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Beschluss

2 S 138/21

LG Magdeburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 27. Mai 2021 gegen das Urteil des Amtsgerichts Oschersleben vom 27. April 2021 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Auf § 97 ZPO wird hingewiesen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 27. Mai 2021 gegen das Urteil des Amtsgerichts Oschersleben vom 27. April 2021 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Auf § 97 ZPO wird hingewiesen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. 1. Zu den tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das amtsgerichtliche Urteil, sie sind umfassend und widerspruchsfrei. 2. Die Berufung ist nicht begründet. Die Kammer tritt der rechtlichen Bewertung des Amtsgerichts bei, so dass sowohl der Vollstreckungsbescheid zu Gunsten der Klägerin aufrechtzuerhalten ist als auch die Widerklage auf Rückzahlung von 450,00 € nicht begründet ist. Dem Grunde nach hat die Klägerin aus dem vom Beklagten formwirksam abgegebenen Schuldanerkenntnis vom 30.08.2018 einen Anspruch auf den dort ausgewiesenen Betrag von 3.600,00 € abzüglich erhaltener 450,00 € gemäß § 781 BGB. Allerdings handelt es sich trotz der Überschrift abstraktes Schuldanerkenntnis nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, sondern wie der Gesamtzusammenhang der Abwicklung ergibt, um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem die Klägerin lediglich ihre Forderung aus dem Aufnahmevertrag des Beklagten vom selben Tage offensichtlich absichern wollte. Warum der Beklagte ihr gegenüber, ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgeben sollte, ist überhaupt nicht ersichtlich. Vielmehr kommt in Betracht, dass die Verwendung der Überschrift abstraktes Schuldanerkenntnis allenfalls ein Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 BGB zu Lasten der Klägerin sein kann. Darauf ist aber noch später einzugehen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung bzw. ein Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung bestünde nur dann, wenn der Beklagte nach § 812 BGB das Schuldanerkenntnis herausverlangen könnte und damit die Klägerin die begehrten Leistungen sofort zurückerstatten müsste oder aber aus dem Bereicherungsrecht das erhaltene Entgelt an den Beklagten herausgeben müsste. Ein solcher Anspruch aus dem Bereicherungsrecht auf Herausgabe des Schuldversprechens besteht aber nicht, er wäre nur dann gegeben, wenn der sog. Aufnahmevertrag unwirksam oder nicht vollziehbar wäre. Das ist im Ergebnis noch nicht der Fall. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der erklärte Widerruf, wenn denn ein Widerrufsrecht bestände, jedenfalls nach § 356 d BGB verfristet ist. Die Voraussetzung für einen Widerruf etwa bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen sind nicht im Einzelnen vorgetragen. Genau so ist die vom Beklagten im Schriftsatz vom April 2021 erklärte Anfechtung nicht erfolgreich. Soweit ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB gegeben sein sollte, ist die Anfechtung jedenfalls nicht unverzüglich vorgenommen worden, da der Beklagtenvertreter bereits Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 22. September 2020 eingelegt hat und ihn damit zu diesem Zeitpunkt offensichtlich die Umstände bekannt waren. Ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB ist nicht ersichtlich: Worin die Täuschung oder Bedrohung des Beklagten liegen soll, ist nicht zu erkennen. Auch ist nicht § 656 BGB, der Heiratsvermittlungsverträge zum Gegenstand hat, im vorliegenden Fall, in dem es nur um die Vermittlung von Freizeitkontakten geht, anzuwenden. Die Situation ist ersichtlich nicht vergleichbar. Dass vorliegend etwas Anderes erstrebt worden wäre, nämlich nicht nur die Vermittlung von Freizeitkontakten, ist von Beklagtenseite nicht vereinzelt dargelegt worden. Zudem ist die Vereinbarung insgesamt noch nicht als sittenwidrig aufzufassen. Eine Sittenwidrigkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn nach der vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung sich aus den Umständen ein objektiv und darüber hinaus grobes Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistung sowie die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen ergeben. Ein wucherähnliches Geschäft ist zudem anzunehmen, wenn ein besonders grobes und zumindest auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale sittenwidrig erscheint. Ein besonders grobes Missverhältnis hat die Rechtsprechung regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Leistung knapp bzw. doppelt so hoch ist wie die Gegenleistung. Zudem kann es sich aus weiteren Umständen, wie nachteiligen Vertragsbedingungen ergeben. Gegenüberzustellen ist der objektive Wert der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (vgl. zu dem Ganzen BGH vom 14. Juni 2017 – III ZR 487/16). Geht man von diesen Grundsätzen aus, ist zum einen festzuhalten, dass es im Bereich der Freizeitkontaktvermittlungsverträge keine festen Entgeltwerte