Entscheidung
3 StR 338/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:050522U3STR338
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:050522U3STR338.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 338/21 vom 5. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreicker, Dr. Voigt als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 12. Mai 2021 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugend- strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, seiner einzigen Be- zugsperson, bestanden immer wiederkehrende Konflikte, die allein der Ange- klagte durch sein dissoziales und aggressives Verhalten schürte. Obwohl er das Tatopfer vielfach verbal attackierte und körperlich misshandelte, verbrachte es viel Zeit mit ihm und sorgte sich immer wieder um ihn. In der Tatnacht kam es erneut zu einem sich über Stunden hinziehenden Streit zwischen beiden, den der Angeklagte konstellierte und im Verlauf dessen sich der Geschädigte zwar mit Worten zur Wehr setzte, aber im Übrigen passiv 1 2 3 4 - 4 - verhielt. Aufgrund der Auseinandersetzung, deren Grund unklar blieb, verwies ein Zeuge um Mitternacht die zwei Männer seiner Wohnung, in der sie in den Tagen zuvor übernachtet hatten. Im Vordergrund ihres Streitgesprächs stand an- schließend, dass der Geschädigte nicht bereit war, den ihm von dem Zeugen überlassenen Schlüssel für dessen Appartement an den Angeklagten herauszu- geben, und dieser nunmehr über keinen Schlafplatz mehr verfügte. Gegen 3 Uhr griff der Angeklagte auf einem öffentlichen Weg seinen Be- gleiter ohne jegliche Provokation mit einem scharf schneidenden Werkzeug - ver- mutlich einem Messer - an. Spätestens als der bereits zweifach verletzte Geschä- digte zurückwich, fasste der Angeklagte aus "letztlich nicht feststellbarem, aber jedenfalls nichtigem Anlass" den Entschluss, ihn zu töten, und stach ihm kräftig in die linke Brust. Die Klinge durchdrang das Herz, so dass das Opfer kurze Zeit später verstarb. II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils anhand der Revisions- rechtfertigung hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und des Generalbundes- anwalts erweisen sich die vom Landgericht zum Anlass der Tat getroffenen Fest- stellungen auch insoweit als widerspruchsfrei, als es die Ursache des der Tötung vorausgegangenen Streits nicht im Einzelnen hat feststellen können, aber gleich- wohl davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte sein Opfer jedenfalls aus nich- tigem Anlass tötete. Die Strafkammer hat diesen Umstand daher straferschwe- 5 6 7 - 5 - rend berücksichtigen dürfen (zu einer solchen Tatmotivation als zulässiger Straf- schärfungsgrund vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2017 - 2 StR 30/16, NStZ-RR 2017, 336; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 205). Das Urteil unterscheidet den konkreten Anlass der Tat von dem Grund für die wiederkehrenden Konflikte und demjenigen für den sich in der Tatnacht über Stunden erstreckenden Streit. Die Strafkammer hat diese Vorgänge nicht im Ein- zelnen aufzuklären vermocht. Im Hinblick auf das tatauslösende Motiv hat sie zu ihrer Überzeugung einen Tatanlass ausgeschlossen, der sich nicht als nichtig darstellte. Sie hat damit der Sache nach angenommen, mögliche Beweggründe, die beim Angeklagten schließlich den Tatentschluss hervorriefen, seien nur sol- che, die zur Tötung in einem außergewöhnlichen Missverhältnis stünden; ein an- derer, menschlich nachvollziehbarer Tatantrieb scheide aus. Ein Widerspruch ist darin nicht zu sehen. 2. Die vom Landgericht zum tatauslösenden Motiv getroffenen Feststel- lungen werden von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen (zu den rechtlichen Maßstäben der revisionsgerichtlichen Überprüfung vgl. BGH, Be- schluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 Rn. 29 f. mwN). Die Urteilsgründe verhalten sich ausführlich dazu, auf welcher Grundlage die Strafkammer ihre Überzeugung gewonnen hat (UA S. 47 ff., 50 ff.); hierauf ist weder das schriftliche Revisionsvorbringen noch die Antragsschrift des General- bundesanwalts eingegangen. a) Nach den Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung kommt als Tatanlass die vom Geschädigten erklärte Weigerung in Betracht, den Wohnungs- schlüssel des Zeugen herauszugeben. Nach der von der Strafkammer aufgrund Zeugenbeweis gewonnenen Überzeugung dominierte jedenfalls das Heraus- 8 9 10 - 6 - gabeverlangen des Angeklagten zwischenzeitlich das Streitgespräch. Allerdings hat das Landgericht nicht feststellen können, dass er dem Opfer allein deswegen den tödlichen Stich versetzte. In den Urteilsgründen ist im Einzelnen ausgeführt, ein Anhalt dafür, dass das tatauslösende Motiv im Zusammenhang mit dem Asyl- verfahren des Angeklagten oder mit von ihm und dem Geschädigten ausgeführ- ten Betäubungsmittelgeschäften stehe, sei nicht vorhanden. Dass ein anderer Tatanlass, der nicht als nichtig zu beurteilen wäre, aus- zuschließen sei, hat die Strafkammer aus dem insbesondere durch Zeugen- beweis belegten Verhalten der beiden Männer in der Tatnacht und in den Mona- ten zuvor gefolgert. Sie hat dabei namentlich auf folgende Umstände abgestellt: Die wiederkehrenden Konflikte beruhten stets auf einseitigen Aggressionen des Angeklagten. Er "schürte" sie auch sonst aus nichtigen Anlässen, ohne dass das Opfer hierfür eine Ursache setzte. In der Tatnacht bestimmte ebenfalls allein er das Geschehen. Er "konstellierte" dessen "Eskalation", während der Geschä- digte ihn weder angriff noch provozierte, sondern bis zuletzt schlicht "an seiner Seite blieb". Dies rechtfertige die einheitliche Bewertung der die einzelnen Kon- flikte auslösenden Motive. Für die Feststellung, dass der Angeklagte über dissoziale Persönlichkeits- anteile verfügt und allgemein zu aggressivem Verhalten neigt, hat das Landge- richt eine Stütze in den Angaben der psychiatrischen Sachverständigen gefun- den (UA S. 59). Die nur einseitigen Tätlichkeiten in der Tatnacht hat es unter anderem in den Bekundungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen be- stätigt gesehen (UA S. 48 f.). b) All dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Schlüsse, die das Landgericht gezogen hat, sind möglich und beruhen auf einer tragfähigen, ver- 11 12 13 - 7 - standesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten Sachver- haltsvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen kein konkreter Anhalt besteht (s. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 33 mwN). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, 12.05.2021 - 23 KLs 1/21 - 45 Js 95/20