dung keine Grundlage im Inhalt der Prozessakten findet. Bacher Kober-Dehm Marx Rombach Rensen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2016 - 4b O 49/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2019 - I-2 U 31/16 -