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Beschluss

III ZR 487/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag kann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn ein objektiv auffälliges oder besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und zusätzliche Umstände eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten nahelegen. • Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist eine tatrichterliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls; abstrakte, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe sind nicht möglich. • Ortsübliche Vergütung schließt Sittenwidrigkeit nicht aus; auch eine ortsübliche Vergütung kann sittenwidrig sein, wenn sie außer Verhältnis zur erbrachten Gegenleistung steht.
Entscheidungsgründe
Sittenwidrigkeit von Vergütungen bei Partnerschaftsvermittlung (§ 138 BGB) • Ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag kann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn ein objektiv auffälliges oder besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und zusätzliche Umstände eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten nahelegen. • Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist eine tatrichterliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls; abstrakte, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe sind nicht möglich. • Ortsübliche Vergütung schließt Sittenwidrigkeit nicht aus; auch eine ortsübliche Vergütung kann sittenwidrig sein, wenn sie außer Verhältnis zur erbrachten Gegenleistung steht. Die Klägerin ist Erbin einer 77‑jährigen Frau, die mit der Beklagten einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag schloss. Die Beklagte sollte drei Partnervorschläge übermitteln; vereinbart war ein Entgelt von 2.975 €. Die Erblasserin zahlte insgesamt 2.975 € plus 1.000 € bereits per EC-Cash; die Vermittlung blieb ohne Erfolg. Nach dem Tod der Erblasserin forderte die Klägerin Rückzahlung von 4.975 € mit der Begründung, der Vertrag sei sittenwidrig und die Beklagte habe überhöhte Vergütung verlangt. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte nur 1.000 €. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.975 € und hielt den Vertrag für nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten, die der Senat jedoch zurückweisen will. • Zulassungsgründe für die Revision liegen nicht vor: Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil die Beurteilung der Sittenwidrigkeit tatrichterlicher Einzelfallwürdigung bedarf (§ 543 Abs. 2 ZPO relevant für Zulassungserwägung). • Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein objektiv auffälliges bzw. besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Kernleistung der Beklagten war die Übersendung von drei Partnervorschlägen; ihr objektiver Wert ist wegen Erfolgsabhängigkeit und schwer bestimmbaren Marktwerts gering. • Nach ständiger Rechtsprechung setzt wucherähnliche Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) ein besonders grobes Missverhältnis und einen zusätzlichen Umstand voraus, der zusammengenommen verwerfliche Gesinnung vermuten lässt; ein besonders grobes Missverhältnis liegt typischerweise vor, wenn der Wert der Leistung etwa halb so hoch oder niedriger ist wie die Gegenleistung. • Das Berufungsgericht hat die Leistung der Beklagten mit vergleichbaren Fällen verglichen und die Beschreibung sowie Durchführung des Vertrags berücksichtigt; die Übersendung von jeweils neun bis zehn Zeilen pro Vorschlag rechtfertigt nach tatrichterlicher Würdigung kein Entgelt von knapp 1.000 € pro Vorschlag. • Ortsübliche Vergütung oder angebliche Kosten der Beklagten können die Sittenwidrigkeit nicht entkräften, zumal kein substantiiertes Vorbringen zu konkreten, relevanten Kosten in den Vorinstanzen erfolgte; Ortsüblichkeit ist ein anderer Maßstab als Angemessenheit und schließt Sittenwidrigkeit nicht aus. • Die erforderliche subjektive Komponente (verwerfliche Gesinnung) ergibt sich aus der tatsächlichen Vermutung, die sich bei besonders grobem Missverhältnis ergibt; diese Vermutung ist vorliegend nicht widerlegt, zumal die maßgeblichen Umstände für die Beklagte erkennbar waren. • Die Revision vermag die tatrichterliche Gesamtwürdigung nicht durch bloße Wertungsaustausch zu beseitigen; daher besteht in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Entscheidung des Landgerichts, die Beklagte zur Zahlung von 2.975 € nebst Zinsen zu verurteilen und den Partnerschaftsvermittlungsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB für sittenwidrig und damit nichtig zu erklären, bleibt bestehen. Die tatrichterliche Gesamtwürdigung, wonach ein objektiv auffälliges bzw. besonders grobes Missverhältnis zwischen der übersandten Leistung (drei relativ kurz beschriebene Vorschläge) und der vereinbarten Vergütung vorlag und zusätzliche Umstände eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten begründeten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ortsübliche Vergütungen oder pauschal behauptete Kosten rechtfertigen die Vergütungshöhe nicht, zumal keine hinreichenden Tatsachen hierzu vorgetragen wurden. Damit hat die Klägerin überwiegend Erfolg; die Beklagte trägt die Kosten der Revision unless the court orders otherwise.