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Urteil

2 StR 30/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Täter kann wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 StGB verurteilt werden, auch wenn ein Mitangeklagter unabhängig und mit eigenen Mitteln eine weit schwerere Verletzung herbeiführt, wenn diese Handlungen dem Tatgeschehen zuzurechnen sind. • Bei der Strafzumessung darf die Tatmotivation als Ausdruck der Gesinnung gemäß § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden, insbesondere wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Ausmaß der Tat besteht. • Verfahrensverzögerungen in der Revision können durch Anrechnung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt kompensiert werden.
Entscheidungsgründe
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Berücksichtigung der Tatmotivation und Teilvollstreckung wegen Revisionsdauer • Ein Täter kann wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 StGB verurteilt werden, auch wenn ein Mitangeklagter unabhängig und mit eigenen Mitteln eine weit schwerere Verletzung herbeiführt, wenn diese Handlungen dem Tatgeschehen zuzurechnen sind. • Bei der Strafzumessung darf die Tatmotivation als Ausdruck der Gesinnung gemäß § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden, insbesondere wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Ausmaß der Tat besteht. • Verfahrensverzögerungen in der Revision können durch Anrechnung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt kompensiert werden. Der Angeklagte N. stellte dem Nebenkläger L. eine Wohnung gegen Entgelt zur Verfügung; es bestanden Mietrückstände. N. ärgerte sich über ausstehende Zahlungen und Äußerungen L.s über illegale Geschäfte, die über dessen Konto liefen. Am 17. Juni 2014 lockte N. den L. in ein Waldgebiet; nach einer Auseinandersetzung schlug und trat N. auf den L. ein. Der Mitangeklagte E. griff ein, setzte ein Messer ein und stach mindestens viermal auf L. ein; ferner schoss E. zweimal mit einer mitgeführten Schusswaffe und traf L. in die Hüfte. L. überlebte nach notfallmedizinischer Behandlung; lebensgefährliche Verletzungen erforderten die Entfernung der Milz. Das Landgericht verurteilte N. wegen gefährlicher Körperverletzung und rechnete ihm die Taten des E. nicht zu. • Das Landgericht hat N. wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB verurteilt; der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Der Senat hat den Tenor berichtigt: Die Bezeichnung der Tat als „gemeinschaftlich“ ist nicht aufzunehmen, weil eine Mittäterschaft nicht festgestellt ist. • Zur Strafzumessung ist zulässig, die Tatmotivation als Ausdruck der Gesinnung im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat besteht; die Strafkammer durfte das Fehlen nachvollziehbarer Motive und die Wahl der „Abreibung“ als strafschärfend bewerten. • Die Erwägung, der Angeklagte hätte auf Mietzahlungen warten können, stellt keine Bestrafung dafür dar, dass er die Tat begangen hat, sondern unterstreicht die verwerfliche Gesinnung und ist für das Strafmaß relevant. • Die am Revisionsverfahren beteiligten Verzögerungen lagen nicht in der Verantwortung des Angeklagten; zur Kompensation ordnete der Senat an, einen Monat der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten zu lassen. Die Revision des Angeklagten blieb im Wesentlichen ohne Erfolg; der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 StGB wurde bestätigt, jedoch wurde der Tenor dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung als „gemeinschaftlich“ entfällt. Wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens wurde ein Monat der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt angerechnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren. Damit bleibt die Verurteilung wirksam, das Strafmaß wurde nur geringfügig wegen Verfahrensdauer vermindert.