Beschluss
1 StR 188/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zugeordnete, aber nur untergeordnete Tatbeteiligung kann als Beihilfe zu werten sein, Mittäterschaft setzt Tatherrschaft oder den Willen dazu voraus.
• Die Täterqualität bei Einfuhrhandlungen kann eigenständige strafrechtliche Bedeutung haben; wer die Einfuhr mit Wissen und Wollen selbst vornimmt, ist Mittäterin.
• Die bandenmäßige Begehungsweise setzt einen gefestigten Bandenwillen und eine auf Dauer angelegte arbeitsteilige Struktur mit mindestens drei Personen voraus.
Entscheidungsgründe
Änderung des Schuldspruchs: Beihilfe beim bandenmäßigen Handeltreiben, Mittäterschaft bei Einfuhr • Eine zugeordnete, aber nur untergeordnete Tatbeteiligung kann als Beihilfe zu werten sein, Mittäterschaft setzt Tatherrschaft oder den Willen dazu voraus. • Die Täterqualität bei Einfuhrhandlungen kann eigenständige strafrechtliche Bedeutung haben; wer die Einfuhr mit Wissen und Wollen selbst vornimmt, ist Mittäterin. • Die bandenmäßige Begehungsweise setzt einen gefestigten Bandenwillen und eine auf Dauer angelegte arbeitsteilige Struktur mit mindestens drei Personen voraus. Die Angeklagte war Teil einer arbeitsteilig organisierten Bande, die Betäubungsmittel aus Tschechien nach Deutschland verschaffte und weiterveräußerte. Das Landgericht verurteilte sie wegen bewaffneten und bandenmäßigen Handeltreibens sowie bandenmäßiger Einfuhr in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. In mehreren Fällen fungierte sie als Körperschmugglerin oder Begleiterin bei Transporten; in mindestens einem Fall führte sie ein Klappmesser mit sich. Die Angeklagte rügte mit Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Der Generalbundesanwalt beantragte Abänderungen des Schuldspruchs mit der Begründung, die Tatherrschaft liege nicht durchgehend vor und einzelne Tatbeiträge seien als Beihilfe zu werten. Der Senat prüfte Beurteilung von Täterschaft, Mittäterschaft und bandenmäßiger Beteiligung sowie die Folgeentscheidungen über Strafausspruch und Vorwegvollzug. • Feststellungen tragen nicht durchgehend einen täterschaftlichen Schuldspruch beim bandenmäßigen Handeltreiben; für Mittäterschaft sind Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaft erforderlich. • Die konkreten Tatbeiträge der Angeklagten (Begleitung, enge Aufträge, untergeordnete Tätigkeiten) sind im Gesamtergebnis als Gehilfentätigkeit zum Handeltreiben zu werten. • Bei der Einfuhrhandlungen (Fälle II.3 und II.5) hat die Angeklagte jedoch in eigener Person mit Wissen und Wollen alle Tatbestandsmerkmale der Einfuhr erfüllt; daher liegt dort Mittäterschaft vor. • Die Kammer hat zu Recht die bandenmäßige Begehungsweise bejaht, weil eine arbeitsteilig aufgebaute Gruppierung mit gefestigtem Bandenwillen vorlag und die Angeklagte trotz teilweiser Unterordnung zur Verwirklichung des Bandenzwecks maßgeblich beitrug. • Das Mitführen eines Klappmessers bei der Einfuhr erfüllt tateinheitlich den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG. • Die Änderung des Schuldspruchs ist revisionsrechtlich zulässig, weil die Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können; die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Feststellungen, nicht aber zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; der Vorwegvollzug ist aufzuheben. Der Senat hat die Revision der Angeklagten in dem angegebenen Umfang stattgegeben und den Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte in den Fällen II.2 und II.4 lediglich als Gehilfin (Beihilfe) zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten ist, in den Fällen II.3 und II.5 hingegen als Mittäterin der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben. Aufgrund der geänderten Schuldsprüche wurde der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt bestehen; die Bestimmung des Vorwegvollzugs ist jedoch aufzuheben. Die weitergehende Revision wurde verworfen.