gibt, die für einen Wuchertatbestand sprechen. Abstrakte Bewertungsansätze sind nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ersichtlich. Dies hat sich aus Sicht der Kammer seit 2017 auch nicht geändert. Insofern ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist die Datenerfassung, Aufnahme der Beziehung, Verwaltung und kundenbezogene Inseration nicht zu berücksichtigen, da sie gesondert zu vergüten ist. Es sind nur gegenüber zu stellen die vereinbarte Übersendung der Partnervorschläge und das Entgelt, hier 3.000,00 €. Zu berücksichtigen ist dabei, dass, entgegen der Auffassung des Beklagten, die Klägerin sich verpflichtet hatte, ein erstes Angebot unaufgefordert zuzusenden und danach auf die Aufforderung mittels 5 Anforderungsscheinen 1 oder, wenn gewünscht, mehrere Vorschläge zu übermitteln. Dieser Text ist insofern eindeutig als dass nicht 5 Anforderungen zugesagt worden sind, sondern 5 Anforderungsscheine, mit denen jeweils mehrere Kontakte erbeten werden konnten. Wenn der Beklagte meint, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts habe nur ein Anspruch auf 5 Anforderungen bestanden, so trifft dies nach dem Wortlaut schon alleine deshalb nicht zu, weil neben den 5 Anforderungsscheinen noch eine weitere Übermittlung vorzunehmen war und weil im Übrigen in dem Text nicht von 5 Anforderungen die Rede ist, sondern von 5 Anforderungsscheinen, bei denen jeweils mehrere Vorschläge angefordert werden können. Das vom Beklagten wiederholt vorgetragene abweichende Verständnis ist insofern nicht nachzuvollziehen. Der Wortlaut ist in dieser Hinsicht auch eindeutig und klar, so dass auch einschränkende Regeln zum AGB Rechte hier nicht zur Anwendung kommen. Alleine der Umstand, dass der Beklagte fortgeschrittenen Alters ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da nicht hinreichend vereinzelt vorgetragen worden ist, dass aufgrund besonderer Umstände er diese Regelung nicht mehr hätte verstehen können. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beklagte jedenfalls auch hätte 11 und mehr Vorschläge anfordern können. Dass vorhersehbar gewesen wäre, dass die Beklagte entsprechende Anforderungen nicht erfüllt hätte, ist ebenfalls nicht hinreichend vereinzelt vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Legt man dann diese Anzahl der Anforderungen zugrunde, ergibt sich im Mittel ein Kostenanteil pro Anforderung einer Adresse im Bereich von 300,00 €. Hier ist nicht ersichtlich, dass alleine dieser Betrag dazu führt, dass von einer wucherischen Gestaltung auszugehen ist. Diese kann sich aber aus sonstigen Umständen ergeben. Bereits am Eingang des Urteils hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Gestaltung des sog. abstrakten Schuldanerkenntnisses ein solches Indiz sein könnte, da offensichtlich gerade kein abstraktes Schuldversprechen von der Kundenseite vorgesehen war und abgegeben werden sollte. Dies allein reicht aber nicht aus, um den Gesamteindruck eines wucherähnlichen Geschäftes zu haben. Dass wäre nur dann gegeben im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn die Vorschläge der Klägerin, die insgesamt etwas dürftig erscheinen (Adresse, Alter, Größe und oft nur einzeilige Interessenbeschreibung) per se nutzlos wären, weil die Personen entweder sowieso nicht zur Verfügung gestanden hätten oder aber die Auswahl so abseits der Interessen des Beklagten gewesen wäre, dass sie für ihn nutzlos sind. Das ist aber etwas, was er hätte darlegen müssen. Hier fehlt ein entsprechender Vortrag, so dass davon auszugehen ist, dass es sich bei den genannten Personen grundsätzlich um solche handelt, bei denen die potentielle Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zum Zwecke der Freizeitgestaltung gegeben war. Alles andere wäre vom Beklagten darzulegen gewesen. Genau so hätte er darlegen müssen, wenn er der Ansicht ist, dass die Klägerin in Bezug auf ihn keine hinreichende Information abgefordert hätte, um überhaupt sachgerechte Vorschläge machen zu können. Auch hierzu fehlt jeder Vortrag. Dies sind Umstände, die der Beklagte wissen muss. Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Kammer deshalb im Ergebnis der Ansicht, dass der Wuchertatbestand im Moment noch nicht erfüllt ist. Die Voraussetzungen insbesondere in subjektiver Hinsicht im Hinblick auf § 138 Abs. 2 BGB sind nicht vorgetragen. Von daher ist ein Anspruch des Beklagten nach § 812 BGB auf Rückgabe des Schuldversprechens bzw. Rückzahlung der Anzahlung im Moment nicht ersichtlich. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig gebietet die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, dass mündlich verhandelt wird, auch die tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht zu Recht getroffen hat, erfordern dies nicht. Aus diesen Gründen wäre auch eine Revision nicht zuzulassen. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die einschlägigen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof jedenfalls in der Entscheidung vom 14. Juni 2017 umfassend nachgezeichnet worden sind.